» Strafbarkeit von Verkauf "nicht zugelassener Fahrzeugteile innerhalb Deutschlands"

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09.03.2013, 10:03
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Denke das könnte den einen oder anderen interessieren.
Erste Razzien gabe es gegen Anfang der Woche bei mehreren Ebay Anzeige-Händlern aufgrund des Verkaufs von HID-Nachrüstkits ohne Prüfzeichen.

Ich zitiere hier mal das Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2012 mit dem Az I-4 W 72/12


Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 25.09.2012, AZ. I-4 W 72/12 folgendes entschieden: Besteht die Möglichkeit, dass nicht bauartgenehmigte Fahrzeugteile in Deutschland verwendet werden, so dürfen sie nicht zum Verkauf angeboten werden. Auch der Hinweis des Verkäufers, dass ein angebotenes Autoteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei, ist nicht ausreichend.
Zum Hintergrund des Falles: Ein eBay-Händler hatte in seinem eBay-Shop Autoersatzteile im Angebot. Er wies aber auch darauf hin, dass die offerierten Zubehörteile nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprächen und daher für den Straßenverkehr nicht zugelassen sein. Ein Mitbewerber sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte seinen Konkurrenten ab. Der Kläger bekam vor dem OLG Hamm, wie aus der Entscheidung hervorgeht, Recht.
Die Begründung des Richters: Für das in § 22a StVZO [Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile] festgelegte Verbot komme es ausschließlich auf die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an. Dabei sei es nebensächlich, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall verwendet werde.
Die vom dem eBay-Händler erteilten Hinweise bei der Offerte von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen hätten demzufolge nicht genügt.



Hier noch die Ausführung der Kanzlei Loos, ebenfalls als Zitat :

OLG Hamm: Beschluss vom 25.09.2012
(Aktenzeichen: I-4 W 72/12)

Das OLG Hamm bejahte mit Beschluss vom 25.09.2012 die Wettbewerbswidrigkeit von Online-Angeboten, im Rahmen derer nicht zugelassene Fahrzeugteile verkauft werden, obwohl der Hinweis „nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ beigefügt worden war.

Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm sei für das Verbot des Feilbietens ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend. Unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will. Demzufolge seien beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne für den Straßenverkehr erforderliche Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!” oder ähnliche Formulierungen grundsätzlich nicht ausreichend.

Die Ansicht des OLG Hamm erscheint zwar auf den ersten Blick überraschend, da der Verbraucher wahrheitsgemäß über den Zustand der Ware aufgeklärt wird. Sie ist jedoch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung konsequent und auch nachvollziehbar, insbesondere, weil dem Verbraucher durch das Anbieten jedenfalls zweifellos die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in unzulässiger Weise zu benutzen.

Für Online-Händler bedeutet dies, dass stets überprüft werden muss, welche objektiven Verwendungsmöglichkeiten dem Käufer durch den Kauf eröffnet werden, um eine Wettbewerbswidrigkeit des Angebotes auszuschließen.



Es darf diskutiert werden -_-


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09.03.2013, 10:11
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Wie is das jetzt wenn es sich um "Motorsportteile" handelt, die haben genauso wenig ein Prüfzeichen oder unterlagen oder sonstiges.
FIA Zertifikat oder ähnliches zählt ja nicht im bereich der stvhzuerzfza.

vll. werden jetzt endlich mal mehr legale dinge hergestellt für unsere Modelle? ;)


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09.03.2013, 10:19
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Ist das jetzt so zu verstehen, dass nichts mehr ohne Strassenzulassung (ABE, Teilegutachten usw..) von Händler verkauft/angeboten werden dürfen???

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09.03.2013, 10:24
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ich weiss nicht was da noch alles dahinter steckt, aber oberflächlich gelesen: bei sowas reg ich mich echt auf!!

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09.03.2013, 10:29
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Also laut meiner Intepretation, meinem Kenntnissstand und der Auslegung von Kollegen, heisst das, dass Fahrzeugteile die 1:1 an Fahrzeugen mit Betriebserlaubnis anbaubar sind (Angel Eyes, Flügel, Carbonparts, Auspuffanlagen etc) ein Verkaufsverbot versteht, sofern diese keine Prüfzeichen aufweisen können. Folglich : SKunk2, HKS, Invidia N1, Spoon blablabla.
Lustigerweise ist der Import immernoch legal. Lediglich das Anbieten der Teile durch Händler aus Deutschland wird als illegal eingestuft.


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09.03.2013, 10:30
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ansich haben die ja recht! das die ware nicht erlaubt laut stvzo ist heißt noch lange nicht, dass sie dort nich eingesetzt wird!

NUR: wo kommen wir, bürokratisch gesehen, dann hin, wenn händler nichts mehr ohne ABE verkaufen dürfen?

folgendes Beispiel mit anschließender frage:

ich hab bei einem elektronic onlineshop LEDs bestellt, welche in die kennzeichenbeleuchtung aber auch als standlich passen! es steht ausdrücklich auf der seite, dass diese nicht als standlicht genutzt werden dürfen!
Frage: wie sichert sich jetzt der händler gegen solche gesetze ab?


pn
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09.03.2013, 10:30
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Ich seh es schon kommen. Bald werden nicht mehr illegal Drogen importiert, sondern Autoteile

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09.03.2013, 10:32
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Na dann beginnt ja jetzt das große Händlersterben....

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09.03.2013, 10:32
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@Accoholic : Genau wegen solchen Sachen kam es zu dem Urteilsspruch. Da sich ein Mitbewerber der diese Bauteile mit E-Kennzeichnung ausstattete - also prüfen lies für teuer Geld - benachteiligt sah, und Klage erhoben hat gegen seinen Mitbewerber der die Teile zu einem Bruchteil des Preises verkauft hat.

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09.03.2013, 10:43
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wrath`-@Accoholic : Genau wegen solchen Sachen kam es zu dem Urteilsspruch. Da sich ein Mitbewerber der diese Bauteile mit E-Kennzeichnung ausstattete - also prüfen lies für teuer Geld - benachteiligt sah, und Klage erhoben hat gegen seinen Mitbewerber der die Teile zu einem Bruchteil des Preises verkauft hat.

deswegen sag ich ja, vll. machen sich jetz mehr hersteller die mühe eine abe oder e-prüfziechen anzuschaffen für ihre produkte.
bei den massen was verkauft wird wäre das eigentlich schon längst fällig.
die sollen sich ruhig mal bisschen anstrengen udn anständige anbauteile herstellen die endlich mal legal sind.


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Gast 
01.04.2013, 09:23
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