» Strafbarkeit von Verkauf "nicht zugelassener Fahrzeugteile innerhalb Deutschlands"

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09.03.2013, 10:49
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na das wird ja immer besser..

pn
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09.03.2013, 10:51
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Crawnight
wrath`-@Accoholic : Genau wegen solchen Sachen kam es zu dem Urteilsspruch. Da sich ein Mitbewerber der diese Bauteile mit E-Kennzeichnung ausstattete - also prüfen lies für teuer Geld - benachteiligt sah, und Klage erhoben hat gegen seinen Mitbewerber der die Teile zu einem Bruchteil des Preises verkauft hat.

deswegen sag ich ja, vll. machen sich jetz mehr hersteller die mühe eine abe oder e-prüfziechen anzuschaffen für ihre produkte.
bei den massen was verkauft wird wäre das eigentlich schon längst fällig.
die sollen sich ruhig mal bisschen anstrengen udn anständige anbauteile herstellen die endlich mal legal sind.

entschuldige bitte meine aussage aber die unsinnig ist das denn? wenn du dieses gesetz ernst nehmen würdest, dann kommen wir bald in die lage, dass ALLES einen zulassung haben muss!

in diesem beispiel haben sie frontscheinwerfer genannt aber wenn es ganz extrem wird, dann kannst du dieses beispiel bald auf jede pis*** aftermarket antenne/ lampe / kennzeichenhalter runterreduzieren! wo kommen wir denn dann hin?!


pn
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09.03.2013, 10:53
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Das ganze ist eh total undurchsichtig, denn was ist mit der Möglichkeit der Einzelabnahme? Darf das dann als nächstes nicht mehr gemacht werden?

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Name: Basti
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09.03.2013, 10:57
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Das würde doch heißen das jeder 2. Teilehändler wie z.b. feinys, zrt oder streetstylez nichts/kaum noch was verkaufen dürfen. Ist doch sehr schlau gemacht, gibt dann mehr arbeitslose in Deutschland und die ausländischen shops wie z.b. Akr oder showoff verkaufen halt mehr. somit also nochmals weniger Steuereinnahmen

pn
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09.03.2013, 10:59
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Ich finde es gut denn damit wird unterbunden das man sich "Verführen" lässt etwas ein-/anzubauen von dem man selbst weiß das es Verboten/Illegal ist.
Wer hat nicht Teile am Fahrzeug (Tuning) von denen man weiß das sie eigentlich nicht erlaubt sind obwohl die Teile event. sogar besser sind als Original bzw. die Fahrzeugbeherrschung fördern. Damit fährt man sozusagen auf eigenes Risiko.
Nur gibt es diese Teile nicht mehr auf dem Markt (dann eben auf dem Schwarzmarkt) können sie eben auch nicht verbaut werden.
So einfach ist das.
Zu dem post mit den Händlern, diese haben auch Teile die Gutachten/ABE`s haben und somit nicht arbeitslos werden.


pn
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09.03.2013, 11:00
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basti aka stussyDas würde doch heißen das jeder 2. Teilehändler wie z.b. feinys, zrt oder streetstylez nichts/kaum noch was verkaufen dürfen. Ist doch sehr schlau gemacht, gibt dann mehr arbeitslose in Deutschland und die ausländischen shops wie z.b. Akr oder showoff verkaufen halt mehr. somit also nochmals weniger Steuereinnahmen

und alle machen sich strafbar weil sie teile am auto haben ohne prüfzeichen oder abe. yay, die perfekte lösung. :roll:

es is einfach so das es zu sehr ausgereizt wurde und das is halt nun die "strafe"
es gab genug sachen bei denen e prüfzeichen überfällig sind, zb rückleuchten beim eg civic oder anderen modellen.
und je mehr illegale teile ihr verwendet, desto schärfer werden die regeln, is doch wohl logisch. ;)


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pn email
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09.03.2013, 14:04
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Was ist den das fürn Quatsch??? Wie kommst du darauf, das die HÄndler auch immer geprüfte Teile zum Verkauf haben?

Aber was ist nu zum Thema Einzelabnahmen?

EDIT:
Das Urteil bezieht sich auf §22a Abs. 2 StVZO. Darin heißt es, dass auch der ERWERB dieser Teile verboten ist.

Zitat(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

Gibt es bereits Reaktionen von Seiten der Händler?
Denn in allen Onlineshops werden solche Artikel noch angeboten.

Oder wird das Thema von uns falsch verstanden?


pn email
Master 

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09.03.2013, 14:38
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Oh Mann unser liebes OLG -.-

Finde es Schwachsinn... Diese Sachen kann man auch für andere Dinge nutzen.
zB die HID Xenons kann man auch für den Beamer Bau nutzen.

Verstehe ich es richtig, dass dann Lugnuts, alle "Style" Sachen, Uni muffler und so nicht mehr zu kaufen gibt??


pn
Grand Master 
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09.03.2013, 14:44
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Richtig :yes:
Genau so wenig wie z.B. "Nachbau-Sitze" (Replikas`s) da diese ja vermutlich auch nicht u.a. Crash-Test`s oder Flammfähigkeit des Materials unterzogen wurden ;)
Aber in den Partyraum stellen darfst Du sie :yes: wenn es dann noch welche käuflich zu erwerben gibt :roll:


pn
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09.03.2013, 14:48
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Vermutlich ein kleine Entwarnung:

Amtlich genemigte Bauart betrifft lauf §22a Satz 1 (nur) folgende Teile:

Zitat(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);

  1. a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);
  2. . Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
  3. . Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
  4. . Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4)
  5. . Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
  6. . Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

    a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

    b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

    c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

    e) Langbäumen,

    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
  7. . Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
  8. . Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
  9. a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
  10. b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);
  11. . Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);
  12. a. Umrissleuchten (§ 51 b);
  13. . Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
  14. . Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
  15. . Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
  16. a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);
  17. . Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);
  18. . Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
  19. . Rückstrahler (§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
  20. . Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);
  21. a. NebelSchlussleuchten (§ 53 d);
  22. . Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5, § 54);
  23. a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53 b Abs. 5);
  24. . Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
  25. . Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
  26. . Fahrtschreiber (§ 57 a);
  27. . Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
  28. . Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
  29. . (aufgehoben)
  30. . (aufgehoben)
  31. . Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
  32. . Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
  33. . Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung).


pn email
Gast 
01.04.2013, 09:23
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