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06.08.2008, 20:35


Hallo,

habe vor drei Tagen bei ebay ein Buch verkauft und es bei der Post als BÜCHERSENDUNG für 1,40 € (über 500 gr) verschickt. Der Käufer schrieb mich nun an, er habe zwar den Briefumschlag erhalten, aber dieser sei leer gewesen. Nun bittet er mich, den gesamten Betrag zurück zu überweisen. Ich sträube mich dagegen, da ich meinen Teil - das Buch zur Post zu bringen - gewissenhaft erledigt habe.

Was meint ihr?

Zuletzt bearbeitet von Riquelme am 05.02.2009, 21:38, insgesamt 2-mal bearbeitet
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06.08.2008, 20:37


unversichert? der käufer

beim versand geht es sowieso zum käufer über, nur beim versicherten versand haftet halt der paketdienst/spedition
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06.08.2008, 21:39


Wenn du nicht gerade gewerblich mit Büchern handelst, hast du deine Schuldigkeit getan, wenn die Büchersendung pflichtgemäß am Postschalter/Briefkasten aufgegeben wurde.
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07.08.2008, 06:01


Ja, war unversichert und von Privat an Privat!.

Gut zu wissen, dann brauche ich mir keine Gedanken zu machen!

Danke
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07.08.2008, 06:05


   Virus27 schrieb:
Wenn du nicht gerade gewerblich mit Büchern handelst, hast du deine Schuldigkeit getan, wenn die Büchersendung pflichtgemäß am Postschalter/Briefkasten aufgegeben wurde.


nur der nachweis DAS du es verschickt hast könnte der knackpunt werden. generell gilt, sobald es auf wunsch des käufers versendet wird, übernimmt dieser die haftung
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07.08.2008, 07:44


kannst du das irgendwie belegen? ich meine, dass der Verkäufer für den Transport verantwortlich ist.

zb Landgericht Berlin (Az.: 18 O 117/03) sagt das genaue Gegenteil.
widerspricht damit aber § 447 I BGB.

den nachweis, dass er es verschickt hat, kann ein zeuge erbringen ;)
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07.08.2008, 08:08


   Zitat:
da hier ein großteil suchfaul ist und google nicht kennt

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.



   Zitat:
2. Bei Verkäufen über Internet-Plattformen wird regelmäßig ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart, in dessen Rahmen die Gefahr erst dann übergeht, wenn der Kaufgegenstand an eine "zur Versendung bestimmte Person" übergeben worden ist. Wird dies nicht behauptet bzw. unter Beweis gestellt, trägt der Verkäufer die Gefahr hinsichtlich der Möglichkeiten, dass das zum Versand gegebene Paket die Ware gar nicht enthielt oder die Kaufsache auf dem Transportweg verlorenging.


desweiteren

   Zitat:
Kaufrecht - Im Versandhandel keine Bringschuld!

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.*)


und kurz noch wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Versendungskauf

   Zitat:
Von einem Versendungskauf wird gesprochen, wenn der Verkäufer für die Versendung der Kaufsache zum Käufer zu sorgen hat. In der Regel wird für den Transport ein Dritter (Transporteur) in Anspruch genommen. Bei einem Versendungskauf von Unternehmer zu Unternehmer oder von Verbraucher zu Verbraucher beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Transport darauf, dass er die Ware ordnungsgemäß dem vereinbarten oder vom Käufer bestimmten Transporteur übergibt. Bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf hingegen trägt der Unternehmer gem. § 474 unter Ausschluß von § 447 BGB das gesamte Transportrisiko.

Die zu regelnde Problematik entsteht durch die Frage, wer die Gefahr trägt, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird oder untergeht. Normalerweise erfolgt der Gefahrübergang in dem Moment, in dem der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer übergibt. Wird die Sache vor der Übergabe beschädigt oder zerstört, trägt der Verkäufer das Risiko (muss also erneut liefern, obwohl der Käufer nur einmal zahlt), nach der Übergabe liegt das Risiko beim Käufer, d.h. im Fall von Verlust oder Beschädigung muss er zahlen, auch wenn er die Ware dann nicht mehr hat bzw. sie beschädigt ist.

Diese Regelung folgt dem Abstraktionsprinzip im deutschen Privatrecht, nach dem der Abschluss eines Kaufvertrages, die Übergabe der Ware an den Käufer und die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer als jeweils eigenständige Rechtsgeschäfte verstanden werden.

Da jedoch häufig weder der Käufer noch der Verkäufer die Möglichkeit hat, den Transport der Ware selbst durchzuführen, wird häufig ein Transporteur beauftragt, z.B. die Post, ein Paket- oder Kurierdienst, eine Spedition etc.

Grundsätzlich geht in diesen Fällen die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware dem Transporteur übergibt, § 447 BGB. Der Verkäufer muss also kein zweites Mal liefern, wenn die Ware auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört wird. Ein Unterschied zwischen B2B- oder C2C-Versendungskauf einerseits und Verbrauchsgüterkauf andererseits liegt aber darin, ob der Käufer in diesem Fall zahlen muss:

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes muss der Käufer nicht zahlen. Der Verkäufer kann sich bezüglich eines Ersatzes des ihm entstandenen Schadens an den Transporteur wenden. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Handelt es sich jedoch um einen Versendungskauf, muss der Käufer auch dann zahlen, wenn er die Ware nicht oder beschädigt erhält; bezüglich der Schadenersatzforderung muss sich also der Käufer an den Transporteur wenden.
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07.08.2008, 08:16


bgb hatte ich selbst nachgeschlagen. wundere mich halt über das berilner lg, die sollten den § auch kennen.
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07.08.2008, 14:17


Danke für die ausführlichen Berichte.

Der Käufer hat ja den UMSCHLAG der BÜCHERSENDUNG erhalten, nur OHNE Buch! D.h. das Ware ist auf dem Weg zum Empfänger verloren gegangen, und der Käufer hat nur den Umschlag erhalten, der ja mit 1,40 € frei gemacht war!
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07.08.2008, 16:19


das liest sich fast genau wie das berliner urteil...
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Gast 

07.08.2008, 16:19


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