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Was darf die Polizei und was nichtNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenMein Auto wurde beschlagnahmt!
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31.01.2007, 16:03
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Ja heut hab ich netter weise ein schreiben bekommen von der gegnerischen Versicherung weil ich sie unter druck gesetzt hatte das ich mein Geld endlich haben will. Sonst passiert ja nix, siehe da ich ruf an und die Kollegin sagt der kollege hats irgendwie zur seite gelegt!!! und sie spricht ihn drauf an das er weiter bearbeiten soll...


4 Tage später kommt heut der Brief:

"Sehr geehrter Herr ....,

analog dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - muss der Geschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens für 6 Monate von ihm weiter benutzt wird. Erst danach hat er Anspruch auf die vollständige Erstattung der fikitiven Rep.kosten. "


:wall: :wall: :wall:

Mein Gutachter meint alle Versicherungen bez. sich derzeit darauf weil keiner auszahlen will aber er ruft einen Anwalt an und frägt was man machen kann.

Hatte schon mal jemand so einen Fall und hat sich gerichtlich durchgesetzt???


pn
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31.01.2007, 16:11
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was ist das denn für eine begründung. ist doch egal wann du dein auto verkaufst. ist doch dein problem. du hast ja den schaden so oder so. sofort anwalt nehmen und fertig. mfg

EDIT: so ein urteil kann nur von BGH kommen. total hirnrissig und typisch deutschland. wer sich das urteil einfallen lassen hat ist bestimmt wieder so ein fuzzi von den grünen wo den ganzen tag fahrad fahren. somit kannst die versichrung gleich weglassen, wenn jeder auf seinen schaden sitzen bleibt.


 1x  bearbeitet
pn
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31.01.2007, 16:12
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wasn das ? hallo ....deren versicherte fahren dir die karre zu klump....kann doch nicht angehen das die einfach nicht zahlen wollen

pn
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31.01.2007, 16:15
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eben. ab zum anwalt, ich halte das für nen abwimmelversuch.

pn
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31.01.2007, 16:33
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Ja morgen ruf ich mal an wenn der "Ansprechpartner" dieser Versicherung da ist und frag nach was los is sonst darf er sich mit meinem Anwalt in Verbindung setzen :x

pn
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31.01.2007, 16:35
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würd gleich zum anwalt gehen. wenn du dich mit denen rumärgerst sind es nur deine nerven und wertvolle zeit. kostet auch geld laufen hinter her zu telefonieren. soll der nawalt das regeln. die werden auch gut bezahlt dafür. mfg

pn
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31.01.2007, 16:40
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Ja warte nur ab was mein Gutachter sagt bzw. der Anwalt. Wenn der meint diese BGH Urteil ist nicht anzuklagen dann muss ich das irgendwie anders hinbekommen...

Ich wüsst nicht mal wie ich das nachweisen soll, jeden Monat ein Foto mit mir und dem Auto machen reicht das? :hrhr:

Mal gucken ich ruf morgen dort 1x an und wart dawei auf den Anruf meines gutachters und was der meint.



Verfasst am: 05.02.2007, 16:02
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Nun habe ich mich mit meinem Gutachter lange unterhalten, es gibt KEINEmöglichkeit dieses BGH-Urteil anzufechten. Da dies bis zum Bundesgerichtshof ging und beschlossene sache ist.

Heisst im klartext ich bleibe nun 6 Monate mind. auf meinen Rep. kosten sitzen, die mir verursacht wurden durch ein unfähigen Fahrer :x :x

Zusätzlich sollte in diesen 6 Monaten zb. ein Unfall passieren und das Auto abgemeldet werden wegen Totalschaden etc. seh ich 0€ und habe keinerlei anspruch auf die Rep.kosten erstattung !!! :x :x

Kein durchkommen mit Anwalt, es ist ein festes Gesetz auf das sich nun jede Versicherung beruft um frühzeitige auszahlungen an den geschädigten zu vermeiden....


Damit sind nicht verschuldete Unfälle zum Kassensturz im Privathaushalt verdammt... :wall: :wall: :wall:


AUFPASSEN KÜNFTIG BEIM FAHREN !!!!! .... Sch*** Staat....
pn
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05.02.2007, 16:29
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Zitat"Sehr geehrter Herr ....,

analog dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - muss der Geschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens für 6 Monate von ihm weiter benutzt wird. Erst danach hat er Anspruch auf die vollständige Erstattung der fikitiven Rep.kosten. "

Also, wenn du den Schaden reparieren lässt bezahlen sie wie immer.
Nur wenn du dir den Schaden auszahlen lassen willst gilt das Zeug mit den 6 Monaten. Jedenfalls verstehe ich das unter "fiktive Rep.-Kosten".


pn
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05.02.2007, 16:32
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Kordova
Zitat"Sehr geehrter Herr ....,

analog dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - muss der Geschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens für 6 Monate von ihm weiter benutzt wird. Erst danach hat er Anspruch auf die vollständige Erstattung der fikitiven Rep.kosten. "

Also, wenn du den Schaden reparieren lässt bezahlen sie wie immer.
Nur wenn du dir den Schaden auszahlen lassen willst gilt das Zeug mit den 6 Monaten. Jedenfalls verstehe ich das unter "fiktive Rep.-Kosten".

Na aber nur so springt ein kleines + raus wenn du auszahlen lässt statt direkt über die werkstatt abrechnen zu lassen was nicht so toll ist...

Keiner wirds anders machn hoff ich ;)

Ausserdem war das bis vor kurzem kein problem, Gutachtet macht foto von behobenen schaden, Versicherung siehts und zahlt rest aus...
Nein aber jetzt fangen alle das sparen an :x


pn
Gast 
14.02.2007, 14:31
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