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06.02.2007, 17:02


Hier habe ich was für euch :!:
Das sind ebenfalls Urteile vom BGH!
Das besprochene Urteil ist blau markiert.
Ich verstehe das so: Bei einem Totalschaden kann wie schon immer die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangt werden.
Auf Fälle, bei denen kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ist dieses Urteil nicht anwendbar.
Rechenbeispiel:
Wiederbeschaffungswert: 10.000
Rep-Kosten: 7.000
Restwert: 5.000
Von der Versicherung gibts max. Wiederbesch. - Restw. = 5.000
Im Falle einer Reparatur erhält man die restlichen 2.000 erst nach einer 6-MonatsFrist
Korrigiert mich wenn ich mich irre.

Das erste sagt eindeutig, dass die Rep.-Kosten bezahlt werden müssen. Ohne eine monatelange Verzögerung!
Für unsere Knapp-Über-Totalschaden Kandidaten ist das grüne interessant.


   Zitat:

Reparaturkostenerstattung bei tatsächlicher Reparatur und Nichtüberschreitung des Wiederbeschaffungswertes

Grundsätzlich kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Eine Schadensreguliertung auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwand kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hat und den Schaden auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnet.
BGH, Urteil vom 05.12.2006 (Akz. VI ZR 77/06)


Reparaturkosten - Keine Bindung des Geschädigten an den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand

Erfolgt die Schadensabwicklung zunächst auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und übersteigen die Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur diesen Wert, so ist der Geschädigte im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen nicht an die fiktive Schadensabwicklung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens gebunden.
BGH, Urteil vom 17.10.2006 (Akz. VI ZR 249/05)


Reparaturkosten - Ersatz der Reparaturkosten bei wirtschaftlichen Totalschaden, wenn Fahrzeug sechs Monate nach Unfall weitergenutzt

Grundsätzlich kann der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt verlangen. Hiervon sei nach Auffassung des BGH eine Ausnahme zu machen, wenn sich das Integritätsinteresse des Geschädigten durch eine mindestens 6 monatige Weiternutzung nach dem Unfall dokumentiert. Dem Integritätsinteresse des Geschädigten habe Vorrang vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot.
BGH, Urteil vom 23.05.2006 (Akz. VI ZR 192/05)



Reparaturkosten - Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich nur den Schaden bis zum Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzt verlangen

Darüber hinaus können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über den Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn Reparaturkosten konkret angefallen sind.
BGH, Urteil vom 15.02.2005 (Akz. VI ZR 172/04)



Reparaturkosten - Reparaturkosten bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungswert kann verlangt werden, wenn das verunfallte Fahrzeug fachgerecht repariert wird

Wird der Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht repariert, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) liegen nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls wird der Anspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
BGH, Urteil vom 15.02.2005 (Akz. VI ZR 70/04)



Reparaturkosten - Bei fiktiver Abrechnung wird der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht repariert sondern veräußert

Grundsätzlich kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts verlangen. Der Restwert stellt sich in solchen Fällen lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

Wird das verunfallte Fahrzeug jedoch nicht weiter genutzt, sondern in unrepariertem Zustand verkauft und ein Ersatzfahrzeug erworben, ist der Schaden durch den Wiederbeschaffungsaufwand zu begrenzen.
BGH, Urteil vom 07.06.2005 (Akz. VI ZR 192/04)


Reparaturkosten - Bei fiktiver Abrechnung dürfen die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerstatt zugrunde gelegt werden

Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung nach Sachverständigengutachten nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendweiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebunden Fachwerkstatt reparieren zu lassen entspricht dabei dem Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen.
BGH, Urteil vom 29.04.2003 (Akz. VI ZR 398/02)


Reparaturkosten - Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter genutzt wird.

Insbesondere spielt die Qualität der Reparatur keine Rolle.
BGH, Urteil vom 29.04.2003 (Akz. VI ZR 393/02)


Restwert - Für die Ermittlung des Restwertes ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu erzielende Preis maßgeblich

Der Geschädigte kann daher grundsätzlich bei der Schadensabwicklung den durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielten Restwert zugrunde legen. Macht die gegnerische Haftpflicht geltend, es hätte ein höherer Restwert erziehlt werden müssen, trägt sie für diese Tatsache die Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere muss der Geschädigte sich nicht das Ergebnis einer Internet Recherche entgegenhalten lassen. Allein maßgeblich für die Bestimmung des Restwertes ist der allgemein zugängliche regionale Markt.
BGH, Urteil vom 12.07.2005 (Akz. VI ZR 132/04)


Mehrwertsteuer - Bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs ist der Wiederbeschaffungswert incl. der ausgewiesenen Mehrwertsteuer zu ersetzen

Beschafft der Geschädigte sich einen Ersatzwagen sind die Versicherer verpflichtet dem Geschädigten den im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert incl. der dort ausgewiesenen Mehrwertsteuer ersetzen. Versicherungen können die Mehrwertsteuer lediglich dann einbehalten, wenn der Schaden fiktiv auf Grundlage eines Gutachtens abgerechnet wird. Beschafft der Geschädigte sich jedoch ein Ersatzfahrzeug an und rechnet seinen Schaden konkret auf Grundlage dieser Ersatzbeschaffung ab, so geht es im Ergebnis nicht um eine fiktive Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz eines tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrags. Soweit der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung mindestens den im Gutachten bestimmten Wiederbeschaffungswert aufgewendet hat, kommt es auch nicht darauf an, ob ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen vom Händler erworben wurde. Sogar beim Kauf eines Gebrauchtwagen von Privat wurde vom BGH die Erstattungsfähigkeit der im Gutachten ausgewiesenen Umsatzsteuer bejaht.
BGH, Urteil vom 01.03.2005 (Akz. VI ZR 91/04)




Zuletzt bearbeitet von Kordova am 06.02.2007, 17:22, insgesamt 2-mal bearbeitet
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06.02.2007, 17:14


Nicht schlecht! Da hat einer mal nen echt guten Beitrag geschrieben.

Da haste den Beweis Janik, die verarschen dich!
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06.02.2007, 19:14


   ToxiT schrieb:
Nicht schlecht! Da hat einer mal nen echt guten Beitrag geschrieben.

Da haste den Beweis Janik, die verarschen dich!


Sehr geil Kordova danke dir!

Ja Chris das werd ich gleich mal ausdrucken und mir nochmal alles genauer durchlesen und meinem Gutachter bzw. Anwalt zeigen :yes:
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06.02.2007, 20:39


ich habe die quelle wiedergefunden:
http://www.frankhlee.de/58/index.html

und hier nochwas:
http://www.jurablogs.com/meldungen/2006/06/22/47202/
mein rechenbeispiel schein richtig zu sein
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14.02.2007, 14:31


@Kordova: richtisch!!!

weil mich das thema nicht hat schlafen lassen, hab ich heut mal mit einem gutachter geredet und mit unserer schadensabteilung telefoniert ( bin bei ner versicherung beschäftigt )

da hab ich auch das was Kordova in form von urteilen gefunden hat in erfahrung gebracht!

   Zitat:

Da haste den Beweis Janik, die verarschen dich!


... vorrausgesetzt du hattest keinen Totalschaden...

also hol dir nen GUTEN anwalt und mach denen die hölle heiss! die lutscher sollen zahlen!

würde mich auch noch interessieren welches die gegnerische versicherung war, für meine "sammlung toller schadenabwicklungen" sowas lässt sich gut den kunden hinlegen...
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Gast 

14.02.2007, 14:31


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