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Was darf die Polizei und was nichtNeues Thema eröffnenNeue Antwort erstellenDas Thema einem Freund empfehlenDas Thema druckenMein Auto wurde beschlagnahmt!
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05.02.2007, 19:31


Und dann am besten noch wie bei mir in zwei Fällen, nur einige Tage vorher ne Inspektion mit Zahnriemenwechsel bzw. nen ATM reingehängt und ZV neu. Meiner hatte damals nen Restwert von 30. Habe ich dann für 500 an die Polen verkloppt. Abzgl. ATM, ASB-Dichtung, ZV, Restwert und vollem Tank, blieben dann man grad nach 100 Euro für mich übrig, die dann bei der Suche nach was neuem drauf gingen. Also am Ende plusminus Null. Kann froh sein, nicht mit nem Minus rausgegangen zu sein.
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Geh zum Anwalt. Wir haben alle Kosten, auch die Kosten für Kreditauslösung und neuen Kredit machen erstatten bekommen. Selbst die Ausfallkosten, die Fahrkosten zu den Händler. Du musst nur für alles Belege haben.
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05.02.2007, 21:17


   mgutt schrieb:
Geh zum Anwalt. Wir haben alle Kosten, auch die Kosten für Kreditauslösung und neuen Kredit machen erstatten bekommen. Selbst die Ausfallkosten, die Fahrkosten zu den Händler. Du musst nur für alles Belege haben.


Das ist aber ein beschlossenes Gesetzt vor dem Bundesgerichtshof, am schluss kann ich es wirklich nicht durchsetzen und sitz auf den Anwalts- wie gerichtskosten das kenn ich...
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05.02.2007, 22:40


   Zitat:
hätte ich so reparieren lassen das es wie angegebn im gutachten steht beim teuren lackierern, spangler, Reifendoc usw. dann wär ich auf den vollen kosten sitzen geblieben bzw. würde drauf sitzen bleiben :x


Irgendwie klemmt da was bei mir :suspekt:
Wieso sollten sie die tatsächlich angefallennen Rep.Kosten nicht bezahlen???
Wie lautet das Urteil genau?
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06.02.2007, 08:04


   Kordova schrieb:

Irgendwie klemmt da was bei mir :suspekt:
Wieso sollten sie die tatsächlich angefallennen Rep.Kosten nicht bezahlen???
Wie lautet das Urteil genau?


siehe erster beitrag. da steht es genau erklärt. mfg
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06.02.2007, 11:03


   Zitat:
"Sehr geehrter Herr ....,

analog dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - muss der Geschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens für 6 Monate von ihm weiter benutzt wird. Erst danach hat er Anspruch
auf die vollständige Erstattung der fikitiven Rep.kosten. "


Wo steht da, dass sie nicht bezahlen wenn es repariert wird?
Einen Teil der veranschlagten Rep.-Kosten müssten sie gleich auszahlen, sonst gäbe es den Satz nicht, dass erst nach den 6 Monaten Anspruch auf die vollständige Erstattung besteht. Heißt für mich, dass es vorher eine teilweise Erstattung geben müsste.
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06.02.2007, 11:19


   Vtec-Power schrieb:
   mgutt schrieb:
Geh zum Anwalt. Wir haben alle Kosten, auch die Kosten für Kreditauslösung und neuen Kredit machen erstatten bekommen. Selbst die Ausfallkosten, die Fahrkosten zu den Händler. Du musst nur für alles Belege haben.


Das ist aber ein beschlossenes Gesetzt vor dem Bundesgerichtshof, am schluss kann ich es wirklich nicht durchsetzen und sitz auf den Anwalts- wie gerichtskosten das kenn ich...


Also moment mal...

Gerichtsurteile sind in Deutschland immer noch keine Gesetze. Wir sind hier ja nicht in Amerika und das ist auch gut so!

In Amerika haben Beschlüsse des obersten Gerichts Gesetzstatus, leider ist damit die Trennung von Judikative (Gericht) und Legislative (Gesetzgeber) nicht mehr gegeben. In Deutschland ist dem aber so und deswegen kann auch ein BHG Urteil nicht zum Gesetz werden!

So.

Und deswegen muss es natürlich, wenn die Bedingungen von dem verhandeltem Fall abweicht, neu Verhandelt werden, bzw ist das BHG Urteil nur auf identische Fälle anwendbar.
Wenn du also keinen Kredit mehr bekommst oder sonst wie diese Reparatur eine besondere Härte für dich darstellt oder du das Geld nicht hast, dann nimmst dir nen Anwalt und schreibst der Versicherung nen netten Brief!

Wenn es aber wirklich so ist, dass wenn du es in der Werkstatt machen lässt und die dir ne Rechnung geben, die schickst du ein und bekommst trotzdem kein Geld, DANN ist wirklich was nicht richtig. Dann ab zum Anwalt, weil die Versicherung versucht dich um dein Geld zu bringen.

Aber so wie ich das Verstanden habe sind diese 6 Monate ein Schutz davor, dass du das Auto verkaufst und das Geld von der Versicherung holst plus den Verkaufswert und dabei ein goldenes Näschen verdienst. Daher der Nachweis mit den 6 Monaten.

Gruß
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06.02.2007, 11:47


   mgutt schrieb:
Geh zum Anwalt. Wir haben alle Kosten, auch die Kosten für Kreditauslösung und neuen Kredit machen erstatten bekommen. Selbst die Ausfallkosten, die Fahrkosten zu den Händler. Du musst nur für alles Belege haben.


Also mir wurden weder Kreditkosten noch Fahrten zu den Händlern erstattet. Obwohl ich alles nachweisen konnte. Sogar einige Tage Nutzungsausfall haben die noch gekürzt und lediglich den Widerbeschaffungszeitraum angesetzt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war ich noch gar nicht Kreditwürdig und als ich es war, habe ich sofort einen genommen. Da ich von der Zulassung nicht alle Belege nachweisen konnte, haben se (da-direkt) auch noch mal gekürzt. Mein Anwalt meinte, dass wir da noch etwas rausholen können. Hatte aber zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsschutz, also meinte er ich soll es lieber vergessen. Die Kreditkosten habe ich wahrscheinlich nicht erstattet bekommen, weil mein Neuer wesentlich teurer wahr wie der alte, alles andere kann ich nicht nachvollziehen.
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06.02.2007, 14:34


In der Regel bin ich extrem ordentlich wenn es um rechtliche Dinge geht und d.h. die Liste der Forderungen gegebenüber der Versicherung beinhaltete die pingeligsten Punkte. Auch die Fahrten zum Straßenverkehrsamt. Und ich bin einfach davon überzeugt, dass mir die Kostenerstattung dafür zusteht.

Genauso wie der Dienstausfall wegen den Krankheitstagen etc.

Die Versicherung hat uns auch einige Tage vom Nutzungsausfall gestrichen. Laut meinem Anwalt auch in einem vertretbaren Rahmen. Aber wenn ich Lust gehabt hätte, hätte ich auch die eingeklagt. Denn mich kann niemand zwingen, wenn ich ein Auto X fahre, dass ich einen Kredit für Auto Y aufnehme. Ich will ja Auto X, was ich auch schon vorher gefahren habe. Und da es nunmal 80 Tage gedauert hat, bis der Wagen in der gleichen Ausstattung zur Verfügung stand, wollte ich dafür auch Nutzungsausfall. Aber mein Anwalt hat mich da gebremst, da der Gesetzgeber nicht zwischen Autos unterscheidet.

Es ist doch ganz einfach. Wäre mir derjenige nicht reingefahren, hätte ich das Ziel erreicht, wäre nie zu einem Händler, Anwalt, Gericht oder Amt gefahren. Müsste mir keinen Urlaub nehmen und was sonst noch alles war. Genauso wollte man mir vorschreiben, wo ich mir einen Ersatzwagen miete. Ich beziehe über die Firme die besten Mietkonditionen, aber sollte denen dann vorlegen, dass ich zwischen mindestens drei Anbietern verglichen hätte. Auch so eine Sache.

Aber alles was mit dem Unfall verbunden ist, steht mir meiner Meinung nach zu.

Was die Versicherung dann noch riskiert bleibt ihr überlassen, aber vielleicht haben die gemerkt, dass ich sonst dagegen vorgegangen wäre.

Wobei noch die Zahlung der MwSt. aussteht. Die meinen, dass die uns nicht zusteht, obwohl die die zahlen müssen, sobald man nachweisen kann, dass wir ein neues Auto gekauft haben (was wir ja gemacht haben). Aber ich denke, dass wird sich auch noch außergerichtlich klären.
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06.02.2007, 14:56


   Kordova schrieb:
   Zitat:
"Sehr geehrter Herr ....,

analog dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - muss der Geschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens für 6 Monate von ihm weiter benutzt wird. Erst danach hat er Anspruch
auf die vollständige Erstattung der fikitiven Rep.kosten. "


Wo steht da, dass sie nicht bezahlen wenn es repariert wird?
Einen Teil der veranschlagten Rep.-Kosten müssten sie gleich auszahlen, sonst gäbe es den Satz nicht, dass erst nach den 6 Monaten Anspruch auf die vollständige Erstattung besteht. Heißt für mich, dass es vorher eine teilweise Erstattung geben müsste.


Es wird gerechnet:

Wiederbeschaffungswert - Restwert

Wiederbeschaffungswert = Wurde mir ausgezahlt
Restwert (Wird ausgezahlt wenn Auto repariert) = Wurde mir NICHT ausgezahlt


Der Grund ist ebn das ich das Auto laut BGH Urteil noch 6 Monate fahren soll, erst dann und NICHT früher wird mir der Restwert ausgezahlt. Es wurde NICHT über Werkstatt abgerechnet sondern der Gutachter hat ermittelt (was für die Versicherung wie ein Rechnungsbeleg ist) was mich die Reparatur des Schadens kosten wird und hat die Rechnung an die Versicherung zugesandt.

Die stützt sich ebn auf dieses BGH Urteil und wird IN KEINEM Fall auszahlen vor 6 Monaten AUCH wenn das Auto repariert ist. Sie haben ja extra noch ein schreiben von meinem Gutachter inkl. Bilder bekommen das es repariert ist usw..

Ich hab deswegn keinen Kredit aufnehmen müssen doch mir geht ebn irgendwo das Geld ab was mir eigentlich versprochen wurde plus ausfalltage ohne fahrzeug, dann hab ich anspruch auf Leihfahrzeug gebühren usw. das hat mein gutachter alles notiert und denen mitgeteilt.

Ich werde AUF KEINEN FALL riskieren mit einem Anwalt gegen ein BGH-Urteil anzutreten das nicht anfechtbar ist. Der Ansprechpartner der gegenerischen Versicherung meinte selbst das es doof sei aber es ist ebn beschlossene sache....

Deshalb steh ich ohne jeglichen Anspruch und möglichkeit auf mein Geld vorläufig da :wall:
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Gast 

14.02.2007, 14:31


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