» 135 auf der Autobahn wo 80 ist mit bei der Probefahrt :(

Fahrwerk GTS !!! Eintragung....Neuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenOBX ASB aus USA: Eintragungspflicht?
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16.11.2007, 18:19
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update :)

so der Fall ist nun 3,5 Monate her und somit verjährt :) es hat sich bis heute niemand gemeldet...ich bin "frei" und geh mir darauf dieses we ein saufen

schönen Abend noch :D


pn
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16.11.2007, 18:25
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Da ist noch gar nichts verjährt. Die Frist gilt immer nur für den Halter und nicht für den Fahrer. Wenn das Autohaus den Bogen jetzt noch ausfüllt und wegschickt, dann verzögert sich sowas automatisch. Also erstmal noch abwarten.

Im Fall der Fälle vergleicht die Polizei übrigens das Blitzerfoto mit Deinem Bild vom Führerschein. Da ist nichts mit anderem Fahrer angeben ;)

Gruß


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16.11.2007, 18:28
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mguttDa ist noch gar nichts verjährt. Die Frist gilt immer nur für den Halter und nicht für den Fahrer. Wenn das Autohaus den Bogen jetzt noch ausfüllt und wegschickt, dann verzögert sich sowas automatisch. Also erstmal noch abwarten.

Im Fall der Fälle vergleicht die Polizei übrigens das Blitzerfoto mit Deinem Bild vom Führerschein. Da ist nichts mit anderem Fahrer angeben ;)

Gruß

nix da...hab mich genau erkundigt :) die Polizeit hat 3,5Monate Zeit den richtigen Fahrer ausfindig zu machen :)...und das heisst die können auch nur innerhalb von 3,5Monate einen Anhörungsbogen rausschicken ;) wenn die dies danach tun..PECH GEHABT ;) so ist es und nicht anders :)


pn
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16.11.2007, 18:36
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Gefunden:
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AW: Probezeit bei Rot geblitzt

--------------------------------------------------------------------------------

In § 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Wenn also vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlaß des Bußgeldbescheids kommt also auf Grund § 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.

Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlaß eines Bußgeldbescheids wird danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlaß zugestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung bereits mit Erlaß des Bußgeldbescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem Erlaß des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein.

Der Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, die Regelung der Verjährungsunterbrechung in § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG auch für die Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert, wenn wegen der Tat ein Bußgeldbescheid ergeht.

Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Rotlichtverstoß) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist.
Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht
Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!

Demnach kann es also sein, dass die Verjährungsfrist verlängert wurde, wenn das Autohaus z.B. einen Bußgeldbescheid bekommen hat oder z.B. das Datum des Anhörungsbogen ausschlaggebend ist, auch wenn der noch nicht angekommen ist.


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16.11.2007, 18:40
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mguttGefunden:
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--------------------------------------------------------------------------------

In § 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Wenn also vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlaß des Bußgeldbescheids kommt also auf Grund § 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.

Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlaß eines Bußgeldbescheids wird danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlaß zugestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung bereits mit Erlaß des Bußgeldbescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem Erlaß des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein.

Der Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, die Regelung der Verjährungsunterbrechung in § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG auch für die Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert, wenn wegen der Tat ein Bußgeldbescheid ergeht.

Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Rotlichtverstoß) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist.
Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht
Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!

Demnach kann es also sein, dass die Verjährungsfrist verlängert wurde, wenn das Autohaus z.B. einen Bußgeldbescheid bekommen hat oder z.B. das Datum des Anhörungsbogen ausschlaggebend ist, auch wenn der noch nicht angekommen ist.

naja aber nach fast 4Monaten wird man doch wenigstens einen Anhörungsbogen bekommen haben...ich mein soll ich jetzt jahrelang in Angst leben :dumb:


pn
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16.11.2007, 18:45
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Schon klar. Aber ich meine, dass nicht der Fahrer hier wichtig ist, sondern der Halter. Schließlich bekommt der den Bogen.

Stell Dir mal vor. Dann würden ja ständig die Bögen von A nach B gehen. Wobei ich aber ein Forum gefunden habe, wo genau das wohl mal gemacht wurde.

Also einer hat wohl nen falschen Fahrer angegeben und dann nach Ablauf der Frist hat der richtige Fahrer zugegeben, dass er es war. Und am Ende wurde das Verfahrer eingestellt, weil der Fahrer zu spät ermittelt wurde.

Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass die Polizei gar keinen Bogen rausgesendet hat, weil der Wagen auf ein Autohaus angemeldet ist. :hrhr:

Ist schon sehr komisch das ganze.


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Glückwunsch ;)

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19.11.2007, 05:54
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nana, seid euch mal net zu sicher.ich meine gehört zu haben, dass es jetzt aktuell so ist, sobald der wagen (also die tat des z.B. schnellfahrens) in den PC's der polizei registriert ist, sie dir auch nach jahren noch die strafe zusenden können.das bedeutet sie haben ca 3 monate zeit, sich das in ihren pc zu tippen.zusenden können sie dirs auch noch in 20 jahren.

sollte die eintragung jedoch nicht binnen der 3 monate erfolgen, bist du fein raus.

weiß aber nicht, obs schon so ist oder obs erst noch so werden soll.


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19.11.2007, 06:43
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Carenana, seid euch mal net zu sicher.ich meine gehört zu haben, dass es jetzt aktuell so ist, sobald der wagen (also die tat des z.B. schnellfahrens) in den PC's der polizei registriert ist, sie dir auch nach jahren noch die strafe zusenden können.das bedeutet sie haben ca 3 monate zeit, sich das in ihren pc zu tippen.zusenden können sie dirs auch noch in 20 jahren.

sollte die eintragung jedoch nicht binnen der 3 monate erfolgen, bist du fein raus.

weiß aber nicht, obs schon so ist oder obs erst noch so werden soll.

das glaub ich aber nu wirklich nicht. denn dann kann ja selbst die polizei, ja gar nicht belegen ob die eintragung in den pc stimmt da das datum beim eintippen und später noch beeinflußbar ist, wenn es den schriftlichen weg nimmt ist alles nachweisbar ob vom kläger und auch vom angeklagten. daher find ich die these mit der 20 jährigen mahnfrist schon sehr merkwürdig.
naja will nicht sagen das es falsch ist, scheint in meinen augen aber einfach nur unwahrscheinlich und unrealistisch. :)


pn
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19.11.2007, 11:17
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naja, sei froh, dass du bis jetzt nichts bekommen hast...

aber ich find es krass, dass jemand wie du solche Tatsachen versuchen will zu verdrehen. und dass auch noch öffentlich in nem Forum tut :wall:


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Gast 
20.11.2007, 14:54
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