» Fahrtenbuch, 1%-Regelung, 0,30€ Pauschale

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Name: Christian
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04.01.2020, 13:18
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Hallo Zusammen,

Ewigkeiten habe ich hier nicht mehr geschrieben und weiß auch, dass ich hier eigentlich nicht im richtigen Forum bin. Aber ich weiß auch wie vielfältig die Menschen hier sind und kann mir vorstellen, dass der ein oder andere mir hier bei meiner Frage helfen kann.

Ich habe nebenberuflich ein Ingenieurbüro und mir 2019 einen neuen Gebrauchten gekauft und überlege, diesen als Firmenwagen steuerrechtlich geltend zu machen.
Dazu folgende Daten

VW GOLF 7 Variant 1,6
Baujahr 12/2015
Kaufdatum:03/2019
Kaufpreis: Brutto 10890€/ Netto 9151€
Bruttolistenpreis: 26600

dienstliche Fahrten: 8783km (52%)
private Fahrten: 7827km (48%)

Abschreibung des Autos erfolgt über drei Jahre.

Für dieses Jahr als vom Kaufpreis 10/12 des Netto-Kaufpreises = 2542€

In Summe sind durch den PKW folgende Kosten (Abschreibung, Versicherung, Steuer, Reperatur, Tanken, Anbauteile) von 3903€(netto) entstanden.


Jetzt zu meinen Gedanken:

mit der Kilometerpauschale kann ich 0,3€ x 8783km als Ausgabe geltend machen

Also km-Pauschale 2634,9€ Ausgaben


mit dem Fahrtenbuch kann ich 52% vom 3903€ = 2029€ geltend machen.
Und ich glaube hier habe ich schon den ersten Denkfehler, denn ich muss andersrum die 48% von 3903€ = 1873€ nochmal versteuern? Also mit spitzensteuersatz von 42% muss ich 786€ Steuern zahlen?
Gleichzeitig kann ich aber noch die MwSt der Ausgaben (733€) zurückbekommen.

Vorteil bei der Kilometerpauschale, ich behalte den Wagen im Privatbesitz und muss den Gewinn vom verkauf nicht versteuern?!


Ich hoffe mir kann einer folgen und mir sagen ob meine Gedanken richtig sind, oder wo meine Fehler sind und was schlussendlich die günstigere steuerliche Entscheidung ist?

Viele Dank schon mal,

ciao Chris:)


pn
Elite 
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04.01.2020, 13:34
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Wenn du das Fahrzeug abschreibst übers Geschäft, sprich in die Bilanz auf nimmst hast du zwei Optionen, erstens Fahrtenbuch, zweitens 1% Regelung.
Problem beim Fahrtenbuch ist die penible Prüfung vom Finanzamt und die drohenden Konsequenzen bei Ungereimtheiten, zuviel Aufwand.
Problem bei der 1 Prozent Regelung ist das die Besteuerung auf Basis des damaligen bruttolistenpreis erfolgt. Wenn dieser 26.000 war kommen also monatlich 260 Euro zu versteuerndes Einkommen hinzu für die privatnutzung.
Im Gegenzug kannst du ja nur die 9.000 Kaufpreis abschreiben. Wie kommst du auf drei Jahre, sind es beim Pkw nicht sechs?
Ein Prozent Regelung lohnt sich daher nur bei einem Neuwagen.

Ich würde einfach dir gefahrenen km fürs Geschäft notieren und das über die km pauschale machen, Ist der geringste Aufwand



Verfasst am: 04.01.2020, 13:49
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Ach ja weiterer Nachteil wenn das fzg in der Firma auftaucht ist tatsächlich das du bei Verkauf natürlich wieder versteuern musst und das du automatisch damit das Auto als Gewerbetreibender verkaufst sprich du fällst unter die gesetzliche Sachmängelhaftung.
Großes Risiko heute bei Verkauf von alten gebrauchtkisten an privat Leute.
Sprich du könntest aber an andere Gewerbetreibende verkaufen (z.b die ganzen dubiosen Aufkäufer) Dann wäre es ein regelbesteuertes Geschäft und die Sachmängelhaftung wäre auch pase

 1x  bearbeitet
pn
Master 
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04.01.2020, 16:12
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Ist der nicht generell schon zu alt dafür? Meine das es da mal ne Grenze für gab bei der 1% Regelung oder war das was anderes?

pn
Elite 
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04.01.2020, 17:37
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Weiß ich jetzt nicht aber die 1% Regelung wird ja schon unfair wenn man Neufahrzeuge mit hohem Nachlass erwirbt Da der Fiskus nach wie vor die uvp des Herstellers als Besteuerungsgrundlage nutzt.
Glaube hier gab es zwar schon Ausnahmen die eingeklagt wurden aber in der Regel ist das trotzdem so.

Am geeignetsten ist das eigentlich in Verbindung mit Geschäftsleasing. Beispiel du kaufst ein fzg mit uvp 70.000, bekommst aber 30% Nachlass (Kaufpreis bzw Berechnungsgrundlage im Leasing Also 49.000), Rate ist entsprechend niedrig.
Fiskus nutzt aber die 70.000 als Grundlage zur Berechnung, sprich 700 monatlich, daraus dein Steuersatz (vereinfacht, ohne eine evtl Steuerprogression zu berücksichtigen), Dann kostet dich der Wagen (z.b bei Steuerklasse 1 oder 4) ca 310 Euro privatnutzung, Die Leasingrate die du ja als Geschäftsausgabe netto zu hundert Prozent absetzen kannst sind grob geschätzt vielleicht 400 Euro in dem Beispiel, Das kann man schlecht rechnen weil man ja den Restwert und andere Faktoren nicht kennt.

Man könnte jetzt tricksen und die jährliche fahrleistung höher setzen wie in der Realität.
Dadurch sinkt der Restwert und die Rate wird künstlich höher. Also setze ich in meinem Betriebsausgaben auch mehr Kosten ab.
Trotz allem sind es natürlich erstmal Kosten Die der Betrieb ja tragen können muss.
Wenn ich jetzt ein kulantes Autohaus habe könnte ich den Wagen zum Restwert raus kaufen, Anmerkung darauf habe ich kein Recht, liegt im Ermessen des Händlers ob er das macht.
Dadurch hätte ich jetzt einen massiven geldwerten Vorteil erschlichen, je nachdem was ich mit dem fzg dann mache.
Wäre aber natürlich Steuerbetrug, Bei Prüfung von km stand und tatsächlichem Restwert kommt das halt raus.
Wird aber heute oft gemacht, gerade bei fzg die zu hundert Prozent als Firmenfzg laufen ohne ein Prozent Regelung.

Ist alles komplex die Thematik da sich heutzutage halt vieles so gravierend verändert hat in der Mobilität.
Fahrzeuge haben nach Ende der ersten Leasing Laufzeit oft ein hohes Vermarktungsrisiko, Markt übersättigt, schlechte kurzlebige Produktzyklen, Reparaturen usw.
Bin mal gespannt wie sich die Vermarktung entwickelt mit dem ganzen Elektro Schrott, Da ist ja quasi noch weniger Wertstabilität vorhanden.

Bei Kauf o Finanzierung ist es im Prinzip das gleiche wie im Leasing mit dem Unterschied das da halt idr linear abgeschrieben wird über einen fixen Zeitraum statt eine Rate direkt monatlich abzusetzen.
Für das handling ist Leasing natürlich einfacher vor allem in Verbindung mit Dienstleistungen z.b Wartungs- oder Reifenpakete.
Da muss man schon keine Rechnungen das Jahr über sammeln und am Schluß alles separat angeben


pn
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04.01.2020, 17:58
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Danke für eure Antworten. Leider gehen sie an meiner konkreten Frage ein wenig vorbei.
Die 1% Regelung habe ich gar nicht weiter betrachtet, da sie nicht sinnvoll ist.
3 Jahre Abschreibung, da es sich um einen Gebrauchtwagen mit Baujahr 2015 handelt.

Die konkrete Frage ist, wie verhält es sich im Vergleich von FB und 30ct in meinem Fall.

Beste Grüß

Chris:)


pn
Elite 
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04.01.2020, 19:22
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Am Ende wird es so sein das es sich um ein paar hundert Euro steuerlast im Jahr nicht viel nimmt.
Der Aufwand aber einer Fahrtenbuchführung ist hoch, Es muss akribisch gepflegt werden und Steuerprüfer kippen gerne schnell das fb und erkennen Einträge nicht an.

Wäre ich nebenberuflich tätig wäre mir der Aufwand, So ein vergleichsweise günstiges Kfz ins Betriebsvermögen aufzunehmen zu hoch, denn am Ende wirst du noch mit Steuernachzahlung und kippung auf 1% Regelung belastet. Du musst nämlich alles akribisch pflegen, zeitnah, Formrichtig, detailliert usw. Es ist dein Nachweis ggüber dem Fiskus das die privatnutzung geringer ausfällt wie die betriebliche.

Ich würde den Wagen nicht als Betriebsausgabe aufführen und die gefahrenen geschäftlichen km über eine Dienstreiseabrechnung über die km pauschale am Ende des Jahres angeben.


pn
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05.01.2020, 11:52
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Danke für deine Einschätzung :)

pn
Elite 
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05.01.2020, 16:21
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Wenn man aber fix googelt findet man unzählige hilfreiche Artikel und kann sich im Thema einlesen, ich denke es ist am besten du befragst einen Steuerberater da es schon wieder einige Ausnahmeregelungen gibt.
Die Fahrtenbuch Methode wäre finanziell sicher die beste Lösung da der Privatnutzungsanteil bei dir geringer ausfällt und du dadurch alle tatsächlichen entstehenden Kosten steuerlast-mindernd absetzen kannst (Ausnahme der privaten eben), aber das Führen eines Fahrtenbuches ist ein Graus.
Bedingung:
das amtliche Kennzeichen muss in dem Fahrtenbuch vermerkt sein, das Datum der einzelnen Fahrten muss genannt werden, der Fahrer muss genannt werden, das Reiseziel, den aufgesuchten Geschäftspartner/Kunde muss genannt sein, die Reiseroute muss genannt werden, der Grund der Fahrt muss genannt sein,der Anfangskilometerstand muss genannt sein,der Endkilometerstand muss genannt sein
Privatfahrten benötigen keinen Eintrag über die Reiseroute, Fahrten von der Heimstätte zum Betrieb müssen extra gekennzeichnet werden
es muss zeitnah aufgezeichnet werden, dass bedeutet Eintragungen, die später vorgenommen werden, sind ungültig, es muss in einer geschlossenen Form vorliegen und nur mit höheren Aufwand veränderbar sein bzw. es muss Veränderungen eindeutig aufzeigen

und das evtl mehrmals am Tag....nee danke.

Hier mal ein paar Artikel

https://www.vwfs.de/magazin/auto-und-mobilitaet/ein-prozent-regelung.html

https://www.finanztip.de/dienstwagen-besteuerung/


pn
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08.01.2020, 10:42
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Danke für die Infos.

Wie die Führung eines Fahrtenbuchs läuft, weiß ich. Habe ich ja 2019 so getan um die obenstehenden Daten gegenüberstellen zu können.
Schlussendlich habe ich mich nun dazu entscheiden, weiterhin bei der 30ct-Regelung zu bleiben.

Vielen Dank für alle Hinweise!

ciao Chris:)


pn
Gast 
08.01.2020, 10:42
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