» Xenon-Nachrüstset mit E-Zeichen erlaubt oder nun doch nicht?

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Senior 

Name: Michael
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Beiträge: 211
Wohnort: Ruhstorf / Passau
08.10.2007, 14:21
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sodala mal ein bild

 
DSC00113.JPG
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pn
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Name: Benjamin
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13.10.2007, 12:05
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Wennman Scheinwerfer bekommt die für Xenon zugelassen sind, sprich eien DCR Zulasung ahben, ist es in Ordnung + die ganzen Auflagen)
Aber die gibt es für Honda nicht.

Und mit einer Eintragung kannman zumindest die Bullen ruhig stellen!

Eine legale, wasserdichte Eintragung zu bekommen, ist praktisch unmöglich!
Eintragen tuts gegen Geld fast jeder, nur bleibt die Eintragung weiterhin ungültig und in einer Polizei Kontrolle wirds Probleme geben.

Folgendes muss für eine legale Eintragung gegeben sein:

  • Aufkleber "Vorsicht Hochspannung" auf den Vorschaltgeräten
  • Die Brenner müssen eine gültige E Zertifizierung aufweisen
  • Abblendlicht muss beim Betrieb vom Fernlicht eingeschaltet bleiben
  • Scheinwerferreinigungsanlage
- Automatische Leuchtweitenregulierung:
(Ein Sensor oder Quecksilberschalter an der Achse, erkennt den Beladungszustandes des Fahrzeugs, und stellt die Scheinwerfer automatisch auf diese Situation ein.
ALWR ist Pflicht für alle Xenon Nachrüstungen nach dem 01.04.2000)

- Empfohlen aber nicht Pflicht: Projektions oder Freiflächenscheinwerfer.
(Diese Scheinwerfer reduzieren die Streuung und bieten eine zielgerichtete Ausleuchtung.)

Das sind Sachen, die relativ einfach zu realisieren sind.
Das eigentliche Problem verbirgt sich hinter dieser Voraussetzung:

Der Scheinwerfer muss auf Gasentladungslampen (Xenon Brenner) geprüft worden sein. Denn auf sogut wie allen Honda Scheinwerfern steht als E-Zulassung auf den Scheinwerfern:

"HC/R bzw. HCR"

Das "H" steht für Halogen. Das heisst, das hinter der Prüfungsnummer des Scheinwerfers beim KBA steht, das dieser Scheinwerfer nur mit Halogen-Birnen betrieben werden darf.

Scheinwerfer, die mit Xenon Brennern (Abblendlicht+Fernlicht) betrieben werden dürfen, haben die Zulassung:

"DC/R bzw. DCR"

Das "D" steht für Gasentladungslampen!
Das "C" steht für Abblendlicht
Das "R" steht für Fernlicht

Scheinwerfer, die mit Xenon Abblendlicht und HALOGEN Fernlicht betrieben werden dürfen, haben die Zulassung:

"DC/HR bzw. DC HR"

Das "D" steht für Gasentladungslampen!
Das "C" steht für Abblendlicht
Das "H" steht für Halogen
Das "R" steht für Fernlicht

Scheinwerfer, die mit Xenon Abblendlicht und Wahlweise mit HALOGEN oder XENON Fernlicht betrieben werden dürfen, haben die Zulassung:

"DCR/HR bzw. DCR HR"

Das "D" steht für DC Gasentladungslampen!
Das "C" steht für Abblendlicht
Das "H" steht für Halogen
Das "R" steht für Fernlicht

Dies stellt das eigentliche Problem dar, und kann in einer Polizeikontrolle ganz einfach mit einem Blick auf die Scheinwerfer festgestellt werden.

Hier noch offizielle Stellungnahmen von der GTÜ und der DEKRA

So, habe nun die offizielle Antwort von der GTÜ und der DEKRA zur Automatischen Leuchtweitenregulierung und Projektionsscheinwerfern bei Xenon Scheinwerfern

GTÜ

ZitatIm § 5o Absatz 10 StVZO steht die Forderung nach automatischer Leuchtweitenregulierung und der Scheinwerferreinigungsanlage:

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die
mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltet sein des Abblendlichtes
    auch bei Fernlicht sicherstellt,
    ausgerüstet sein.

    Dieser Passus ist erst zum 01.04.2000 in die StVZO übernommen worden.
    Diese Forderung gilt also nur für Fahrzeuge, die eine EZ nach diesem Datum aufweisen. Und nachträgliche Anbauten dieser Scheinwerfersysteme nach dem 01.04.2000 müssen diese Systeme ebenfalls aufweisen.
    Fahrzeuge die vor diesem Datum SERIENMÄßIG mit Xenon Scheinwerfern ausgeliefert wurden, müssen diese Systeme nicht aufweisen!
DEKRA
Zitat
Es gilt § 50 Abs. 10 StVZO. Dort heisst es:

"Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
  1. einer automatischen Leuchtweitenregulierung im Sinne des Absatzes 8,
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das dass ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes
    auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein."

    Zu §50 gibt jedoch eine s.g. Übergangsvorschrift. Dort heisst es:

    Übergangsvorschrift zu § 50 Abs 10: .....ist anzuwenden auf
    Kraftfahrzeuge,
  4. die bereits im Verkehr sind und nach dem 01. April 2000 mit
    Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
  5. die ab dem 01. Juli 2000 aufgrund einer Betriebserlaubnis erstmals in
    den Verkehr kommen.

    Projektionsscheinwerfer sind nicht vorgeschrieben (siehe z.B. Mercedes SLK
    R170 bis
    Bj 2004). In der Regel werden aber Projektions- oder
    Freiflächenscheinwerfer verwendet,
    da diese eine zielgerichtete und damit bessere Ausleuchtung ermöglichen.
Dieses bedeutet, das alle Autos, die nach 2000 mit Xenon ausgerüstet werden, eine ALWR haben müssen! Projektionsscheinwerfer sind nicht Pflicht!Ich hoffe, mit meinen Nachforschungen nun etwas Klarheit in das Thema "Xenon Nachrüstungen" gebracht zu haben.


Greetz,
Ben


pn
Gast 
13.10.2007, 12:05
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