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| Beobachter Anmeldedatum: 15.02.2007 Beiträge: 1 | zitieren Hi all, es ist ein ewiges Thema, ob mitleuchtende Blinker im US-Stil zulässig sein sollen. Warum sind alle nur so felsenfest davon überzeugt, daß es verboten ist? Könnt ihr keine Gesetze richtig lesen? Schaun mer mal: §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. Also: Blinker als „lichttechnische Einrichtung“ sind paarweise angebracht und von gleicher Farbe. Sie MÜSSEN nicht gleichzeitig leuchten, ob sie DÜRFEN, steht dort nicht. §51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten (1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt. [….] Wichtig hier: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Also: Standlicht ist doch am Auto dran, oder? Wenn man es nicht abklemmt, ist dieser Punkt erfüllt. §54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein. 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. Dies ist der wichtigste Paragraph: Hier ist die Funktion des Blinkers beschrieben: (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. Hell und dunkel muß er also blinken. Was e rim “Ruhezustand” macht, steht da nicht. Es steht also nicht drin, daß er dunkel sein muß. Also, wenn ihr
Weiter stellt man sich dann auf den Standpunkt, daß
Zugegeben, das ist dann das K.O. für Bastellösungen, bei denen eine Zweifadenbirne oder eine zusätzliche Birne ins Blinkergehäuse gebastelt werden oder bei denen der Blinker beim Abbiegen noch weiter mitleuchtet, also nur heller-dunkler-heller-dunkler wird. Mit einer Lösung, die die Helligkeit der originalen Birne dimmt und beim Blinken die Dauerfunktion ausschaltet, sollte man dann durchkommen. Solche Lösungen sind mit einer Handvoll Elektronik zu machen, sollte in ein Filmdöschen passen. Ansonsten mal im großen Auktionshaus gucken. Gruß von Kölsche Jung. |
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| Elite Name: Stefan Geschlecht: Fahrzeug: EJ9 Anmeldedatum: 16.08.2006 Beiträge: 1318 Wohnort: Ludwigsburg | zitieren ich habe mir auf ebay.com die haben einen glatten reflektor, der europäische ist ja in abschnitte eingeteilt, wie eine fresnellinse. Außerdem haben sie nicht diese halbkugelförmige abdeckung über der H4-Lampe. Ich schätze mal, dass diese scheinwerfer nicht die deutsche ausleuchtung haben und auch mehr blenden. Kann man die innereien der scheinwerfer untereinander tauschen? |
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Veteran ![]() Name: William Fahrzeug: Del Sol R.I.P. -> Civic EJ2 Sold // Daily Car: Skoda Superb L&K 4x4 Anmeldedatum: 28.11.2006 Beiträge: 689 Wohnort: Schweinfurt | zitieren also wenn man das "dauerhafte leuchten" der blinker als "Begrenzungsleuchten" ansieht, seh ich da nix verbotenes dran, oder? oder gibt es ein gesetzt, dass die begrenzugsleuchten nicht im blinker integriert sein dürfen????? ______________________________ ![]() LG lil william |
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| Elite Name: Stefan Geschlecht: Fahrzeug: EJ9 Anmeldedatum: 16.08.2006 Beiträge: 1318 Wohnort: Ludwigsburg | zitieren das nicht, aber der scheinwerfer muss dafür zugelassen sein, d.h. er muss das entsprechende Prüfzeichen nach ECE tragen |
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Veteran ![]() Name: William Fahrzeug: Del Sol R.I.P. -> Civic EJ2 Sold // Daily Car: Skoda Superb L&K 4x4 Anmeldedatum: 28.11.2006 Beiträge: 689 Wohnort: Schweinfurt | zitieren wofür zugelassen? für das dauerleuchten? ECE prüfzeichen? wie sieht das ding aus? ich check die problematik nicht, warum die standlichtblinker verboten sind...... klar, das mit dem "nach vorne" nur weiß leuchten und so..... aber die begrenzungsleuchten unten an der stoßstange leuchten auch im gewissen maße nach vorne und sind gelb!.... also man sieht sie deutlich, wenn man das auto direkt von vorne anschaut.... ______________________________ ![]() LG lil william |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: deacone Geschlecht: Fahrzeug: 97 EJ9 RIP; 96 EG2 verkauft ; 96 RIP; 00 CG4 verkauft; 00 FK1 Sport RIP; 00 EJ9 FL, Accord CW3 Execu Anmeldedatum: 04.07.2006 Beiträge: 4233 Wohnort: Budapest / Erlangen | zitieren na das e-zeichen auf den scheinwerfern. wenn da kein e-zeichen drauf ist, dann darfst nicht mit fahrn. und auf den e-zeichen sind dann nochmal besondere buchstabencodes, die ansagen, wofür die scheinwerfer alles genutzt werden dürfen... |
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| Elite Name: Stefan Geschlecht: Fahrzeug: EJ9 Anmeldedatum: 16.08.2006 Beiträge: 1318 Wohnort: Ludwigsburg | zitieren @william: Es ist alles genauestens geregelt: Ich hatte mit dem TÜV-Nord (glaub' ich) e-mail -Kontakt: es hieß sinngemäß: - Es nur erlaubt ist, wenn das nötige Prüfzeichen drauf ist - Wenn es zugelassen ist, interessiert es niemanden, ob es auch nach vorn sichtbar ist, da man das abstrahlen nach vorn nicht verhindern kannMein Ansatz für den EJ9, um es legal zu nutzen: USDM-Scheinwerfer -> E-Zeichen + Zulassungszeichen für Fern-/Abblendlicht (beinhaltet das Standlicht so fern es auch im Hauptscheinwerfer untergebracht ist), Blinklicht und siehe da, das zusätzliche Zeichen 'A' für "Begrenzungslicht". |
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Veteran ![]() Name: William Fahrzeug: Del Sol R.I.P. -> Civic EJ2 Sold // Daily Car: Skoda Superb L&K 4x4 Anmeldedatum: 28.11.2006 Beiträge: 689 Wohnort: Schweinfurt | zitieren USDM scheinwerfer? ..... na ja, nen anderen scheinwerfer/blinker für den del sol gibts leider nicht.... =( ______________________________ ![]() LG lil william |
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| Elite Name: Stefan Geschlecht: Fahrzeug: EJ9 Anmeldedatum: 16.08.2006 Beiträge: 1318 Wohnort: Ludwigsburg | zitieren The term United States Domestic Market (USDM) is used to describe the United States' economic market for American-brand goods, chiefly automobiles and parts. A similar term, Japan Domestic Market (JDM) is used to designate Japanese-market, Japanese-brand goods. kurzgesagt: USDM = für den US-amerikanischen Absatzmarkt |
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Trainee ![]() Name: Stephan Geschlecht: Fahrzeug: CIVIC COUPE EJ6 Anmeldedatum: 29.01.2006 Beiträge: 35 Wohnort: Frechen | zitieren Also, habe mir die Originalen Us Scheinwerfer bestellt und Sie sind da!!! (Passen bei allen Ej6,Ej8,Ej9 Modellen) Bilder: So schauen Sie aus ![]() Und so die E-Zeichen! ![]() Und so von hinten, was fehlt ist die Aussparung fürs Standlicht! Dafür befindet sich im Blinker (linke Öffnung) ein gelber Konus, wo z.B eine weiße 2 Fadenbirne reingesetzt werden kann! ![]() Ob das ganze jetzt erlaubt ist...Aber E-Zeichen sind drauf, muß mal schauen, ob ich Sie eingetragen bekomme! Wenn jemand Beziehungen für so etwas im Raum Köln hat, bitte Melden. Preis war übrigen 50US$! 1x bearbeitet |
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| Gast | zitieren Mach mit!Wenn Dir die Beiträge zum Thread "US BLINKER/STANDLICHT/SCHEINWERFER" gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: ✔ kostenlose Mitgliedschaft ✔ keine Werbung ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten ✔ schnelle Hilfe bei Problemen ✔ Bilder und Videos hochladen ✔ und vieles mehr... |
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