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MaXReV-BoT Anmeldedatum: 10.09.2004 Beiträge: 2855 Wohnort: World-Wide-Web | zitieren Ihr Auto oder Motorrad soll Ihre persönliche Note bekommen? Es soll komfortabler werden oder vielleicht sportlicher? Sie brauchen eine Anhängekupplung, um Ihren neuen Caravan an den Haken nehmen zu können? Oder einen Heckträger für Ihre Fahrräder? Eine Standheizung, eine Klimaanlage, ein Spoiler oder eine Motorrad-Verkleidung soll es sein? Vielleicht sogar ein tiefergelegtes Fahrwerk mit imposanten Breitreifen? Solche Wünsche führen dazu, daß viele Fahrzeuge nicht so bleiben, wie sie der Hersteller ausgeliefert hat. Zur Wunscherfüllung gibt es eine Vielzahl von Angeboten auf dem Markt. Zu prüfen gilt, was zum eigenen Auto oder Motorrad paßt, was erlaubt ist, wo es Probleme gibt und was nicht zulässig ist. Die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz setzen da Grenzen. Wo diese Grenzen liegen, ist in § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) festgeschrieben. Wer ihn nicht beachtet, kann viel Zeit und Geld verlieren. Doch nur schwer ist diese Vorschrift zu verstehen. Wir helfen mit dieser Information weiter. Bleibt etwas unklar: Fragen Sie die Sachverständigen vom TÜV. Wann wird es kritisch? Ob Zubehör-Montage, Austausch von Teilen oder sonst eine Umrüstung: Kritisch wird es, wenn eine Änderung die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen läßt. Dann muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kfz-Verkehr die Änderung begutachten. Sagt er "Ja", ist zusätzlich noch eine Korrektur der Fahrzeugpapiere geboten. Sagt er "Nein", sind alle Mühen umsonst gewesen. Und Achtung: Das "Ja" hängt unter Umständen von aufwendigen Messungen und Versuchen ab. Auf "Nummer Sicher" geht in solchen Fällen, wer sich vor der Änderung vergewissert, was Sache ist. Stattdessen den Kopf in den Sand zu stecken, ist riskant. Ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kann die Folge sein – und bei einem Unfall ein Regreß des eigenen Haftpflichtversicherers. Was läßt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen? Drei Arten von Änderungen, so § 19 der StVZO: - Das sind zunächst einmal alle Umbauten, die eine bestimmte Fahrzeugart in eine andere verwandeln. Wer also einen Pkw in ein Wohnmobil "umstrickt" oder aus einem Kombi einen Klein-Lkw macht, braucht eine neue Betriebserlaubnis. - Das ist jeder Eingriff, der zu einer "Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens" führen kann. Damit sind vor allem Änderungen am Motor, an der Zündung und der Auspuffanlage gemeint – also das sogenannte "Tuning". Nicht, daß es verboten wäre, aber: Mehr Lärm und Schadstoffe als vorher darf das Fahrzeug nicht ausstoßen. Der Nachweis durch Geräusch- und Abgasmessungen kann sehr teuer werden. - Das ist jede Änderung, durch die "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist". Um diese weit gefaßte Formulierung auf einen einfachen Nenner zu bringen: Hier geht es vor allem um die Baugruppen und Teile am Fahrzeug, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Verkehrssicherheit sind. Dazu gehören die Bremsanlage, die Lenkung, die Bereifung, das Fahrwerk und die tragenden Teile am Auto oder Motorrad. So geht es leichter! Doch von der strengen Vorgabe "Betriebserlaubnis erloschen" gibt es eine Ausnahme, die das Umrüsten in vielen Fällen erleichtert: Sollen Teile nachträglich montiert werden, und haben sie ein passendes Zertifikat, bleibt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erhalten. Aber Achtung – diese Erleichterung kann an die Bedingung geknüpft sein, daß der TÜV oder sonst eine autorisierte Prüforganisation den Ein- bzw. Anbau nach der Montage abnimmt. Ob Ja oder Nein, muß aus dem Zertifikat zu entnehmen sein, das dem Teil beigegeben ist. Dort muß auch vermerkt sein, für welche Fahrzeugtypen das Teil geeignet ist, und welche Vorgaben bei der Montage zu beachten sind. Doch Vorsicht: Nicht jedes Papierchen hat den amtlichen "Segen" des § 19 der StVZO. Es muß sich um ein anerkanntes Prüfzeugnis für das Teil handeln. Das sind vor allem: - Eine "Allgemeine Bauartgenehmigung" gemäß § 22 a der StVZO. Sie wird zum Beispiel für nahezu alle Leuchten und Rückstrahler, für Anhängekupplungen und für kraftstoffbetriebene Standheizungen gefordert. - Eine "Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" gemäß § 22 der StVZO. Vom Spoiler über das Sportlenkrad bis zum Hecktragesystem reicht die breite Palette an Zubehör, das dieses Zertifikat erhalten kann. - Eine gleichwertige Genehmigung für das Ein- oder Anbauteil auf der Basis von europäischen Rechtsvorschriften, also von EG-Richtlinien oder ECERegelungen. Alle Teile mit den genannten Zertifikaten tragen amtliche Prüfzeichen: • Eine Wellenlinie mit drei "Bergen" und drei "Tälern" nebst einem Kennbuchstaben und einer Prüfnummer sagt aus, daß eine Allgemeine Bauartgenehmigung nach deutschem Recht erteilt ist. • Ist das Kürzel "KBA" (für Kraftfahrt- Bundesamt) zusammen mit einer Genehmigungsnummer auf dem Teil zu finden, liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach deutschem Recht vor. • Grundmerkmale für eine Genehmigung nach europäischen Vorschriften sind entweder ein großes "E" in einem Kreis oder ein kleines "e" in einem Rechteck. Zusätzliche Zahlen erläutern, welcher Staat das Teil geprüft hat, und welche Genehmigungsnummer es hat. Auf die besagten Zeichen kann der Auto- oder Motorradbesitzer bauen, sofern dem Teil das passende Zertifikat beigegeben ist, und sofern dieses Attest für das eigene Fahrzeug gilt. Dann heißt es nur noch fachgerecht montieren und sich vergewissern, ob anschließend eine Abnahme gefordert wird. Noch einmal: Papiere, Papiere… Hilfreich kann zudem ein Blick in den Fahrzeugbrief und -schein sein: Oft sind zulässige Ausstattungs- Varianten in diese Papiere eingetragen, zum Beispiel eine andere Bereifung nebst den zugehörigen Felgen. Solche Wahlmöglichkeiten stehen dem Auto- oder Motorradbesitzer auch nachträglich offen. Weitere Optionen finden sich häufig in der Fahrzeug- Betriebserlaubnis – und auch in späteren Nachträgen zu ihr. Eine Anfrage beim Hersteller, welche Nach- und Umrüstungen damit genehmigt sind, kann sich lohnen. Bei solchermaßen "abgesegneten" Änderungen gibt es ebenfalls keine Probleme: Nach Anweisung verfahren und checken, ob eine autorisierte Stelle die Montage noch abnehmen muß, lautet auch hier die Regel. Ein anerkanntes Zertifikat ist schließlich das sogenannte Teilegutachten. Nur entsprechend qualifizierte Technische Dienste oder Prüfstellen – etwa die TÜV Automotive GmbH – dürfen solche Gutachten erstellen, gemäß den Vorgaben der StVZO-Anlage XIX. Genau muß das Gutachten die Verwendungsmöglichkeiten des Teils beschreiben; nur Hersteller mit einer innerbetrieblichen Qualitätssicherung können es für ihre Erzeugnisse bekommen. Achtung – eine Abnahme nach dem Ein- bzw. Anbau ist dennoch stets erforderlich! Vorsicht ist bei anderweitigen Papieren geboten, auch bei Muster- oder Sachverständigen-Gutachten aus früheren Jahren. Manche von ihnen sind während einer Übergangszeit noch gültig und manche nicht mehr. Zudem tauchen immer wieder Prüfberichte auf, die von Instituten ohne amtliche Anerkennung gefertigt sind. Nutzanwendung: Fragen Sie in solchen Zweifelsfällen den TÜV – und tun Sie es vor dem Kauf des Teils. Bestätigungen an Bord? Hat alles mit Ihrer Änderung am Fahrzeug seine Richtigkeit? Bei Verkehrskontrollen kann die Polizei verlangen, daß Sie das nachweisen. Welche Bestätigungen müssen dann an Bord sein? Hierzu drei Grundregeln: - Haben Sie für eine Änderung ein anerkanntes Zertifikat – etwa eine "Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" –, und ist eine Abnahme der Montage nicht gefordert, so reicht dieses Zertifikat als Nachweis aus. - Machen Sie von einer Wahlmöglichkeit in Ihrem Fahrzeugbrief und -schein Gebrauch, und ist diese Option nicht an besondere Beschränkungen oder Auflagen gebunden, brauchen Sie kein zusätzliches Papier an Bord. - Ist eine Abnahme vonnöten, sollten Sie sich bei dieser Gelegenheit vom Prüfer beraten lassen. Da nämlich gibt es zwei Wege: Nachträge im Fahrzeugbrief und -schein – oder teilweise auch Mitführen der ergänzenden Bestätigungen. Zur Zulassungsstelle – sofort oder später? "Papierkrieg" beendet? Noch nicht ganz, denn viele technische Änderungen müssen in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden. "Unverzüglich", hat früher der StVZO-Paragraph 27 gefordert. Doch diese Vorgabe ist gelockert worden. Meist genügt es, die Änderungen nachtragen zu lassen, wenn sich die Kfz-Zulassungsstelle aus anderen Gründen mit dem Fahrzeugschein und -brief befassen muß: Zum Beispiel bei einer Ummeldung oder einem Halterwechsel. Bei einigen kapitalen Umrüstungen gilt allerdings noch immer, daß die Papiere unverzüglich zu aktualisieren sind. Was Pkw und Motorräder anbelangt, sind dies: Änderungen der Fahrzeugart, des Hubraums oder der Leistung, der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder der zulässigen Lasten und Gewichte. Umgehend muß die Zulassungsstelle auch angesteuert werden, wenn sich die Abgas- oder Geräuschwerte durch Umbauten verändert haben. Und Achtung: Ist die Betriebserlaubnis fürs Fahrzeug wegen einer Nach- bzw. Umrüstung erloschen, heißt es sofort die Zulassungsstelle aufsuchen – zwecks Erneuerung dieser Erlaubnis und Korrektur der Papiere. Ohne gültige Betriebserlaubnis darf nämlich das Fahrzeug nicht mehr weiterbenutzt werden. Wer es trotzdem tut, macht sich strafbar. "Paragraphen-Dschungel" – Warum? "Paragraphen-Dschungel" werden Sie jetzt vielleicht seufzen – und sich fragen, ob das so sein muß. Zugegeben: Bei Änderungen am serienmäßigen Zustand von Fahrzeugen ist der Gesetzgeber pingelig. Aber: Eine Vielzahl von Versuchsreihen und Prototypen steckt hinter jedem Auto und Motorrad. Jede Einzelheit müssen die Konstrukteure erproben und abstimmen, bis ihr Erzeugnis ausgereift ist und die amtliche Zustimmung in Form einer Betriebserlaubnis bekommt. Unbedachte Eingriffe in ein so kompliziertes technisches Gerät sind oft folgenschwer: Eine Bastelei am Motor-Management kann das Kfz zu einem Umweltverschmutzer machen oder ein unpassender Frontspoiler die ausreichende Kühlung der Bremsen in Frage stellen. Wird am Fahrwerk herumgedoktert, kostet das unter Umständen die gute Straßenlage. Verdeckt ein Heckträger die rückwärtige Beleuchtung, sind Auffahr-Unfälle vorprogrammiert. Ist eine Anhängekupplung zu schwach oder falsch montiert, macht sich der Caravan irgendwann selbständig. Gute Gründe gibt es also für die Forderung, daß die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz bei jeder nachträglichen Änderung am Fahrzeug zu respektieren sind: Eine Forderung, die ohne Paragraphen, Prüfungen und Papiere in den Wind geschrieben wäre. So blicken Sie durch! Hier noch eine kurze Checkliste für Sie: Kauf von Zubehör; Austausch eines serienmäßigen Teils gegen ein anderes: • Steht die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug in Frage oder nicht? Wenn Ja: Bestätigen anerkannte Prüfzeichen und Zertifikate, daß das Teil zum eigenen Fahrzeug paßt und dessen Betriebserlaubnis erhalten bleibt? Kann Ihnen der Verkäufer diese Zertifikate aushändigen und erläutern? • Wird eine Abnahme der Montage gefordert? Wenn Ja: Gleich nach dem An- bzw. Einbau zu einer autorisierten Prüforganisation, etwa einer TÜV-Prüfstelle oder einer Fachwerkstätte, die mit dem mobilen Service des TÜV zusammenarbeitet. Zertifikate und Fahrzeugpapiere bitte mitbringen! Größere Umrüstungen: • Ändert sich die Fahrzeugart? Kann der Eingriff das Abgas- bzw. Geräuschverhalten verschlechtern? Ist die Verkehrssicherheit in Frage gestellt? Wenn Ja: Vorher stets Rat vom Fachmann einholen, im Blick auf die Zulässigkeit, die Erneuerung der Betriebserlaubnis und die damit verbundenen Kosten. • Erstreckt sich die Umrüstung auf Teile, die sich gegenseitig beeinflussen können? Sind zum Beispiel mehrere Änderungen am Fahrwerk beabsichtigt – oder wird die Montage eines Sportlenkrades in Verbindung mit Breitreifen und Sonderrädern ins Auge gefaßt? Auch dann ist fachmännischer Rat geboten. TÜV: Alles aus einer Hand Wenn es mit einer Änderung am Fahrzeug schiefgelaufen ist, bleiben die Folgen an Ihnen hängen. Damit das nicht geschieht, ist der TÜV für Sie da: Als Berater, Gutachter und Prüforganisation mit allen erforderlichen Qualifikationen. Ob Sie einen kleinen oder großen Änderungswunsch haben – unsere Sachverständigen helfen Ihnen gerne weiter. Gemeinsam mit Ihnen klären wir, welcher Weg für Sie der beste zu Ihrem Ziel ist. Fragen kostet nichts Wenn Sie Zweifel bei einer Nach- oder Umrüstung haben – fragen Sie uns vorher. Wir geben Ihnen gerne Auskunft. Das kostet Sie keinen Pfennig und kann Sie davor bewahren, viel Geld zu vergeuden. Quelle: TÜV Süd |
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Hafenabfertigung - D/O Fee: € ... [Allgemein]von mgutt | 3 2.122 | 09.08.2010, 10:25 ![]() mgutt | |
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