» Tipps: Änderungen am Fahrzeug - Erst schlau machen!

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MaXReV-BoT 
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13.01.2005, 21:03
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Ihr Auto oder Motorrad soll Ihre persönliche
Note bekommen? Es soll komfortabler werden
oder vielleicht sportlicher? Sie brauchen eine
Anhängekupplung, um Ihren neuen Caravan
an den Haken nehmen zu können? Oder einen
Heckträger für Ihre Fahrräder? Eine Standheizung,
eine Klimaanlage, ein Spoiler oder eine
Motorrad-Verkleidung soll es sein? Vielleicht
sogar ein tiefergelegtes Fahrwerk mit imposanten
Breitreifen?

Solche Wünsche führen dazu, daß viele Fahrzeuge
nicht so bleiben, wie sie der Hersteller
ausgeliefert hat. Zur Wunscherfüllung gibt es
eine Vielzahl von Angeboten auf dem Markt.
Zu prüfen gilt, was zum eigenen Auto oder
Motorrad paßt, was erlaubt ist, wo es
Probleme gibt und was nicht zulässig ist.
Die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz
setzen da Grenzen.

Wo diese Grenzen liegen, ist in § 19 der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
festgeschrieben. Wer ihn nicht beachtet, kann
viel Zeit und Geld verlieren. Doch nur schwer
ist diese Vorschrift zu verstehen. Wir helfen mit
dieser Information weiter. Bleibt etwas unklar:
Fragen Sie die Sachverständigen vom TÜV.


Wann wird es kritisch?
Ob Zubehör-Montage, Austausch von Teilen oder
sonst eine Umrüstung: Kritisch wird es, wenn eine
Änderung die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
erlöschen läßt. Dann muß ein amtlich anerkannter
Sachverständiger für den Kfz-Verkehr die Änderung
begutachten.

Sagt er "Ja", ist zusätzlich noch eine Korrektur der
Fahrzeugpapiere geboten. Sagt er "Nein", sind alle
Mühen umsonst gewesen. Und Achtung: Das "Ja"
hängt unter Umständen von aufwendigen Messungen
und Versuchen ab.

Auf "Nummer Sicher" geht in solchen Fällen, wer sich
vor der Änderung vergewissert, was Sache ist.
Stattdessen den Kopf in den Sand zu stecken, ist
riskant. Ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren
kann die Folge sein – und bei einem Unfall ein Regreß
des eigenen Haftpflichtversicherers.
Was läßt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
erlöschen?

Drei Arten von Änderungen, so § 19 der StVZO:

- Das sind zunächst einmal alle Umbauten, die eine
bestimmte Fahrzeugart in eine andere verwandeln.
Wer also einen Pkw in ein Wohnmobil "umstrickt"
oder aus einem Kombi einen Klein-Lkw macht,
braucht eine neue Betriebserlaubnis.

- Das ist jeder Eingriff, der zu einer "Verschlechterung
des Abgas- und Geräuschverhaltens" führen
kann. Damit sind vor allem Änderungen am Motor,
an der Zündung und der Auspuffanlage gemeint –
also das sogenannte "Tuning". Nicht, daß es verboten
wäre, aber: Mehr Lärm und Schadstoffe als
vorher darf das Fahrzeug nicht ausstoßen. Der
Nachweis durch Geräusch- und Abgasmessungen
kann sehr teuer werden.

- Das ist jede Änderung, durch die "eine Gefährdung
von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist". Um diese
weit gefaßte Formulierung auf einen einfachen
Nenner zu bringen: Hier geht es vor allem um die
Baugruppen und Teile am Fahrzeug, die von ausschlaggebender
Bedeutung für die Verkehrssicherheit
sind. Dazu gehören die Bremsanlage, die
Lenkung, die Bereifung, das Fahrwerk und die
tragenden Teile am Auto oder Motorrad.

So geht es leichter!
Doch von der strengen Vorgabe "Betriebserlaubnis
erloschen" gibt es eine Ausnahme, die das Umrüsten
in vielen Fällen erleichtert: Sollen Teile nachträglich
montiert werden, und haben sie ein passendes
Zertifikat, bleibt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
erhalten. Aber Achtung – diese Erleichterung kann an
die Bedingung geknüpft sein, daß der TÜV oder sonst
eine autorisierte Prüforganisation den Ein- bzw. Anbau
nach der Montage abnimmt.

Ob Ja oder Nein, muß aus dem Zertifikat zu entnehmen
sein, das dem Teil beigegeben ist. Dort muß auch
vermerkt sein, für welche Fahrzeugtypen das Teil geeignet
ist, und welche Vorgaben bei der Montage zu
beachten sind.

Doch Vorsicht: Nicht jedes Papierchen hat den amtlichen
"Segen" des § 19 der StVZO. Es muß sich um ein
anerkanntes Prüfzeugnis für das Teil handeln. Das sind
vor allem:

- Eine "Allgemeine Bauartgenehmigung" gemäß
§ 22 a der StVZO. Sie wird zum Beispiel für nahezu
alle Leuchten und Rückstrahler, für Anhängekupplungen
und für kraftstoffbetriebene Standheizungen
gefordert.

- Eine "Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile"
gemäß § 22 der StVZO. Vom Spoiler
über das Sportlenkrad bis zum Hecktragesystem
reicht die breite Palette an Zubehör, das dieses
Zertifikat erhalten kann.

- Eine gleichwertige Genehmigung für das Ein- oder
Anbauteil auf der Basis von europäischen Rechtsvorschriften,
also von EG-Richtlinien oder ECERegelungen.

Alle Teile mit den genannten Zertifikaten
tragen amtliche Prüfzeichen:


• Eine Wellenlinie mit drei "Bergen"
und drei "Tälern" nebst einem Kennbuchstaben
und einer Prüfnummer
sagt aus, daß eine Allgemeine
Bauartgenehmigung nach deutschem
Recht erteilt ist.

• Ist das Kürzel "KBA" (für Kraftfahrt-
Bundesamt) zusammen mit einer
Genehmigungsnummer auf dem Teil
zu finden, liegt eine Allgemeine
Betriebserlaubnis nach deutschem
Recht vor.

• Grundmerkmale für eine
Genehmigung nach europäischen
Vorschriften sind entweder ein großes
"E" in einem Kreis oder ein kleines "e"
in einem Rechteck. Zusätzliche Zahlen
erläutern, welcher Staat das Teil
geprüft hat, und welche Genehmigungsnummer
es hat.

Auf die besagten Zeichen kann der Auto- oder Motorradbesitzer
bauen, sofern dem Teil das passende
Zertifikat beigegeben ist, und sofern dieses Attest für
das eigene Fahrzeug gilt. Dann heißt es nur noch fachgerecht
montieren und sich vergewissern, ob
anschließend eine Abnahme gefordert wird.

Noch einmal: Papiere, Papiere…
Hilfreich kann zudem ein Blick in den Fahrzeugbrief
und -schein sein: Oft sind zulässige Ausstattungs-
Varianten in diese Papiere eingetragen, zum Beispiel
eine andere Bereifung nebst den zugehörigen Felgen.
Solche Wahlmöglichkeiten stehen dem Auto- oder
Motorradbesitzer auch nachträglich offen.

Weitere Optionen finden sich häufig in der Fahrzeug-
Betriebserlaubnis – und auch in späteren Nachträgen
zu ihr. Eine Anfrage beim Hersteller, welche Nach- und
Umrüstungen damit genehmigt sind, kann sich lohnen.
Bei solchermaßen "abgesegneten" Änderungen gibt es
ebenfalls keine Probleme: Nach Anweisung verfahren
und checken, ob eine autorisierte Stelle die Montage
noch abnehmen muß, lautet auch hier die Regel.

Ein anerkanntes Zertifikat ist schließlich das sogenannte
Teilegutachten. Nur entsprechend qualifizierte
Technische Dienste oder Prüfstellen – etwa die
TÜV Automotive GmbH – dürfen solche Gutachten
erstellen, gemäß den Vorgaben der StVZO-Anlage XIX.
Genau muß das Gutachten die Verwendungsmöglichkeiten
des Teils beschreiben; nur Hersteller mit einer
innerbetrieblichen Qualitätssicherung können es für
ihre Erzeugnisse bekommen. Achtung – eine Abnahme
nach dem Ein- bzw. Anbau ist dennoch stets erforderlich!

Vorsicht ist bei anderweitigen Papieren geboten, auch
bei Muster- oder Sachverständigen-Gutachten aus
früheren Jahren. Manche von ihnen sind während
einer Übergangszeit noch gültig und manche nicht
mehr. Zudem tauchen immer wieder Prüfberichte auf,
die von Instituten ohne amtliche Anerkennung gefertigt
sind. Nutzanwendung: Fragen Sie in solchen Zweifelsfällen
den TÜV – und tun Sie es vor dem Kauf des
Teils.

Bestätigungen an Bord?
Hat alles mit Ihrer Änderung am Fahrzeug seine
Richtigkeit? Bei Verkehrskontrollen kann die Polizei
verlangen, daß Sie das nachweisen.
Welche Bestätigungen müssen dann an Bord sein?

Hierzu drei Grundregeln:

- Haben Sie für eine Änderung ein anerkanntes
Zertifikat – etwa eine "Allgemeine Betriebserlaubnis
für Fahrzeugteile" –, und ist eine
Abnahme der Montage nicht gefordert, so reicht
dieses Zertifikat als Nachweis aus.

- Machen Sie von einer Wahlmöglichkeit in Ihrem
Fahrzeugbrief und -schein Gebrauch, und ist diese
Option nicht an besondere Beschränkungen oder
Auflagen gebunden, brauchen Sie kein zusätzliches
Papier an Bord.

- Ist eine Abnahme vonnöten, sollten Sie sich bei
dieser Gelegenheit vom Prüfer beraten lassen.
Da nämlich gibt es zwei Wege: Nachträge im
Fahrzeugbrief und -schein – oder teilweise auch
Mitführen der ergänzenden Bestätigungen.

Zur Zulassungsstelle – sofort oder später?
"Papierkrieg" beendet? Noch nicht ganz, denn viele
technische Änderungen müssen in den Fahrzeugpapieren
vermerkt werden. "Unverzüglich", hat früher
der StVZO-Paragraph 27 gefordert. Doch diese
Vorgabe ist gelockert worden. Meist genügt es, die
Änderungen nachtragen zu lassen, wenn sich die
Kfz-Zulassungsstelle aus anderen Gründen mit dem
Fahrzeugschein und -brief befassen muß: Zum Beispiel
bei einer Ummeldung oder einem Halterwechsel.

Bei einigen kapitalen Umrüstungen gilt allerdings noch
immer, daß die Papiere unverzüglich zu aktualisieren
sind. Was Pkw und Motorräder anbelangt, sind dies:
Änderungen der Fahrzeugart, des Hubraums oder der
Leistung, der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
oder der zulässigen Lasten und Gewichte. Umgehend
muß die Zulassungsstelle auch angesteuert werden,
wenn sich die Abgas- oder Geräuschwerte durch
Umbauten verändert haben.

Und Achtung: Ist die Betriebserlaubnis fürs Fahrzeug
wegen einer Nach- bzw. Umrüstung erloschen, heißt
es sofort die Zulassungsstelle aufsuchen – zwecks
Erneuerung dieser Erlaubnis und Korrektur der Papiere.
Ohne gültige Betriebserlaubnis darf nämlich das
Fahrzeug nicht mehr weiterbenutzt werden. Wer es
trotzdem tut, macht sich strafbar.

"Paragraphen-Dschungel" – Warum?
"Paragraphen-Dschungel" werden Sie jetzt vielleicht
seufzen – und sich fragen, ob das so sein muß.
Zugegeben: Bei Änderungen am serienmäßigen
Zustand von Fahrzeugen ist der Gesetzgeber pingelig.
Aber: Eine Vielzahl von Versuchsreihen und Prototypen
steckt hinter jedem Auto und Motorrad. Jede Einzelheit
müssen die Konstrukteure erproben und abstimmen,
bis ihr Erzeugnis ausgereift ist und die amtliche
Zustimmung in Form einer Betriebserlaubnis bekommt.

Unbedachte Eingriffe in ein so kompliziertes
technisches Gerät sind oft folgenschwer: Eine Bastelei
am Motor-Management kann das Kfz zu einem
Umweltverschmutzer machen oder ein unpassender
Frontspoiler die ausreichende Kühlung der Bremsen in
Frage stellen. Wird am Fahrwerk herumgedoktert,
kostet das unter Umständen die gute Straßenlage.
Verdeckt ein Heckträger die rückwärtige Beleuchtung,
sind Auffahr-Unfälle vorprogrammiert. Ist eine
Anhängekupplung zu schwach oder falsch montiert,
macht sich der Caravan irgendwann selbständig.

Gute Gründe gibt es also für die Forderung, daß die
Verkehrssicherheit und der Umweltschutz bei jeder
nachträglichen Änderung am Fahrzeug zu respektieren
sind: Eine Forderung, die ohne Paragraphen, Prüfungen
und Papiere in den Wind geschrieben wäre.

So blicken Sie durch!
Hier noch eine kurze Checkliste für Sie:

Kauf von Zubehör; Austausch eines serienmäßigen
Teils gegen ein anderes:
• Steht die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug in
Frage oder nicht? Wenn Ja: Bestätigen anerkannte
Prüfzeichen und Zertifikate, daß das Teil zum eigenen
Fahrzeug paßt und dessen Betriebserlaubnis
erhalten bleibt? Kann Ihnen der Verkäufer diese
Zertifikate aushändigen und erläutern?

• Wird eine Abnahme der Montage gefordert?
Wenn Ja: Gleich nach dem An- bzw. Einbau zu
einer autorisierten Prüforganisation, etwa einer
TÜV-Prüfstelle oder einer Fachwerkstätte, die mit
dem mobilen Service des TÜV zusammenarbeitet.
Zertifikate und Fahrzeugpapiere bitte mitbringen!

Größere Umrüstungen:
• Ändert sich die Fahrzeugart? Kann der Eingriff
das Abgas- bzw. Geräuschverhalten verschlechtern?
Ist die Verkehrssicherheit in Frage gestellt?
Wenn Ja: Vorher stets Rat vom Fachmann einholen,
im Blick auf die Zulässigkeit, die Erneuerung
der Betriebserlaubnis und die damit verbundenen
Kosten.

• Erstreckt sich die Umrüstung auf Teile, die sich
gegenseitig beeinflussen können?
Sind zum Beispiel mehrere Änderungen am Fahrwerk
beabsichtigt – oder wird die Montage eines
Sportlenkrades in Verbindung mit Breitreifen und
Sonderrädern ins Auge gefaßt? Auch dann ist
fachmännischer Rat geboten.

TÜV: Alles aus einer Hand
Wenn es mit einer Änderung am Fahrzeug schiefgelaufen
ist, bleiben die Folgen an Ihnen hängen.
Damit das nicht geschieht, ist der TÜV für Sie da:
Als Berater, Gutachter und Prüforganisation mit allen
erforderlichen Qualifikationen. Ob Sie einen kleinen
oder großen Änderungswunsch haben – unsere
Sachverständigen helfen Ihnen gerne weiter.
Gemeinsam mit Ihnen klären wir, welcher Weg für Sie
der beste zu Ihrem Ziel ist.

Fragen kostet nichts
Wenn Sie Zweifel bei einer Nach- oder
Umrüstung haben – fragen Sie uns vorher.
Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
Das kostet Sie keinen Pfennig und kann Sie
davor bewahren, viel Geld zu vergeuden.

Quelle: TÜV Süd


pn
Gast 
13.01.2005, 21:03
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