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Premium-Member ![]() Anmeldedatum: 27.02.2005 Beiträge: 20310 Wohnort: Bundesstadt | zitieren Folgendes gilt nur als Hilfestellung, auf die Richtigkeit der unten stehenden Sachverhalte kann keine Garantie oder Gewährleistung gegeben werden ![]() Änderungen im Bußgeldkatalog Die Bußgeldobergrenze für Alkoholverstöße wird von 1500 Euro auf 3000 Euro und für die anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten von 1000 Euro auf 2000 Euro erhöht. Die Bußgeldsätze für einzelne Verkehrsverstöße werden innerhalb dieses neuen Rahmens in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) neu geregelt. Am 10.10.2008 hatte der Bundesrat der Änderung des Bußgeldkataloges zugestimmt. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 im zweiten Durchgang die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, können beide Änderungen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Änderungen im Bußgeldkatalog sollen der Verkehrssicherheit dienen, bei Verwarnungsgeldern oder Parkverstößen bleibt alles beim Alten. Auch die Dauer der gegebenenfalls möglichen Fahrverbote bleibt unverändert. Vor allem Raser und Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten und andere vorsätzlich gefährden, müssen mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen. Die zusätzlichen Einnahmen durch die Erhöhungen der Bußgeldsätze sollen gezielt für mehr Verkehrssicherheit ausgegeben werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
unangepasste Geschwindigkeit alt 50 Eur neu 100 Eur Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot alt 40 neu 80 Fehlverhalten auf Autobahnen (z.B. Wenden, Rückwärtsfahren, Vorfahrtsverletzung usw.) alt 40 - 150 neu 70 - 200 zu geringer Abstand alt 40 - 250 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand) neu 75 - 400 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand) Tempolimit missachtet (innerorts) alt * 50 - 425 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung) neu 80 - 760 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung) Tempolimit missachtet (außerorts) alt * 40 - 375 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung) neu 70 - 600 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung) keine Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer alt 60 neu 80 Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen alt 50 neu 80 Fehlverhalten an Bahnübergängen alt 50 - 450 neu 80 - 700 gefährliches Überholmanöver alt 40 - 125 neu Verdopplung der jeweiligen Bußgeldsätze (80 - 250) Vorfahrt missachtet alt 50 neu 100 Drogen und Alkohol am Steuer alles NEU 250 (erster Verstoß) 500 (zweiter Verstoß) 750 (dritter Verstoß) 500 (erster Verstoß) 1000 (zweiter Verstoß) 1500 (dritter Verstoß) Null-Promille-Regel für Fahranfänger nicht eingehalten alt 125 neu 250 Rote Ampel missachtet alt 50 - 200 neu 90 - 360 Durchführen illegaler Kfz-Rennen alt 200 (Veranstalter) 150 (Teilnehmer) neu 500 (Veranstalter) 400 (Teilnehmer) Fahren mit nicht verkehrssicheren Kfz alt 50 - 150 neu 80 - 270 Überladung um mehr als 5 Prozent (Lkw) bzw. 20 Prozent (Pkw) alt 50 - 200 (Fahrzeugführer Lkw) alt 75 - 225 (Fahrzeughalter Lkw) alt 50 - 125 (Pkw) NEU 80 - 380 (Fahrzeugführer Lkw) NEU 140 - 425 (Fahrzeughalter Lkw) NEU 95 - 235 (Pkw) Lkw-Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten alt 40 (Fahrer) alt 200 (Halter) NEU 75 (Fahrer) NEU 380 (Halter) Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen. Sachverhalt: Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr. Entscheidung: Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Hier habe er bei laufendem Motor telefoniert. Auch nehme er weiterhin am „fließenden Verkehr" teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne" sei. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig. OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.08 (IV 2 Ss (OWi) 84/08 ) Begleitetes Fahren - der Führerschein ab 17 Der „Führerschein mit 17" wird zwischenzeitlich in allen Bundesländernausgeführt. Er gilt allerdings nur in Deutschland. Außerhalb Deutschlands gelten die alten Regeln. Um diese besondere Fahrerlaubnis zu bekommen, sollten zunächst die Erziehungsberechtigten einverstanden sein. Dann kann man sich mit 16einhalb Jahren in seiner gewünschten Fahrschule für den Führerschein der Klasse B oder BE anmelden. Zusätzlich muss ein Antrag bei dem zuständigen Amt gestellt werden. Wird der Antrag bewilligt, kann die Ausbildung angefangen werden. Die praktische Fahrprüfung darf frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Fahrprüfling allerdings keine Fahrerlaubnis, sondern eine Bescheinigung, dass er die Prüfung bestanden hat und 17 Jahre alt ist. Diese Bescheinigung ist in ganz Deutschland gültig. Es gelten allerdings besondere Auflagen, wenn man mit dieser besonderen Fahrerlaubnis bis zum 18. Lebensjahr fahren möchte: Es muss immer eine Begleitperson von mindestens 30 Jahren mitfahren. Diese Begleitperson(en) werden schon bei Erhalt der Bescheinigung namentlich genannt und eingetragen. Diese Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B/3 sein. Die Begleitperson darf höchstens drei Punkte in Flensburg haben. Natürlich gibt es auch für 17jährige Fahrer eine Probezeit, die mit dem Erhalt der Prüfungsbescheinigung beginnt und mit dem 19. Lebensjahr endet, wenn man sich zwei Jahre im Straßenverkehr bewährt. Das Modell hat sich auch in Hinblick auf die Unfallstatistik als üositiv bewährt. Im Vergleich zu ihren Altersgenossen begingen für das Jahr 2007 die Teilnehmer rund 20% weniger Verkehrsverstöße und ca. 30% weniger Unfälle. |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Niko Geschlecht: ![]() Anmeldedatum: 19.05.2008 Beiträge: 6353 Wohnort: Finnentrop | zitieren hmpf alles Geldmacherei, der Mann bleibt am Seitenstreifen stehen und telefoniert, aber nein sein Motor war ja an. omg.... |
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Gesperrt Anmeldedatum: 09.09.2006 Beiträge: 3267 | zitieren naja weil es nicht anders geregelt is findet halt ide allgemein regel anwendung. Allerdingsi s das echt behindert macnche sachen..... jedoch hätte die aufstellung von dir bischen sorgfaeltiger kopiert werden können |
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Premium-Member ![]() Anmeldedatum: 27.02.2005 Beiträge: 20310 Wohnort: Bundesstadt | zitieren Ich hab die so kopiert, wie ich sie von meinem Anwalt im monatlichen Email-Newsletter bekommen habe. Es tut mir Leid, daß mein Anwalt es so geschrieben hat und nicht für Deine Augen spezifisch noch Zeilenumbrüche hinzugefügt hat ![]() Verfasst am: 01.02.2009, 03:12 zitieren So, ab heute gilt der neue Bußgeldkatalog. Anbei hab ich mal den Post angepasst. Extra für Jonas ![]() |
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Gesperrt Anmeldedatum: 09.09.2006 Beiträge: 3267 | zitieren ![]() Was unfähige Anwälte schicken müssen fähige Leute ändern ^^ n1 |
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Premium-Member ![]() Anmeldedatum: 27.02.2005 Beiträge: 20310 Wohnort: Bundesstadt | zitieren Mein Anwalt ist nicht unfähig ![]() Aber danke für das Lob. ![]() |
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Gast | zitieren Mach mit!Wenn Dir die Beiträge zum Thread "Änderungen im Bußgeldkatalog 2009" gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: ✔ kostenlose Mitgliedschaft ✔ keine Werbung ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten ✔ schnelle Hilfe bei Problemen ✔ Bilder und Videos hochladen ✔ und vieles mehr... |
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