» Unzulässige Werbung mit der Marke "TÜV": Wir wurden ermahnt!

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14.04.2011, 13:18
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Hallo,

ich staune nicht schlecht als ich heute in meinem Posteingang eine Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Androhung zur Weitergabe an die Wettbewerbszentrale finde:

ZitatUnzulässige Werbung mit der Marke "TÜV"

Sehr geehrter Herr ****,

uns ist aufgefallen, dass Sie auf einer von Ihnen betriebenen Homepage unter mit den „Button“-Bezeichnungen
TÜV Preise
TÜV Plakette
Kosten TÜV
TÜV Gebühr
werben.

Durch zuvor angeführte Handlung benutzen Sie unbefugt den geschützten Namen bzw. die geschützte Marke „TÜV“ zu werblichen Zwecken. Diese unbefugte Nutzung ist zudem irreführend, weil Sie weder ein TÜV-Unternehmen repräsentieren noch mit einem TÜV-Unternehmen kooperieren. Schließlich bewirken Sie eine unzulässige Markenverwässerung, sofern Sie unsere Marke TÜV als Synonym für eine (Fahrzeug-) Hauptuntersuchung nutzen.

Wir weisen Sie hiermit höflich darauf hin, dass die Marke TÜV in Deutschland, Europa und diversen weiteren ausländischen Staaten im Markenregister eingetragen und markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich sowie namens- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlich umfassend geschützt ist, so dass die Marke TÜV ausschließlich von Technischen Überwachungs-Vereinen (TÜV) genutzt werden darf und jede unbefugte Benutzung der Marke durch Dritte sowohl einen Wettbewerbsverstoß darstellt, als auch als Markenrechtsverstoß und Namensmissbrauch/-anmaßung geahndet wird.

Das LG München I hat mit Urteil vom 29.06.2001 (WRP 2002, Seite 127) rechtskräftig festgestellt, dass es verboten ist, mit Wortverbindungen unter der Bezeichnung TÜV ("TÜV-Abnahme", "TÜVteln") zu werben, sofern die beworbenen Leistungen nicht von Technischen Überwachungs-Vereinen (TÜV) erbracht werden. Das LG Gießen hat mit Urteil vom 08.01.2002 ebenfalls entschieden, dass es verboten ist, in an den Endverbraucher gerichteten Mitteilungen mit dem Hinweis "TÜV" zu werben, sofern die so beworbenen Leistungen nicht von einem Technischen Überwachungsverein (TÜV) erbracht werden. Das LG Kassel hat durch Urteil vom 26.08.2003 in gleicher Linie festgestellt, dass die Verwendung der Bezeichnungen "TÜV-Sondereintragungen" sowie "TÜV-(Sonder-)Abnahme" durch unbefugte Dritte verboten ist. Das LG Freiburg hat mit Urteil vom 11.07.2002 einem Versicherungsbüro die per Internet werbende Verwendung der Bezeichnung "Versicherungs-TÜV" untersagt. Einem Unternehmen, welches Handel und Montage von Kfz-Zubehör ("Tuning") betreibt, wurde mit Urteil des LG Kassel vom 26.08.2003 rechtskräftig sowohl die Benutzung der Domain "www.tuevsondereintragung.de" untersagt als auch die werbende Verwendung der Bezeichnungen "TÜV-Sondereintragungen" sowie "TÜV-Sonderabnahme". Die Rechtslage bzw. Rechtsprechung ist somit eindeutig!

Die von Ihnen platzierte Verwendung der Marke „TÜV“ stellt eine unzulässige Rufausbeutung bzw. Anlehnung an die Marke TÜV und somit einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9b UWG sowie eine Markenverletzung dar. Der Verbraucher bzw. Internet-User wird durch die Bezeichnung „TÜV“ irregeführt (§§ 3, 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 UWG), weil er auf den ersten Blick den Eindruck erhält, ein TÜV-Unternehmen sei in die von Ihnen angebotenen Leistungen involviert bzw. die Leistungen würden in Kooperation mit einem TÜV-Unternehmen erbracht. Die Marke TÜV darf nach geltendem Markenrecht ausschließlich durch Technische Überwachungs-Vereine (TÜV), nicht jedoch durch unautorisierte Dritte werblich genutzt werden.

Wir fordern Sie daher hiermit dringend auf, die Bezeichnung „TÜV“ im beanstandeten Kontext aus Ihrem Internet-Auftitt umgehend zu entfernen und das Kennzeichen „TÜV“ ab sofort nicht mehr zu verwenden.

Sollte uns bis zum 22. April 2011 keine Unterlassungserklärung vorliegen, so werden wir die Sache über die uns betreuenden Markenanwälte weiterverfolgen und ggf. ergänzend die Wettbewerbszentrale mit der weiteren Prüfung befassen.

Mit diesem Schreiben wird der höfliche Versuch unternommen, eine gütliche Beilegung der von Ihnen zu verantwortenden Markenrechtverletzung sowie des Wettbewerbsverstoßes herbeizuführen sowie Ihre Person mit keinen weiteren rechtlichen Schritten und Verfahrenskosten sowie Schadenersatzforderungen zu belasten. Wir gehen dabei davon aus, dass Ihnen die Auswirkungen des TÜV-Markenschutzes sowie die diesbezüglichen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Ihre Werbung bislang in vorgenanntem Umfang nicht bewusst waren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt ***

VdTÜV - Verband der TÜV e. V.

Geschäftsbereich Politik, Recht, Europa, Personal

Bereichsleiter - stellvertretender Geschäftsführer

mit dabei diese zwei Screenshots:


 
tüv-unterlassungsanspruch-screenshot.jpg
tüv-unterlassungsanspruch-screenshot.jpg - [Bild vergrößern]


 
screenshot-google-anzeigen-markenmissbrauch.jpg
screenshot-google-anzeigen-markenmissbrauch.jpg - [Bild vergrößern]


 Hier der Google Adwords Werbeblock aus der Nähe

google-adwords-werbeanzeigen-mit-personalisierten-ergebnissen.jpg
google-adwords-werbeanzeigen-mit-personalisierten-ergebnissen.jpg - [Bild vergrößern]


 Und hier sieht man die Anzeigen, die erscheinen, wenn man vorher nicht in Google nach "TÜV" gesucht hat

adwords-ohne-personalisierung.jpg
adwords-ohne-personalisierung.jpg - [Bild vergrößern]



Verfasst am: 14.04.2011, 13:18
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Wie man den Screenshots entnehmen kann, wurde der Markenbegriff "TÜV" nur deswegen als Vorschlag für die Google Adwords Werbeanzeigen ausgegeben, weil der Rechtsanwalt selbst bewusst nach Internetseiten gesucht hat, die das Wort "TÜV" enthalten, um vermutlich evtl. Rechtsverstöße zu ahnden.

Anders kann man es sich jedenfalls nicht erklären, warum eine "TÜV"-Anzeige überhaupt auf unserem Impressum erscheint. Denn Google schaltet Anzeigen entweder nach Inhalt oder nach Interessen des Besuchers und letzteres ist hier wohl mehr als eindeutig.

Soll heißen: Die Anzeigen wären auch dann erschienen, wenn sich das Thema der Seite nicht gerade wie bei uns um Autos dreht, sondern um Kaninchen.

Da ich bei mir natürlich keine Schuld sehe, weil die genannten Suchwörter von Google Adwords selbst stammen und nicht von mir, habe ich den TÜV angerufen. Der Rechtsanwalt räumte ein, dass er den technischen Hintergrund nicht kenne/verstehe.

Auch wusste er nicht, dass man die Nutzung von Markennamen bei Google Adwords unterbinden konnte. Deshalb bot ich ihm an einen entsprechenden Link zuzusenden, wo er die Nutzung des Markenbegriffs verbiete könne.

Dabei sagte er, dass der TÜV allerdings selbst für den Markenbegriff bei Google Adwords Werbung schalten würde und das auch so bleiben soll. Entsprechend erwiderte ich, dass auch das möglich sei. Der Markeninhaber kann in dem Fall frei entscheiden wer die Markenbegriffe für Anzeigen nutzen darf.

Um genau zu sein habe ich dem TÜV auf dieser Art sogar Kosten erspart. Einmal sparen Sie weitere Aktivitäten durch den hauseigenen Anwalt und auf der anderen Seite konkurrieren die eigenen Werbeanzeigen nicht mehr mit Adwords Werbekunden, die eigentlich gar keine Erlaubnis haben für das Wort "TÜV" zu werben.

Man muss nämlich wissen, dass Google Adwords ein Bietsystem ist. D.h. wenn nur einer auf das Wort "TÜV" bietet, ist der theoretische Klickpreis auch nur 1 Cent.

Schade, dass es immer noch Unternehmen gibt, die gezielt nach Rechtsverstößen suchen.

 2x  bearbeitet

Verfasst am: 14.04.2011, 13:18
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Zuletzt meine Email-Antwort an den Rechtsanwalt:
ZitatHallo Herr ****,

wie telefonisch besprochen erscheinen die Anzeigen auf der Seite von Google und nicht auf meiner.

Auch wenn es optisch so aussieht als wären diese Hyperlinks (sie nannten Sie "Buttons") Bestandteil meiner Seite, so handelt es sich hierbei um Frames. Ein Frame ist eine Art "Bild-in-Bild"-Funktion bei einer Internetseite:
http://de.wikipedia.org/wiki/Frame_(HTML)

Dieser Frame stammt direkt von Google und kann nicht von mir beeinflusst werden. Welche Suchwörter und Anzeigen in diesem Frame erscheinen macht Google von verschiedenen Techniken abhängig. Beispielsweise nach dem was Sie in Google gerade eben gesucht haben (Referer), aber auch was Sie allgemein in Google suchen (personalisiert) und zuletzt auch nachdem was auf der angezeigten Internetseite steht (kontextbasiert).

An Hand des Screenshots kann ich aber direkt sagen, dass es sich um eine personalisierte Werbung handelt. Denn auf der angezeigten Hilfeseite geht es nicht um den "TÜV". Daher sehe ich dort auch ganz andere Anzeigen als Sie. Machen Sie ruhig mal den Test und rufen die gleiche Adresse mit Ihrem privaten Rechner zu Hause auf. Wenn Sie dort noch keine Cookies von Google erhalten haben bzw. eine andere IP-Adresse einsetzen, werden Sie keine Anzeigen mit dem Suchwort "TÜV" finden. Dann wiederholen Sie ruhig mal den Test und suchen gezielt in einem bestimmten Themengebiet. Irgendwann hat Google ein Profil angelegt und dann sehen sie automatisch zu diesem Thema passende Anzeigen. Und das eben überall wo Google Adwords Anzeigen ausgegeben werden. Das hat Vor- und Nachteile. Datenschützer sehen das nicht gerne, ich persönlich bevorzuge es aber, bevor ich Werbung für Frauenparfum oder ähnliches ertragen muss ;)

Welche Suchwörter / Anzeigen Google in der Datenbank stehen hat, entscheidet aber wiederrum nicht Google selbst. Dies entscheiden die Adwords Werbekunden. Google verknüpft also nur Interessen mit Werbeanzeigen. Natürlich verbietet Google den Missbrauch von Markenbegriffen in Google Adwords, hat aber nicht die Pflicht sie vorab zu kontrollieren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Google_AdWords#Rechtsprechung

Allerdings bietet Google ein Formular an, mit dem ein Markeninhaber eine entsprechende Nutzung verbieten kann:
http://services.google.com/inquiry/aw_tmcomplaint?hl=de

Danach kann der Markeninhaber sogar hingehen und eine Whitelist (Freigabeliste) führen, wo nur ganz bestimmte Adwords Werbekunden den Markenbegriff bewerben dürfen.

Dazu hat Google umfassende Informationen bereitgestellt:
http://adwords.google.com/support/aw/bin/answer.py?hl=de&answer=6118

Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass ich keinen Einfluss auf die geschalteten Suchwörter nehmen kann. Ich kann weder welche hervorheben, noch kann ich diese ausschließen. Das System wird einzig von Google und deren Werbekunden gesteuert. Außerdem stehe ich mit Ihnen in keinerlei Wettbewerb, da ich keine Dienstleistungen anbiete, sondern nur eine Diskussionsplattform betreibe, wo sich Dritte untereinander austauschen.

gruss / regards

Ob ich jetzt für die Beratung eine Rechnung an den TÜV schicken kann? :P

Falls es übrigens wirklich einen solchen Rechtsanspruch geben sollte, müssten die Seitenbetreiber in Zukunft komplett auf Google Adwords bzw. dem Gegenstück Google Adsense verzichten. Denn niemand kann wissen welche Suchwörter wer bucht noch welche Interessen der Besucher hat und damit welche Anzeigen gerade ausgegeben werden.

Das Risiko einen Markenverstoß zu begehen wäre demnach unkalkulierbar.

Über die weitere Antwort des TÜVs bzw. eventuelle rechtliche Schritte, halte ich Euch auf dem Laufenden. Die Unterlassungserklärung werde ich natürlich nicht abgeben.

Gruß

 4x  bearbeitet
pn email
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Name: Paul
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14.04.2011, 20:07
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Mensch marc du darfst dich nicht gleich rechtfertigen....
Die müssen erstmal richtig auf den tisch hauen bevor du vor versammelter mannschaft klarstellst das sie mit dem medium internet leider nicht klarkommen....das wäre doch viel witziger...


TÜV TÜV TÜV.......... So wenn sie das nächster mal google anschmeissen finden sie bestimmt meinen beitrag und ich bekomm post....

Schlimm das es echt unternehmen gibt die auf solche art und weise handeln


pn
Administrator 

Name: Marc
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Meine eBay-Auktionen:
15.04.2011, 07:38
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Was sowas anbelangt bin ich vermutlich einfach zu nett ^^

Der TÜV bzw. der besagte Rechtsanwalt hat in jedem Fall bedankt. Was das nun für die Unterlassungsaufforderung heißt bleibt abzuwarten.


pn email
Gesperrt 
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Beiträge: 977
15.04.2011, 15:07
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!TÜV! du kannst ja !TÜV! sagen das du !TÜV! am virtuellen tourette-syndrom leidest !TÜV! lol

pn
Gast 
15.04.2011, 15:07
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