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NachschulungNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenWer hat Schuld?
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28.09.2005, 19:15
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tach zusammen,würd mich mal interessieren ob jemand damit
ehrfahrungen hat,eigentlich wollte ich ja meinen crx ja selber
abmelden,aber die zivile autobahnpolizei kam mir heute zuvor.
algemeine verkehskontrolle,und ohne lange zu zögern,sofort
zum tüv,vollkontrolle,ende der geschichte war die stillegung meines
crx.folgene mängel wurden festgestellt:
mangelne bodenfreiheit(5cm)
altezzas,natürlich ohne e-zeichen oder gutachten
einarmwischer ohne abe
nicht eingetragene distanzscheiben

meine frage ist:krieg ich jetzt ne anzeige mit einmal 3 punkten

oder krieg ich für jede einzelne sache punkte sprich 12 auf einen schlag?


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28.09.2005, 19:16
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ich hab gehört für alles einzeln sprich 12 (aber nur gehört)

pn
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28.09.2005, 21:52
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Willkommen im Club, der bald in Belgien Angemeldeter :roll:

Tateinheit liegt regelmäßig dann vor, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, so daß bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer einheitlichen Tat entsteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Verhaltensweisen räumlich und zeitlich
  • zusammenfallen oder sich überschneiden; z.B. es wird ein mangelhaft ausgerüstetes Fahrzeug geführt, während der ganzen Fahrt ist die Sicht des Fahrzeugführers durch die Ladung beeinträchtigt.
  • unmittelbar zusammenhängen, z.B. mehrere ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen, mehrere Überholvorgänge kurz hintereinander etc.
    Eine starre Zeit- oder Entfernungsmarke fur die Abgrenzung existiert nicht. Läßt sich im Einzelfall keine genaue Entscheidung treffen, ist zugunsten des Betroffenen von Tateinheit auszugehen. Rechtsprechungshinweise siehe bei Göhler vor § 19 OWiG. Vgl. dazu auch Festlegungen im Vorwort des BGK unter Nr. 6 ff.
Tatmehrheit ist gegeben, wenn durch mehrere Handlungen mehrere VOWi-Tatbestände verwirklicht werden, die keine räumliche oder zeitliche Beziehung zueinander haben. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Zuwiderhandlungen muss ohne weiteres möglich sein, ohne aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen.
Regelmäßig ist Tatmehrheit zu bejahen bei Verstößen, die sich an den Halter eines Kfz richten und dabei nicht die Inbetriebnahme des Kfz betreffen, z.B. Melde- (§ 27 StVZO) oder Untersuchungspflichten (§ 29 StVZO, § 47a StVZO, § 57b StVZO). Tathandlung, z.B. bei § 29 StVZO, ist die unterlassene Nichtdurchführung der Hauptuntersuchung, nicht jedoch das Führen eines Kfz und das Überschreiten des Termins zur Hauptuntersuchung.
Regel: Unterlassungsdelikte stehen sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu anderen Verhaltensverstößen (Begehungsdelikten) in Tatmehrheit. Vgl. dazu auch Vorwort des BGK unter Nr. 6 ff.
Weitere Beispiele für Tatmehrheit:
- Das Nichtmitführen von vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen (z.B. Führerschein und Fahrzeugschein nicht mitgeführt oder Führerschein und Warndreieck nicht mitgeführt).


Da kannst du von Tatmehrheit ausgehen, also die Addition der Punkte.


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29.09.2005, 06:23
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@ mgutt

meinst du ein rechtsanwalt kann da eventuell
noch was retten?


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29.09.2005, 06:37
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ich hatte auch mal das gleiche Problem ich musste zum TÜV mit der Polizei da waren Spiegel Spurplatten Lenkrad Reifen Flügel usw... NICHT EINGETRAGEN daher die Fahrt untersagt ich habe ADAC angerufen die haben mich nach Hause abgeschleppt alles umgebaut und wieder vor gezeigt das wars erstmal dann ca 3Wochen später war auch die Anzeige da habe 3Punkte für alles bekommen wo ich nach gefragt habe meinten die Betrieberlaubnis erloschen da es nur einmal erlöschen kann daher auch nur 3 Punkte und ca 70euro also NUR 3Punkte und Geldstrafe bei mir wurde allerdings nicht die Plakette abgekratzt ich dürfte nur nicht das Auto mehr bewegen daher ADAC gerufen habe denen geasgt das ich Motorschaden habe das die einen schlepper schicken :D

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29.09.2005, 07:00
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Na bei den Leuchten wäre ich mir aber nicht so sicher.

Gerade bei Leuchteinrichtigungen setzen die gerne einen oben drauf.

@ bassyunkie

Wenn Du rechtschutzversichert bist, dann mach zumindest eine Beratung. Viel positives sehe ich da nicht.


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29.09.2005, 22:41
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mit 3 points wäre ich wohl zufrieden,das ärgerliche
ist nur,das die mich wegen der tieferlegung rausgezogen
haben,obwohl der tüv mir nen runtergedrehtes gewinde
eingetragen hat,musste rückwärts auffe grube,und die dekra
setzt noch einen drauf,und trägt mir noch ne jms lippe dazu ein
für die altezzas hat ich noch ne kopie von einer 21 abnahme, sagt
der tüver doch noch gleich dabei,die dinger zählen eh nicht,überrall
wo kein e zeichen drauf ist no go,hat meine mattig b2 topfenspiegel
mitten maßband(glas)vermessen.


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29.09.2005, 23:03
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Dann zum Rechtsanwalt. Rückleuchten per §21 sind legal.

Wenn Du die Eintragungen nachweisen kannst, kannst Du auf jedenfall falsches Verhalten nachweisen. Dienstaufsichtsbeschwerde.

Aber 100%-tig raus kommst du damit nicht.

Ich empfehle jedem, der sich im Grenzbereich mit seinem Fahrzeug liegt eine KFZ Rechtschutz abzuschließen. Ich habe meine gut genutzt und bin froh sie zu haben.


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30.09.2005, 06:33
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hab mich zur tieferlegung von verschiedenen leuten beraten lassen,
jeder hat da wohl seine eigene meinung zu,der tüver der meine betriebs
erlöschung herbeigeführt hat sagt bodenfreiheit 8cm,der tüver bei uns
sagt 10cm(der tüv der meinen crx eingetragen hat)und die dekra sagt
7cm,und zur 21abnahme sagt er ,die zählt nur für das eine fahrzeug
die 21er ist von ebay Anzeige


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30.09.2005, 08:13
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also ich kenn das auch nur mit maximal 7cm bodenfreiheit!
weiss aber nicht genau!
weiss nur das ich mit meinen querlenkerstreben auch drunter bin!
so 5 odre so


pn
Gast 
28.04.2006, 00:03
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