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Premium-Member ![]() ![]() Name: darek Geschlecht: Fahrzeug: EP2,3 und MKIV Anmeldedatum: 05.03.2006 Beiträge: 700 Wohnort: Kiel | zitieren Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Betriebseröffnungsjahr insgesamt 17500 Euro nicht uebersteigen. Nur als Kleinunternehmer hat man die Wahl, ob man Umsatzsteuer ausweisen möchte oder nicht. Die Nichtausweisung hat zur Folge dass man keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dies lohnt sich also nur dann wenn man weder zur Existenzgründung noch sonst hohe laufende Kosten hat, von der man sonst die Umsatzsteuer abziehen könnte. Ein grosser Vorteil bei der Wahl des Kleingewerbe ist, daß die ständigen Meldungen ans Finanzamt entfallen (Turnus nach Umsatz entweder jährlich, quartalsweise oder monatlich). Das spart Zeit, Geld und Nerven - insbesondere muss man sich jedoch nicht mit Zweifelsfragen ob und in welchem Umfang Umsatzsteuer abzuführen ist, auseinandersetzen (bspw. ist Google Adsense ein ewiger Streitfall). |
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| Gesperrt Anmeldedatum: 30.06.2009 Beiträge: 11310 | zitieren Moin Also ich weise die mwst auf jeder rechnung aus.Das musst du sogar.Auch als Nebenberuflich.ICh machs (noch)nur nebenberuflich. |
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Grand Master ![]() Name: Frank Geschlecht: Fahrzeug: Lancer Evolution IV, DelSlow EH6, Civic EE9 Anmeldedatum: 15.03.2010 Beiträge: 16175 Wohnort: Kiel | zitieren naja, bei selbständiger arbeit §18(estg) als veranstaltungtechniker hast du eh keinen anspruch auf vorsteuerabzug da du keine vorsteuer bezahlst.. (du produzierst oder veredelst ja nix) |
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Master ![]() Name: Jan Geschlecht: Fahrzeug: Honda Crx Del Sol, Citroen jumper was geht ab ^_^ Anmeldedatum: 03.04.2010 Beiträge: 5078 Wohnort: Glückstadt | zitieren hab grad noch nen bischen gegooglt, ist ja auch grüze wegen kindergeld, familienversicherung und co, muss da denn ja auch wieder auf andere sachen achte und bla. is ja mal voll die sch***e Verfasst am: 17.02.2011, 12:41 zitieren ich werd ja kein veranstaltungstechniker sondern eher verleiher. da kauf ich ja auch geräte ein, aber soviel hab ich jetzt versanden, umsatzsteuer nicht ausweissen ist gut und mwst muss ich ausweissen |
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Grand Master ![]() Name: Frank Geschlecht: Fahrzeug: Lancer Evolution IV, DelSlow EH6, Civic EE9 Anmeldedatum: 15.03.2010 Beiträge: 16175 Wohnort: Kiel | zitieren janny, mwst ist ust.. wenn du wie rene sachen einkaufst und weiter verkaufst zahlst du vorst. beim einkauf.. fügst du nun ´dem produkt mehrwert zu (baust zb. ne kurbel drann) und verkaufst es zu einem höheren preis dann zahlt der kunde ust. da rene aber selbst auch schon als kunde bei seinem lieferanten ust. bezahlt hat und es eine doppelbesteuerung wäre holt er sich seine geleistete ust. als vorst. zurück.. alles klar? auch wenn du deine anlagen verleihst kannst du keine ust. ausweisen.. (deine anlagen sind betriebsmittel und du veräusserst sie jan nicht) in deinem fall gilt hier nicht wirklich gewerbe sondern einkommen aus selbsttändiger arbeit.. (freelancer) Verfasst am: 17.02.2011, 12:51 zitieren nochmal, welche rechtsform willst du wählen? |
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Master ![]() Name: Jan Geschlecht: Fahrzeug: Honda Crx Del Sol, Citroen jumper was geht ab ^_^ Anmeldedatum: 03.04.2010 Beiträge: 5078 Wohnort: Glückstadt | zitieren was welche rechts form? ja ne freelancer is ja nen selbständiger techniker oder so, ich bin ja verleiher und dj und go. ich kaufe mir ja auch selbst mittel ein, und wenn es nur ne cd ist, die ja mein arbeitsmaterial ist. aber egal gehen wir nu eben davon aus ich kauf nichts neues ein, momenta brauch ichs auch nciht da ich schon viel zu viel technik hab. ich geh also zu kunden und bau denen meine anlage auf bzw stell sie ihnen, oder mach denn auch den ganzen abend mukka, denn muss ich ja nur mwst ausweisen weil die muss ich ja auch abgeben diese 19%. die pack ich denn ja auch mein geld was ich haben will drauf und fertig. zum jahres ende mach ich denn ne plus minus rechnung, was ich verdient habe und was ausgegeben, weisse die 19% aus und gib das geld denn ab oder wie? jetzt ist mir aber noch was untergekommen das ich denn ja auch wieder gucken muss was ich so in meiner anstellung verdiene in hinsicht auf kindergeld und familienkrankenkasse, wenn ich da zu viel hab bin ich da ja raus und das wer momentan noch echt sch***e. momentan mach ich mir dadrum ja nur nen kopf weil evtl dieses jahr nen paar größe sachen kommen wo ich gewerbe brauch. so darf ich ja nur 720euro im jahr machen ohne was zu agen und ohne rechnung oder so. ey frank wo is meine zitat in deiner sig, muss ich jetzt nen neuen dummen spruch reissen^^ Verfasst am: 17.02.2011, 13:26 zitieren so ich muss nochmal weg, sehen uns später, oder hören/lesen und eben^^ |
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Grand Master ![]() Name: Frank Geschlecht: Fahrzeug: Lancer Evolution IV, DelSlow EH6, Civic EE9 Anmeldedatum: 15.03.2010 Beiträge: 16175 Wohnort: Kiel | zitieren 1. hätte deinen spruch gern drinngelassen aber beide zusammen waren grösser als 255zeichen.. 2. du kannst keine 19% auf deine tätigkeiten knallen.. (dienstleistung) 3. wenn du für deine tätigkeit cd´s oder boxen oder was weiss ich kaufst zählst du in dem fall als endkunde und zahlst wie jeder endkunde (bsp. du beim bäcker) 19% und fertig, die kannst du natürlich nirgendwo geltendmachen.. (dein chef kann sein frühstück beim bäcker auch nicht geltend machen, endkunde) mwst. berechnung: bauer verkauft weizen für 100€ an müller, Müller zahlt 19€ mwst. müller verkauft mehl an bäcker für 200€, bäcker zahlt 38€ mwst. bäcker verkauft brot an dich für 300€, du zahlst 57€ mwst. zusammen hättet ihr 114€ mwst. bezahlt, der geschaffene mehrwert ist aber nur 300€ wert, also 300x1,19= 57€ mwst. (das was der endkunde zahlt) da dies eine doppelbesteuerung darstellt holen sich die vorgelagerten händler ihre geleistete vorst. zurück.. du als vt schaffst aber keinen mehrwert, du bietetst eine DIENSTLEISTUNG an.. (hast du beim anwalt schonmal mwst. bezahlt??) einfacher: ust (oder mwst, wie du willst) ist für gwewerbetreibende wichtig, (wie zb. rene) nich für deinen fall.. du hast ekst. zu zahlen auf deinen erwirtschafteten gewinn.. (zu errechnen über §4.3 estg) welche rechtsform meine ich, gmbh, gbr usw... |
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| Gast | zitieren Mach mit!Wenn Dir die Beiträge zum Thread "Unsere Spam-ecke" gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: ✔ kostenlose Mitgliedschaft ✔ keine Werbung ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten ✔ schnelle Hilfe bei Problemen ✔ Bilder und Videos hochladen ✔ und vieles mehr... |
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