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03.01.2011, 12:37
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Hallo,

da ich mich auf Grund von Auxmoney dafür interessiere was dessen Partnerbank, die SWK Bank, eigentlich in der Preisliste stehen hat, habe ich mal deren Preis- und Leistungsverzeichnis angefordert, da es auf deren Website nicht zur Verfügung stand (die gibt es sonst nur bei Kreditanfragen).

Anbei die Preisliste.

Gruß


Kosten für Bankdienstleistung 06_2010.pdf [16,69KB]




Verfasst am: 09.01.2011, 10:25
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Bringt vermutlich eh nichts, aber ich hab mal eine Beschwerde an die BaFin gesendet:
ZitatBeschwerde über die Gebührenordnung der SWK Bank
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beschwere mich über die Preisgestaltung der SWK Bank kurz Bank.

Erstmal verheimlicht die Bank ihr Preis- und Leistungsverzeichnis. Auf der Seite der AGB findet man alle Dokumente bis auf die Preisliste, die selber aber Bestandteil der AGB sein sollen:
http://www.swkbank.de/de/11/AGB

Nur über eine gesonderte Anfrage erhielt ich die Preisliste wie folgt:
http://www.maxrev.de/files/2011/01/kosten_fuer_bankdienstleistung_06_2010.pdf

Zwei Preise fallen dabei aus dem Rahmen:

  1. Die Bank verlangt bei einer rückständigen Kreditrate 9,50 EUR Mahngebühren. Laut der aktuellen Rechtsprechung (BGH Az. VIII ZR 35/ 99) sind selbst ca. 2,50 EUR umstritten, aber werden von den meisten Gerichten akzeptiert.
  2. Die Bank verlangt laut Preisliste 9,- EUR Gebühren für eine Rücklastschrift (unter "Retoure"). Laut aktueller Rechtsprechung (BGH Az. Xa ZR 40/08) darf diese Gebühr / dieser Schadensersatz keine Personalkosten enthalten. Da es sich aber bei einem Kredit und dessen Einzug um ein vollautomatisiertes Verfahren handelt (siehe auch Preisliste der Bank mit Hinweis auf "1) automatische Einbuchung"), dürften bereits wenige Euro strittig sein.
3.) Die Bank verlangt laut 2.) 9,- EUR. Allerdings werden Kunden, die über die Auxmoney GmbH / Creditconnect GmbH, kurz CC, vermittelt werden, mit 15,- EUR pro Rücklastschrift belastet:
http://www.maxrev.de/files/2011/01/auxmoney_gebuehren_beim_anleger_abgezogen.jpg

Nach Rücksprache mit der CC partizipieren diese nicht an den Gebühren der Bank. Warum die Bank unterschiedlich hohe Gebühren ansetzt konnten sie mir nicht erklären. Auch auffällig ist, dass die Bank erst 9,50 EUR und dann wieder 8,- EUR Mahngebühren berechnet hat. CC verweist hier an die Bank und deren Geschäftsbedingungen, weil sie sich auch das nicht erklären könnte. Sie übernehmen nur 1:1 die Buchungsdaten der Bank.

Fazit:
Da die Rücklastschriftgebühr immer eine Mahngebühr auslöst, muss der Kunde je nach "Lust und Laune" der Bank zwischen 17 und 24,50 EUR bezahlen. Zumindest lässt sich das nicht anders bezeichnen, wenn scheinbar keine verbindlichen Preislisten eingesetzt werden.

Ich bitte Sie die Bank entsprechend zu ermahnen, dass sie in Zukunft nur ein Preisverzeichnis einsetzt und dass die Gebühren der gültigen Rechtsprechung angepasst werden. Ob die restlichen Gebühren rechtlich zulässig sind, habe ich nicht geprüft. Ich bitte Sie aber auf Grund des ersten Verdachts auch diese zu prüfen.

Verfasst am: 06.03.2011, 09:38
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Die BaFin hat geantwortet (haben sich für die Verzögerung wg. einem "Büroversehen" entschuldigt). Erstmal haben Sie klar gemacht, dass sie nicht zuständig sind, wenn Banken zu hohe Gebühren verlangen. Die BaFin verweist daher auf die Gerichte, dass man dort Klage einreicht.

Dennoch weist die BaFin auf den folgenden Sachverhalt hin (evtl. Rechtschreibfehler gehen zu meinen Lasten: abgetippt ;)):
ZitatUngeachtet dessen möchte ich zu den Gebühren bei Rücklastschriften anmerken, dass Kreditinstitute nach mehrfacher höchstrichterlicher Entscheidung ihrem Kunden gegenüber für die Nichteinlösung einer Lastschrift keine Gebühr erheben dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lastschrift mangels Deckung oder wegen Widerspruch des Kunden zurückgegeben wird. Diese Vorgaben des Bundesgerichtshofes (BGH) beziehen sich allerdings ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Lastschriftschuldner (also demjenigen, dessen Konto belastet werden soll) und seiner Bank (so genannte Zahlstelle).
Wesentlicher Grund hierfür ist das für das Lastschrifverfahren typische Nichtvorliegen eines Auftrags des Lastschrifteinreicher (auch Lastschriftgläubiger genannt) beauftragt, fällige Beträge per Lastschrift einzuziehen. Da Entgelte generell nur im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis zu zahlen sind, ist die Zahlstelle, wie gesagt, nicht berechtigt, im Falle einer Nichteinlösung ihrem Kunden gegenüber eine Gebühr zu berechnen.
Damit ist die Hausbank gemeint also nicht die kreditgebende Bank.

Beispiel:
Jemand hat einen Kredit bei der SWK Bank und bezahlt seine Raten per Lastschrift. Diese werden bei seinem Sparkassenkonto eingezogen. Kommt es nun zu einer Rücklastschrift, so darf die Sparkasse dafür keine Gebühr verlangen.


Die BaFin sagte weiterhin:
ZitatAllerdings hat der BGH in seinen Urteilen auch anerkannt, dass der Zahlstelle durch die Nichteinlösung einer Lastschrift zusätzliche Kosten entstehen. So muss beispielsweise eine Korrekturbuchung durchgeführt werden, der Lastschriftschuldner muss benachrichtigt werden usw. Auf diesen Kosten, die sie ja ihrerseits nicht selbst "verschuldet" hat, muss die Zahlstelle auch nach Auffassung des BGH nicht "sitzen bleiben". Vielmehr kann sie die Kosten, durchaus auch in pauschalierter Form, der Bank des Lastschrifteinreichers (auch erste Inkassostelle genannt), von der sie ja die Lastschrift zum Einzug erhalten hat, in Rechnung stellen.

Nach dem zwischen den Kreditinstituten geschlossenen Lastschriftabkommen ist hierfür derzeit grundsätzlich ein so genanntes "Interbankenentgelt" in Höhe von 3,- EUR vorgesehen.

Auch die erste Inkassostelle ist jetzt berechtigt, dieses Interbankenentgelt demjenigen weiter zu belasten, in dessen Auftrag sie den Lastschrifteinzug vorgenommen hat. Nach geltender Rechtslage kann sie dabei auch noch zusätzlich eine Gebühr berechnen.
Dieser Punkt ist etwas verwirrend, weil er erklärt wie es wäre, wenn ein Unternehmen bei seiner Hausbank eine Lastschrift beauftragt. Meiner Ansicht nach wurde er auch falsch erklärt, weil bei der "Bank des Lastschrifteinreichers" von der "ersten Inkassostelle" die Rede ist. Die meinen damit aber mein ich den Lastschrifteinreicher und nicht dessen Bank.

Beispiel:
Ein Mitglied (Sparkassenkonto) eines Vereins (Volksbankkonto) bezahlt seinen Beitrag per Lastschrifteinzug. Kommt es nun zu einer Rücklastschrift, so darf die Sparkasse wie wir aus dem 1. Absatz gelernt haben keine Gebühr verlangen. Aber dafür darf die Volksbank laut dem "Internbankenentgelt"-Abkommen dem Verein 3,- EUR abknöpfen. Der Verein selbst darf dann wiederrum seine Kosten plus das Internbankenentgelt auf den Kunden umlegen.


Bei der SWK haben wir jetzt das Problem, dass die sowohl die Lastschrift einziehen als auch die Mahnung versenden. Allerdings berechnet die SWK ja für die Mahnung eine extra Gebühr. Entsprechend wäre es meiner Ansicht nach so, dass die SWK max. 3,- EUR berechnen darf, weil sie ja die sonstigen Kosten separat berechnet.


Die BaFin verweist bei den Mahngebühren auf § 288 BGB, wo der Gläubiger auch sonstige Schäden geltend machen darf, allerdings ist in dem Mahnschreiben keine Rede von sonstigen Schäden. Die dürften auch gar nicht bei der SWK anfallen, sondern bei den Anlegern, die die Forderung der SWK ja abgekauft haben. Und bei der Höhe der Mahngebühren sind sich die Gerichte sich einig, dass ca. 3,- EUR angebracht sind:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung#Kosten


Was passiert jetzt?
Nichts. Zumindest nicht von meiner Seite. Hier sind die Kreditnehmer gefragt, die diese Gebühren bezahlen und schlussendlich den Schaden haben. Ich habe mich natürlich auch an die Verbraucherschutzzentrale gewendet, aber die antworten nicht. Diese agieren nach eigenem Ermessen. Ich behaupte mal, dass die erst was machen, wenn es populär genug ist. Es kann sich also lohnen sich ebenfalls an die Verbraucherschutzzentrale zu wenden. Oder einer der Kreditnehmer reicht Klage ein und ein Gericht stellt fest was nun abgerechnet werden darf.


Ein Punkt ist noch strittig:
Warum berechnet die SWK bei Auxmoney Kunden 15,- EUR und bei eigenen 9,- EUR. Der Verdacht drängt sich auf, dass Auxmoney an der Differenz partizipiert. Im Grunde spricht nichts dagegen, dass Auxmoney etwas aufschlägt, wenn sie selbst Kosten hätten, aber es ist fraglich ob es da welche gibt und sie haben ja gesagt, dass sie es nicht tun würden. Ich werde daher die SWK dazu befragen. Mal sehen was die sagen.

 2x  bearbeitet

Verfasst am: 10.03.2011, 10:38
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Bin ich eher per Zufall drüber gestolpert:
http://www.alfag.de/downloads/forder/GesetzlicheGrundlagen.pdf
ZitatMahnkosten
Grundsätzlich können Verzugsschäden ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs
geltend gemacht werden, dieser kann auch bereits vor der 1. Mahnung liegen.
Üblicherweise werden aber Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen
anfallen ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner
geltend gemacht.
Das bedeutet, für die Zahlungserinnerung und die 1. Mahnung wird noch keine
Mahngebühr erhoben. Erst ab der zweiten Mahnung werden dem Schuldner
Mahngebühren in Rechnung gestellt. Diese dürfen jedoch nicht mehr als 2,50
EUR je Mahnung betragen.

Wenn es sich um einen Kredit handelt und Verzugszinsen in Rechnung gestellt
werden, sind weitere Mahngebühren unzulässig.

BGH-Urteil III ZR 57/87 vom 28.04.1988: "Kommt ein Darlehensnehmer ... in
Verzug, so kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzugsschadens
die zur Zeit des Verzugs marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen...
Daneben kann die Bank nicht auch noch Ersatz ihrer Mahnkosten verlangen."

Das besagte BGH Urteil kann ich online leider nicht kostenlos finden. Wenn ich diesen kurzen Absatz richtig verstehe dürften demnach überhaupt keine Mahngebühren berechnet werden?!

 1x  bearbeitet
pn email
Gesperrt 
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10.03.2011, 10:40
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mguttBin ich eher per Zufall drüber gestolpert:
http://www.alfag.de/downloads/forder/GesetzlicheGrundlagen.pdf
ZitatMahnkosten
Grundsätzlich können Verzugsschäden ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs
geltend gemacht werden, dieser kann auch bereits vor der 1. Mahnung liegen.
Üblicherweise werden aber Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen
anfallen ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner
geltend gemacht.
Das bedeutet, für die Zahlungserinnerung und die 1. Mahnung wird noch keine
Mahngebühr erhoben. Erst ab der zweiten Mahnung werden dem Schuldner
Mahngebühren in Rechnung gestellt. Diese dürfen jedoch nicht mehr als 2,50
EUR je Mahnung betragen.

Wenn es sich um einen Kredit handelt und Verzugszinsen in Rechnung gestellt
werden, sind weitere Mahngebühren unzulässig.

BGH-Urteil III ZR 57/87 vom 28.04.1988: "Kommt ein Darlehensnehmer ... in
Verzug, so kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzugsschadens
die zur Zeit des Verzugs marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen...
Daneben kann die Bank nicht auch noch Ersatz ihrer Mahnkosten verlangen."

Das besagte BGH Urteil kann ich online leider nicht kostenlos finden. Wenn ich diesen kurzen Absatz richtig verstehe dürften demnach überhaupt keine Mahngebühren berechnet werden?!

hatten wir in meinem lehrlingsbetrieb auch so gehandhabt. wir haben zwar bereits bei der ersten mahnung eine mahngebühr raufgeschrieben, verzichteten aber auf eintreibung


pn
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10.03.2011, 11:02
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Noch zwei interessante Sachen:
http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/Unrechtmaessige-Bankgebuehren-Wie-sich-Kunden-erfolgreich-wehren-1749280-1749209/
ZitatKontoauszüge
Sie haben das Recht, sich kostenlos über Ihren Kontostand zu informieren. Wenn das nicht am Schalter möglich ist, muss ein Auszugsdrucker bereit stehen. Schickt die Bank die Auszüge zu, darf das kostenpflichtig sein. Es ist ein Sonderservice.
Rechtsgrundlage: Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch

Es wäre demnach zu klären ob die SWK neben dem postalischen teuren Weg auch z.B. einen kostenlosen per Internet anbieten muss.

Und weiterhin auch dort zu den Mahngebühren:
ZitatMahnkosten
Je mehr Mahnungen die Bank Ihnen in einer Sache schickt, desto geringer müssen die Kosten der einzelnen Mahnung werden. Sie muss ja den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Mahnkosten über 3 Euro sind kaum zu begründen. Rechtsgrundlage: Verbraucherkreditgesetz

In beiden Fällen sind die Rechtsgrundlagen aber sehr schwammig, weil auf Gesetze verwiesen wird in denen solche Fakten gar nicht erwähnt werden. Passende Urteile fehlen also.


pn email
Gast 
10.03.2011, 11:02
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