» Parteispendenbeleg bis 200,- EUR: doch nötig?

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08.01.2011, 13:28
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Hi,

ich habe aktuell eine Diskussion mit meiner Steuerkanzlei. Und zwar pocht diese für die Einkommensteuererklärung auf einen Nachweis für eine Parteispende (200,- EUR). Auf Grund zahlreicher Quellen im Netz, habe ich mich darauf verlassen, dass bei dieser Summe kein Beleg nötig sei und nun verwies mich die Steuerkanzlei auf dieses Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__50.html
Zitat(2) 1Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
1.die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
2.die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
a)der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
b)der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
c)der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.
2Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.

Da steht also, dass ein Kontoauszug genügt, wenn der Verwendungszweck auf dem Beleg der Partei steht. Sinn? Also genügt der Kontoauszug eben nicht. ^^

Kann mir das mal jemand erklären, was ich da falsch verstehe? :hmm:

Gruß


pn email
Gast 
08.01.2011, 13:28
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