» Nummernschild in Engschrift??

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19.03.2012, 20:11
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Abend in die Runde.

Will demnächst mein Auto wieder anmelden.
Hab nun aber keine Lust mir n Pizzablechgroßes Nummernschild ans Auto zu schrauben. Vor vielen Jahren (2002) hat ich bei uns (AP-Weimarer Land) noch nen Kennzeichen in Engschrift auf ner 42er Tafel bekommen und das ohne Probleme seitens der Zulassungsstelle. Zahlenkombi war xx-xx xx, also Städtekürzel+2 Buchstaben und 2 Zahlen. Das ist ja alles noch im normalen Bereich und auch zulässig. Nun les ich aber ständig und das ist ja allgemein seit längerem jeden bekannt, das keine kleinen Kennzeichen mehr ausgegeben werden dürfen, und wenn dann nur an Importfahrzeuge (US). Betrifft also zb folgende Zahlenkombi: XX-XX1, XX-X11 oder X-XX1. Alles schon und gut,aber das trifft doch meines Erachtens nicht auf meinem Fall zu sowie bei vielen anderen auch. Zum Thema Engschrift hab ich folgendes im Netz gefunden:
"Eine reduzierte Breite der Schriftzeichen wird genutzt, um Platz zu sparen. Standard-Schrift ist die Mittelschrift. Reicht der Platz für die Mittelschrift nicht aus, so darf die Engschrift verwendet werden (z.B. für achtstellige Eurokennzeichen, wie abgebildet). Bei der FE-Schrift (Eurokennzeichen) sind die einzelnen Zeichen der Engschrift bei gleicher Höhe (75 mm) nur 40,5 mm (Buchstaben) und 38,5 mm (Zahlen) breit."

Dazu FZV Anlage 4:
"1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm


2. Schrift

2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern "Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
  1. Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
  2. Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
  3. Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.2 Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm

2.2.2 Engschrift 75 mm

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

Ich weiß, ist alles viel Text, aber schlau draus werd ich nicht ganz. Wenn ich nun ne 42er Tafel oder ne 40er Tafel nehme, stellts ja eigentlich kein Problem dar, mir meine Zahlenkombi XX-XX XX (also zulässig) in Engschrift dadrauf zu stempeln und zu siegeln. Weil ich lese oben nur raus, das Engschrift nur zulässig ist, wenn kein Platz auf dem Kennzeichen mäöglich ist, was ja dann der fall wäre.

Brauch also Tips und Ratschläge wie ich denen das auf der Zulassungsstelle vermitteln kann, das ich meine Zahlenkombi in Engschrift auf ne 42er Tafel möchte (Mittelschrift passt da nicht mehr, nur bei 46cm Kennzeichenlänge).

mfg Matze


pn
Gast 
19.03.2012, 20:11
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