» Gezwungen die Gewährleistung freiwillig abzulehnen...

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Newbie 

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12.02.2013, 17:00
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Guten!

Wollte mir günstig ein Auto beim Händler kaufen, als ich mir den Vertrag anschaute wurde ich stutzig.

Der Verkäufer verzichtet freiwillig auf die Gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung.
Wenn ich darauf nicht verzichte verkauft er das Auto nicht zu dem Preis, nur mit 200 euro Aufschlag.

soweit ich weis fällt sie nur weg, wenn es offiziell als Bastlerfahrzeug verkauft wird.
Laut anzeige und dem Verkäufer ist das Auto aber im sehr guten Zustand.


Ist das Rechtens?

Hoffe Iwer kann mir da was genaueres sagen, würd die Karre echt gern haben.


pn
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12.02.2013, 17:55
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Die Gewährleistung kann ein Händler nicht ablehnen er muss
dir ein Jahr geben.
ABER es is gesetzlich so das die ersten 6 Monate er die Beweislast trägt das heißt er muss beweisen das der Mangel von dir verursacht wurde und die letzen 6 Monate bist du in der Beweislast das heißt dann das du beweisen musst das der Mangel davor war.

Die Gewährleistung kann er nur ablehnen wenn es ein Fahrzeug für denn Export/Gewerbe verkauf oder privat Verkauf ist.
Beim privat Verkauf darf als Verkäufer nicht das ah drin stehn.

die genauen Bedingungen fürn vk von Händler an privat stehen im HGB und von privat gibt's auch genaue Gesetze und freischreibungsklausseln die stehn im BGB.


pn
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12.02.2013, 18:05
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Einfach Unterschreiben, solche Klauseln sind wie bereits angesprochen von Händler an Verbraucher nicht erlaubt. Folge davon ist, dass der Kaufvertrag bestand hat nur entsprechende Klausel ist nicht nichtig. Da in diesem Fall die Gewährleistungspflicht nicht wirksam auf ein Jahr für gebrauchte Sachen verkürzt wurde hättest du sogar zwei Jahre Gewährleistung. Zumal ich bei 200 Euro nicht den Aufriss sehe um Gewährleistung zu bekommen, anstatt Sie auf jedenfall zwar zu haben aber wahrscheinlich durch rechtsbeistand durchsetzen zu müssen.

pn
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12.02.2013, 18:14
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Er kann die Gewährleistung nicht ausschließen. Er ist und bleibt ein gewerblicher Verkäufer, der das nicht kann. Die Frage ist nur, ob man ihm, also dem Vertragspartner, der auf dem Kaufvertrag steht, im Härtefall nachweisen kann, dass er ein gewerblicher Autohändler ist. Wenn er z.B. ein Firma hat und auf dem Firmenschild seine Kontaktdaten mit denen im Kaufvertrag übereinstimmen, dann würde ich sagen, dass man den gewerblichen Hintergrund problemlos nachweisen kann. Fängt der aber an den Bruder vom Bruder in den Kaufvertrag zu schreiben oder gar einen Namen zu erfinden usw. dann wird es schwierig.

Mängel sind übrigens unerheblich, sofern sie nicht offensichtlich waren (Beulen etc.). Wenn ein verdeckter Mangel vorliegt, dann hilft es auch nicht die Gewährleistung auszuschließen. Ein Käufer muss immer von einer mängelfreien Ware ausgehen:
http://lexetius.com/2005,1771

Das gilt auch für Privatverkäufer.

Schlussendlich aber auch die Frage ob man sich eine evtl. Klage leisten kann und will ;)


pn email
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12.02.2013, 18:22
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Danke für die super Antworten!
Sicher bin ich mir trotzdem nicht, da ich ja ausdrücklich darauf verzichte laut Vertrag :/

auf dem Vertrag steht der Name des autohandels und nicht irgend ein Name.


pn
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12.02.2013, 18:38
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Das mit denn zwei Jahren stimmt nicht Gewährleistung ist immer nur ein Jahr das ist Gesetzlich vorgeschrieben.
Alles darüber hinaus ist Garantie.


pn
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12.02.2013, 18:38
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Piko!Danke für die super Antworten!
Sicher bin ich mir trotzdem nicht, da ich ja ausdrücklich darauf verzichte laut Vertrag :/

auf dem Vertrag steht der Name des autohandels und nicht irgend ein Name.


es ist gesetz das der händler dir eine gewährleistung von 1nem jahr geben muss. wenn er dies im vertrag ausschliessen möchte wird der vertrag hinfällig.

selbst wenn du unterschreibst in dem wissen was du unterschreibst kannste nachher dein recht einklagen. damit gewinnt der in keinem prozess.

fakt.


pn
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12.02.2013, 18:41
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@oss
Quark. Die Gewährleistung beträgt immer 2 Jahre:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html

Der Verkäufer KANN die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr verkürzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__475.html

Wenn er das nicht macht: Sein Problem ;)

Garantie ist was ganz anderes. Das hat mit dem Gesetz rein gar nichts zu tun, sondern betrifft nur freiwillige Leistungen, die Hersteller/Händler separat anbieten können:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie#Abgrenzung_der_Qualit.C3.A4tsgarantie_gegen.C3.BCber_der_Gew.C3.A4hrleistung
ZitatAbgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung [Bearbeiten]
Häufig wird Garantie jedoch mit Gewährleistung verwechselt. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich wie folgt:
Garantie: ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.
Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.


 3x  bearbeitet
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12.02.2013, 18:45
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Stimmt ich bin jetz nur von gebrauchten ausgegangen.
Des mit der Garantie hab ich vielleicht unverständlich geschrieben.


pn
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12.02.2013, 18:48
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mgutt@oss
Quark. Die Gewährleistung beträgt immer 2 Jahre:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html

Der Verkäufer KANN die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr verkürzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__475.html

Wenn er das nicht macht: Sein Problem ;)

Danke, ich finde es immer wieder erstaunlich wie wenig Leute sich damit auskennen, obwohl Sie eigentlich jeden Tag zich Verträge abschließen.

Und wie gesagt solche Klauseln sind nicht wirksam und dadurch gibt es auch keine Klausel die die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert, wäre die Gewährleistung die vollen 2 Jahre.

Allerdings wie oben bereits schon angesprochen wird bei so Händler wohl ein Anwalt tätig werden müssen um die Bedarf durchzusetzen. Und wie ebenfalls schon Angesprochen wir reden nur von 200 Euro differenz. Das ist zwar immernoch keine Garantie dafür, dass er sich um Mängel kümmert, macht es rechtlich aber einfacher dies durchzusetzen.


 1x  bearbeitet
pn
Gast 
12.02.2013, 18:59
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