» Gewohnheitsrecht: Grundstück wird als Weg genutzt

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12.03.2012, 10:04
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Hi,

ich habe ein Grundstück erworben und die äußere Ecke meines Grundstücks wird von meinem Nachbarn überfahren.

Anbei dazu eine kleine Zeichnung.

Wie man sieht kann das Auto nur schwer in die Garage. Man müsste eigentlich gerade aus fahren und rückwärts in die Garage fahren. Oder wie jetzt, dass über mein Grundstück gefahren wird.

Ich habe dazu das Bauamt befragt. Diese Ecke wäre nie genehmigt worden, wenn der Hausbesitzer nicht per Anwalt klar gemacht hätte, dass hier ja nur ein Smart drum herum muss. Äh ja :suspekt:

Gut. Lässt sich ja jetzt nicht mehr ändern. Der Voreigentümer hat mit dem Hausbesitzer schriftlich vereinbart, dass er auf ein Gewohnheitsrecht verzichtet und ihm nur übergangsweise erlaubt wird das Grundstück zu überfahren. Allerdings bin ja jetzt ich der neue Eigner. Also müsste ich ja ein ähnliches Schriftstück aufsetzen. Nur frage ich mich, ob das überhaupt gültig sein kann. Also kann jemand explizit auf das Gewohnheitsrecht verzichten? Und muss sowas nicht dann beim Notar gemacht werden?

Im Härtefall müsste ich sonst da einen fetten Stein hin machen, denn ich weiß jetzt noch nicht, ob ich diese Ecke für meinen geplanten Hausbau benötigen werde und will mir keine Nachteile einhandeln.

Gruß


 
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12.03.2012, 10:18
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bau dir einen schönen steinzaun drumherum.

kann halt sein dass der nachbar das sogenannte paritätsrecht hat, was ihn zum durchgang bzw. in diesem fall zur durchfahrt berechtigt..


pn
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12.03.2012, 10:25
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Ich habe noch nie von einem Paritätsrecht gehört. Was soll das sein.

Ich kenne nur das Wegerecht und das Notwegerecht. Beides ist ausgeschlossen, weil man das Haus ja problemlos erreichen kann. Man müsste nur eben rangieren, wobei ich natürlich verstehen kann, wenn man das vermeiden möchte. Wobei sich das Rangieren nur auf das 2. und jedes weitere Auto bezieht. Geradeaus ist nämlich auch ein Stellplatz eingetragen. Außerdem steht es dem Nachbarn ja frei ein weiteres Stück vom Garten zum Rangieren frei zu machen, so dass das zwei Fahrzeuge hintereinander passen.

Vielleicht mache ich einfach einen Mietvertrag über diese Ecke?! Muss ja keine Mega-Summe sein, ich will nur eben vermeiden, dass ich da irgendwelche Pflichten eingehe.


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12.03.2012, 10:34
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ich weiß nur, dass bei uns ein weg durch's haus durchgeht wo die bewohner im haus dahinter ein sogenanntes paritätsrecht genießen.

also das is zwar privatgrund, aber der einzige weg der sozusagen zum anderen haus führt geht bei uns durch's haus durch... schwer zum vorstellen aber ich schau ob ich mal ein bild finde...


pn
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12.03.2012, 10:42
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ich kenne mich da rechtlich nicht aus aber denke mal daran das dies dein zukünftiger nachbar ist und du mit denen dort ne lange zeit leben wirst.
ich weiß zwar nicht um wieviel qm es da geht aber frag dich ob es sinn macht den nachbarn in der hinsicht so zu rasieren und das nachbarschaftliche verhältnis zu gefährden.
hier wäre vllt ein gespräch mit dem besser als gleich die rechtslage abzuchecken oder?!
wenn das vernünftige menschen sind werden die dich verstehen und ihr werdet euch sicher einig


pn
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12.03.2012, 10:48
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so sieht das bei uns aus:

 123

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pn
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12.03.2012, 12:02
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Das ist denke ich mal ein Wegerecht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht)

In Eurem Fall wird es wohl auf Basis eines Baulasteneintrags zur Pflicht erklärt worden sein, also noch bevor das Haus gebaut wurde. Das Wort Parität nutzt man eigentlich nur, wenn es um Rechte von Männern und Frauen geht (Gleichberechtigung). Vielleicht wurde es bei Euch aber so genannt, weil Hausbewohner und "Durchgeher" die gleichen Rechte an dem Durchgang genießen. Aber korrekter ist denke ich mal die Bezeichnung Wegerecht.

Aber bei mir gibt es eine solche Pflicht nicht. Es gibt weder eine Vorgabe durchs Amt, noch wurde vertraglich irgendwas dergleichen vereinbart. Es wurde nur erklärt, dass man die Nutzung der Ecke bis auf Widerruf duldet. Das Problem ist jetzt nur, dass ich ja nicht in dieser Vereinbarung stehe und ich daher vermute, dass diese alte Vereinbarung nichtig geworden ist. Und eben die Frage, ob das so reicht, also ob man nicht deswegen zum Notar muss oder eben einen Mietvertrag aufsetzen sollte. Man muss ja immer alles schriftlich machen, sonst gibts nachher nur Ärger.

Was kann ich denn für eine Miete für die Ecke verlangen? 100,- EUR pro Jahr? Ist das angemessen? Beim Notwegerecht bezieht man sich auf §917 BGB:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwegerecht

Und da wiederrum auf §912 Absatz 2:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__912.html
ZitatDer Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Ist zwar Luxus für den und kein Notrecht, aber ich will ja nicht mit 1.000,- EUR Miete antanzen. Daraus resultiert später nur Ärger, wenn ich mal was will ;)

Gruß



Verfasst am: 12.03.2012, 12:19
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Leider nur Leitsätze:
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-917.htm
Zitat Notwegrente - BGH 16.11.90 NJW 1991, 564 = BGHZ 113, 32 (Az: V ZR 297/89): Der Eigentümer (= Bekl.) ist verpflichtet, einen Notweg zu dulden, um dem abgeschlossenen Grundstück des Klägers den Zugang zur öffentlichen Straße zu ermöglichen. Sein Grundstück war aber zur Erschließung der hinteren Grundstücke vorgesehen, so dass es nicht bebaut werden kann. Er verlangt vom Berechtigten eine Nutzungsrente von 3.500 DM jährlich, die dem Nutzen des Berechtigten entspricht.
BGH:
  1. Kein stillschweigender Miet- oder Pachtvertrag.
  2. Kein § 812 (Eingriffskondiktion), da Rechtsgrund = Notwegrecht (§ 917 Abs. 1 BGB).
  3. § 917 Abs. 2 BGB: Eine Notwegrente könne der Beklagte allerdings nicht verlangen, weil er durch die Inanspruchnahme seiner Grundstücke als Notweg keinen feststellbaren Nachteil erlitten habe, weil das Grundstück nur als Verkehrsfläche nutzbar ist. Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem Nachteil, den der Eigentümer hat, nicht nach dem Vorteil des Berechtigten.

Verfasst am: 12.03.2012, 12:21
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Ah hier:

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 4 U 32/02, 16.12.2009
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100053169%3Ajuris-r00&documentnumber=12&numberofresults=2291&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true
ZitatIm Übrigen machen sie geltend, es sei nicht ersichtlich, warum die Kläger eine Geh- und Fahrgrunddienstbarkeit benötigten, welche sich auf eine Breite von 3 m und eine Länge von 33 m erstrecke. Eine Breite von 2,50 m und eine Länge von 3 m seien ausreichend. Jedenfalls sei angesichts eines Bodenrichtwertes für Wohnbauland in B… von 150,00 DM/m² und einer angemessenen Geldrente von 10 % des Verkehrswertes jährlich ein Betrag von 57,52 € zu zahlen.

D.h. wenn ein m² 200,- EUR kostet, dann kann man 20,- EUR pro Quadratmeter und Jahr verlangen. Da hätte ich ja schon mal was verbindliches.

Und da es ja wie gesagt Luxus ist und kein Notwegerecht, kann ich ja was aufrunden :D

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12.03.2012, 12:44
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okay okay da habe ich was verwechselt...

pn
Gast 
12.03.2012, 17:58
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