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Sprüche her!Neuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenBW Einstellungstest am 19.02. und 20.02 in Düsseldorf
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Bling-Bling Admin 

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29.01.2008, 18:49
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Xylonwenn der Auszubildene es verlangt muss die ausbildungszeit durch den betrieb um maximal ein jahr verlängert werden! mindestens aber bis zur nächsten wiederholungsprüfung!

§ 14 BBiG bzw. § 21 BBiG !!!


also der Auszubildene hat anspruch auf verlängerung des lehrvertrages und muss nix selber bezahlen!


allerdings frag ich mich auch wieso da nicht gleich gegoogelt wurde ;)

Sehe ich genauso...:yes:

Im Vertrag muss auch ein Datum stehen, bis wann er gültig ist... Dieser kann nur beendet werden, wenn der Azubi vorher (z.B: durch Verkürzung der Ausbildungszeit) die Ausbildung ERFOLGREICH beendet.


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29.01.2008, 19:58
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Richtig, der Betrieb hat nicht das Recht einen Lehrling vorher rauszuwerfen.
Normalerweise ist ein Ausbildungsvertrag gültig (jedenfalls stehts bei mir so drin):
Bis Ende der Ausbildung... und das is ja wohl dann wenn ich die Prüfung bestanden habe und nich wenn ich durchgefallen bin ^^


pn
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30.01.2008, 08:22
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Also hab ich doch Recht gehabt!

Frag mich was hier manche Leute denken! :dumb:


pn
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30.01.2008, 09:41
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DelSol-VtecAlso hab ich doch Recht gehabt!

Frag mich was hier manche Leute denken! :dumb:

für die Frage brauch ich nur an die Situation der Lehrlinge in meinem Beruf zu denken.
Ich hätte meine Nachprüfung selber bezahlen müssen, wenn ich sie nicht auf anhieb gepackt hätte und mein Betrieb mich nicht weiter beschäftigt hätte.
Mein Ausbildungsvertrag ging ganz klar bis zum 31.01. - und nich länger!
Alles andere geschieht einvernehmlich mit dem Chef!


pn
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30.01.2008, 09:47
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Mattes
DelSol-VtecAlso hab ich doch Recht gehabt!

Frag mich was hier manche Leute denken! :dumb:

für die Frage brauch ich nur an die Situation der Lehrlinge in meinem Beruf zu denken.
Ich hätte meine Nachprüfung selber bezahlen müssen, wenn ich sie nicht auf anhieb gepackt hätte und mein Betrieb mich nicht weiter beschäftigt hätte.
Mein Ausbildungsvertrag ging ganz klar bis zum 31.01. - und nich länger!
Alles andere geschieht einvernehmlich mit dem Chef!

Da kann ich dem mattes nur zustimmen , bei mir war es genau das selbe.:yes:
Und das wurde uns auch ausdrücklich gesagt


pn
Senior 

Name: Andrè
Fahrzeug: Honda Del Sol Eh6
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Beiträge: 403
Wohnort: Offenbach
30.01.2008, 10:17
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ZitatIst eine Verlängerung der vereinbarten Ausbildungszeit möglich?

Das ist aus mehreren Gründen möglich:
  • bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • bei der Inanspruchnahme von Elternzeit
  • wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.
    Zudem kann auch die zuständige Stelle, also etwa die IHK, die Ausbildungszeit verlängern. Voraussetzung ist, dass die Verlängerung notwendig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die/Der Auszubildende muss einen entsprechenden Antrag stellen; vor der Entscheidung der zuständigen Stelle ist auch der Ausbilder anzuhören (§ 8 Abs. 2 BBiG).

    Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so ist auf ihr Verlangen das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen, und zwar bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Verlängerung erfolgt gegebenenfalls auch gegen den Willen des Ausbilders. Es kommt auch nicht darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Auszubildende die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

    Ein besonderes Problem entsteht, wenn die/der Auszubildende an der Abschlussprüfung aus Gründen nicht teilnehmen kann, die in ihrer/seiner Person liegen, z.B. bei Krankheit. Das BAG hat hierzu festgestellt, dass in einem solchen Fall § 21 Abs. 3 BBiG entsprechende Anwendung findet (BAG 30.9.98, AP Nr. 9 zu § 14 BBiG). Die/Der Auszubildende kann also die Verlängerung der Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen


pn
Gast 
30.01.2008, 10:17
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