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Premium-Member ![]() ![]() Name: Chris Geschlecht: ![]() Fahrzeug: Honda Civic EJ9 -> Alfa 156 TS 2.0 Heute:Opel Astra G Cabrio 2.0 Turbo Anmeldedatum: 03.02.2006 Beiträge: 2012 Wohnort: 77694 Kehl | zitieren Hallo Zusammen, ich hoffe erstmal, dass ich hier mit dem Thema richtig bin, falls nicht bitte verschieben. thx... Also, meine Freundin will nun ihr Auto verkaufen. Ich selber habe noch nie eins verkauft, außer meinen Unfall Civic, aber der ging ins Ausland ohne Kaufvertrag ect. Jetzt wollte ich mich darüber informieren was es beim Verkaufen zu beachten gibt und um so mehr ich im net lese desto weniger verstehe ich und unsicherer werde ich...
So das wars erstmal... nicht zu viel auf einmal! ![]() thx Chris |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Woll-E Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EH6 Anmeldedatum: 03.05.2009 Beiträge: 21228 Wohnort: Köln | zitieren Autoscout24 (sry mgutt ^^) und co. haben fertige (ver)Kaufverträge. |
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Senior ![]() Fahrzeug: ED9 Anmeldedatum: 18.02.2007 Beiträge: 388 Wohnort: Großraum Bremen | zitieren Wenns gedruckt ist, ist der Ausschluss ungültig....wenn handschriftlich nicht...meinte mein Anwalt als ich damals ärger mit meinem Bock hatte |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Woll-E Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EH6 Anmeldedatum: 03.05.2009 Beiträge: 21228 Wohnort: Köln | zitieren Quatsch. Aber sowas von. Wenn die Unterschrift drunter ist, ist es gültig. Hast du schon gesehen, das Firmen neuerdings Handgebschriebene Arbeitsverträge rausschicken? O_O |
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Senior ![]() Fahrzeug: ED9 Anmeldedatum: 18.02.2007 Beiträge: 388 Wohnort: Großraum Bremen | zitieren Das ist nicht ganz richtig ![]() Der Begriff "Bastlerfahrzeug" ist auch anfechtbar im gegensatz zu "Teileträger". Zum BSP Arbeitsverträge: Ist n ganz anderer Bereich und von daher schlecht vergleichbar. Du darfst ja vom Gesetzgeber aus deinen Vertrag (Bezahlung, etc aushandeln)! Bedingung: Muss innerhalb der Gesetze und falls vorhanden, über dem Minimum des Tarifvertrags liegen...wenn du mit deinem Chef 80 Tage Urlaub ausmachst und er willigt ein, ist das (auch gedruckt) eine Sondervereinbarung |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Woll-E Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EH6 Anmeldedatum: 03.05.2009 Beiträge: 21228 Wohnort: Köln | zitieren Ja, aber da ist es echt scheiß egal, ob gedruckt oder nicht gedruckt - Gott, wieviel Verträge wir dann in der Firma mit der Hand schreiben müssten, weil's alles Sondervereinbarungen sind.. |
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Senior ![]() Fahrzeug: ED9 Anmeldedatum: 18.02.2007 Beiträge: 388 Wohnort: Großraum Bremen | zitieren Ich sag doch, Arbeitverträge sind anders ![]() Gültig ist die Unterschrift nur, wenn die Fakten innerhalb der Rahmenbedingungen (Gesetze etc) liegen. Das Recht haben und Recht bekommen 2 Sachen sind, darüber brauchen wir nicht rden, geschweige denn von den Kosten eines solchen Verfahrens. Musste sonst mal n bissel googlen...findet man ganz viel zu. Bestimmte Defintionen, Formen, Formulierungen sind halt anfechtbar... habs damals nur nicht gemacht, weil ich mir nicht viele 100 WEuro ans Bein binden wollte Soll jetzt auch nicht belehrend rüberkommen, ich war auf dem selben Stand ![]() |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Woll-E Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EH6 Anmeldedatum: 03.05.2009 Beiträge: 21228 Wohnort: Köln | zitieren Und ich bleib auf dem gleichen Stand, weil ich schon x-beliebige solcher Fälle im Bekanntenkreis mitbekommen hab - gedruckt oder handgeschrieben is sowas von wurscht, da jeder heutzutage n Drucker hat und jederzeit, genau wie was handschriftliches, etwas maschinelles erstellen kann. Fakt ist, dass die Unterschrift BEIDER Beteiligten unten drunter sein muss in einem Feld, welches dafür gekennzeichnet ist. Ich glaub, dein Anwalt hatte einfach nur keinen Bock oder wollte extraviel Knete haben. |
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Senior ![]() Fahrzeug: ED9 Anmeldedatum: 18.02.2007 Beiträge: 388 Wohnort: Großraum Bremen | zitieren Denn bleib auf deinem Stand ![]() Ich hab hier mal die rechtliche Grundlage ![]() Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. . Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft". Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen. Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB: "... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam 7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; ..." Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt. Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig. Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt. Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man 1. keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist. 2. Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird. 3. Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden. @Admin: Ich bin mir nicht sicher ob ich den Link als Quelle angeben muss/ Darf! Wenn ja, bitte kurz pn-nen ![]() |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Woll-E Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EH6 Anmeldedatum: 03.05.2009 Beiträge: 21228 Wohnort: Köln | zitieren So, und wo steht jetzt was von Handschrift oder gedruckt? Darum ging es ja ![]() |
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Gast | zitieren Mach mit!Wenn Dir die Beiträge zum Thread "Autokauf/Verkauf von Privat zu Privat" gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: ✔ kostenlose Mitgliedschaft ✔ keine Werbung ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten ✔ schnelle Hilfe bei Problemen ✔ Bilder und Videos hochladen ✔ und vieles mehr... |
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