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Beitrag aus 2010:
Hi,
ich hatte ein nettes Gespräch mit dem Betreiber von autoprobefahrten.de. Dort kann man sich kostenlos für Probefahrten... Seite 2, 3, 4, 5, 6 [Allgemein]von mgutt | 55 | 5867 | 01.06.2012, 20:40 Paintballer3000 |
| Autor | Nachricht |
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Senior ![]() Name: Danny Geschlecht: Fahrzeug: CRX Del Sol Anmeldedatum: 24.08.2008 Beiträge: 483 Chats: 0 Wohnort: Albstadt | *hust* Letzter Post Verfasst am: 14.02.2008, 08:31 Aber ich sag ja nix Interessantes Thema, habs mir komplett durchgelesen. |
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| Fortgeschrittener Geschlecht: Fahrzeug: Ej9 1.4Is und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 176 Chats: 2 Wohnort: Limburg | Und hier noch mal was interessantes, ist auch schon älter: (Habe ich zum Carfreitag gepostet) erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes: Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist. Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung. Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B -Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses -Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht. Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor. Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden: Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden. Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden. Wie sollt ihr euch nun verhalten: 1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet. Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt. 2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt. Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden. Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt. Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe. Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart. So jetzt wünsche ich euch viel Spaß am Carfreitag und denkt daran bei Polizeikontrollen (diese Herren machen auch nur ihre Arbeit) stets ruhig und freundlich bleiben, schön die Papiere bereithalten und niemals einen Schluck Alkohol im Straßenverkehr. Ist keine Rechtsberatung!! Reine Fundsache und Zusammenstellung aus dem weiten Web ;--)))))))))))) Gruß Michael |
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Elite ![]() Geschlecht: Anmeldedatum: 31.07.2006 Beiträge: 1423 Chats: 247 Wohnort: SK | scheidungspapa wen das nur so wäre ))))) trozt dem danke war hilfreich!!!! |
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| Fortgeschrittener Geschlecht: Fahrzeug: Ej9 1.4Is und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 176 Chats: 2 Wohnort: Limburg | Moin moin zugegeben, der Tüv Süd hatt da noch ne Technische Regel im Ärmel die besagt das ein KFZ mittig über ein 11cm Hindernis zu passen hat. Aber der Rest stimmt so einigermassen. Ihr wisst ja: keine Rechtsberatung, sondern nur meine unwesentliche, revidierbare, unverbindliche, subjektive und sehr wahrscheinlich falsche Meinung Gruß Michael |
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Fortgeschrittener ![]() Name: Michael Geschlecht: Fahrzeug: Honda Del Sol Anmeldedatum: 22.08.2010 Beiträge: 100 Chats: 0 Wohnort: Duisburg | Also noch mal klar zur sache... wenn ich also einen Auspuff unter meinem Auto habe, der jedoch per einzelabnahme eingetragen ist, im Fahrzeugschein und ich von der Polzei angehalten werde steht diesen trotzdem frei zu entscheiden ob der zu laut ist oder nicht und die können mir das auto stillegen bzw. ne Anzeige schreiben obwohl diese Anlage im Fahrzeugschein eingetragen ist?? |
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| Fortgeschrittener Geschlecht: Fahrzeug: Ej9 1.4Is und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 176 Chats: 2 Wohnort: Limburg | Nein, frei entscheiden können die nur ob Verdacht besteht!! Dann ab zur Messung oder Mängelkarte (auf Verdacht). Mgutt hat dasmit dem Messverfahren mal super erklärt. Lies mal den Tread...oder meine Anmerkungen zu dem was die Rennleitung darf. Deine Kennzeichen darf die Polizei nicht entwerten es sei den eine Anordnung dazu liegt vor ( Kein Versicherungsschutz o.Ä. dann kann auch das Ordnungsamt tätig werden) Gruß Michael |
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Fortgeschrittener ![]() Name: Michael Geschlecht: Fahrzeug: Honda Del Sol Anmeldedatum: 22.08.2010 Beiträge: 100 Chats: 0 Wohnort: Duisburg | achso ja gut dann weis ich da bescheid hab da nämlich erst vor kurzem ne mängelkarte bekommen und musste den ganzen shit wiede rum bauen erst mal und nu wollte ich den anderen weg gehen der da noch möglich wäre |
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General ![]() Name: Sascha Geschlecht: Fahrzeug: N Nissan Anmeldedatum: 22.10.2005 Beiträge: 3593 Chats: 50 Wohnort: 68723 Oftersheim | wg. der 11cm Regelung : Das hab ich ja noch nie gehört O_o Jetz erklärt sich mir auch warum die Münchner Polizei immer so gerne Holzklötze unterm Auto durchzieht. Is doch nicht wegen allgemeiner Verwirrung ^_^ Btw, mittlerweile isses so schlimm mit den Eintragungen, dass WENN man sich die Sachen schwarz eintragen lässt und das KBA (das mittlerweile alle Eintragungen nochmal überprüft) den Prüfer kontaktiert und der keine Gutachten vorweisen kann , es nicht eingetragen wird und das Geld weg ist. Und anbappen kann man so einen eh nicht weil man wusste dass es illegal ist =) |
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Premium-Member ![]() ![]() Name: Woll-E Geschlecht: Fahrzeug: Honda CRX ED9 '91 Anmeldedatum: 03.05.2009 Beiträge: 18806 Chats: 781 Wohnort: MaxRev.de - Zweitwohnsitz Köln Porz | Die 11cm regel gibt es auch nicht soviel ich weiß. Das ist lediglich eine Empfehlung an den TÜVPrüfer. ^^ |
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| Fortgeschrittener Geschlecht: Fahrzeug: Ej9 1.4Is und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 176 Chats: 2 Wohnort: Limburg | Moin Jungs, ich habe nicht gesagt das es da ein Gesetz oder eine Rechtliche Vorschrift gibt. Der Tüv Süd hat dazu ein Technische Regel erstellt...damit hat der Tüv für sich ein Regelwerk bzw. Grundlage zum eintragen! Im Gegensatz zu einer BG haben diese Technischen Regeln KEINEN Verordnugs-Charakter!! D.H wenn bei euch was eingetragen ist was dem nicht entspricht hat die Rennleitung KEINE Grundlage (außer einem Gegengutachten) das zu bemängeln. Es gibt dazu keine §!! oder Richtlinien Ableiten könnte man(n) das höchsten über die Abstände der Beleuchtung zur Fahrbahn. Meinen alten Benz muss ich anheben um bei meinem Tüv über die Rampe zu kommen....iss halt so; und kriegt trotzdem Plakette da alles eingetragen. Gruß Michael |
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