» Fussraumbeleuchtung erlaubt ??

bekomme ich denn eingtragen vom tüv? *ESD*Neuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenVergleichsgutachten???????
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06.05.2006, 23:03
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hallo. jetzt habe ich mal ne ganz bescheidene frage:
darf ich meine Fussraumbeleuchtung an machen während der Fahr oder nicht? :?: ich habe von einigen gehört ich darf und von einigen gehört ich darf nicht... ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen...

Schonmal danke


pn
Spawn Of Uamenti 

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06.05.2006, 23:13
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also soweit ich weiß, darfst du ABER es darf nicht nach draußen scheinen. soweit mein kenntnisstand. frag doch mal nen tüv'er.

pn aim
Bling-Bling Admin 

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06.05.2006, 23:23
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McKinleyalso soweit ich weiß, darfst du ABER es darf nicht nach draußen scheinen. soweit mein kenntnisstand. frag doch mal nen tüv'er.

das ist richtig! Es darf nicht sichtbar sein, da gilt das gleiche Recht wie bei der UBB, es könnte andere Verkehrsteilnehmer unnötig ablenken... :roll:


pn email
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06.05.2006, 23:46
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Wie oft kommt diese Frage denn noch? Benutzt mal die Suche...

pn
Veteran 

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07.05.2006, 08:55
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Habe diesbezüglich damals bei verschiedenen Prüfanstalten achgefragt.

Und wenn man TÜV fragt sagt er immer nein, demit sie fein raus sind! Deshlab wirste nie eine klare JA Aussage bekommen, bzw. eine Zustimmung!

ZitatHi Leute!

Ich wollte mal wissen, wie das jetzt mit der Innenraumbeleuchtung ist!
Sind meine Fussraumbeleuchtung, Kathoden-Innenraumbeleuchtung, LED-Spots zur Ablagefach Beleuchtung verboten!

Deshalb habe ich mal zum TÜV-Nord, TÜV-Süd, und zur Dekra gemailt.

--

Hier erstmal meine geschrieben Mail:

Sehr geehrtes TÜV-Nord Team,

ich habe ein paar kurze Fragen bezüglich der Zulässigkeit meiner Innenraumbeleuchtung.

Und zwar habe ich zwei Blaue Neonröhren (ca30cm lang) als Fussraumbeleuchtung - zwei LED-Spots, die ein Ablagefach unter dem Aschenbecher anleuchten und über das LichtPlus geschaltet sind - und zwei Blaue Neonröhren am Dachhimmel, die sich nur bei geöffneten Türen anschalten.

Bei allen ist die direkte Lichtquelle von aussen nicht sichtbar!
Deshalb würde ich gern wissen, ob dies Zulässig ist, oder ob ich bei einer Polizeikontrolle mit einem Bussgeld rechnen muss!

Aber wenn es verboten wäre, dann dürfte man doch auch kein Autoradio mit blauer Beleuchtung besitzen, oder!

Ich wäre über eine Antwort sehr erfreut und werde ihn auch weiter dem TÜV Nord treubleiben!

Mit freundlichen Grüssen,


--

Hier die Antwort vom TÜV-Nord:


Sehr geehrter Herr Renner,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Von der Beschreibung her könnte man zunächst meinen, die Innenraumbeleuchtung wäre in Ordnung. Grundsätzlich muss jedoch einschränkend folgendes festgestellt werden :

Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben. Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.

Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt bzw. sich quer dazu bewegt.

Andere lichttechnische Einrichtungen, auch hinter den Scheiben des Innenraums (z. B. Christbäume, Namensschriftzüge usw.), sind nicht zugelassen. Unterbodenbeleuchtungen sind in den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nirgends erwähnt und damit ebenfalls unzulässig.

Die von Ihnen angesprochene Umrüstung wäre nach den o. a. Regelungen eindeutig unzulässig. Die Verkehrsministerien der Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen haben uns angewiesen, im Rahmen der Hauptuntersuchungen (HU) unzulässige Veränderungen oder Anbauten von lichttechnischen Einrichtungen als "Erheblichen Mangel" (EM) einzustufen. Das bedeutet, die lichttechnischen Einrichtungen müssen in Ordnung gebracht und das Fahrzeug muss zur kostenpflichtigen Nachprüfung vorgeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de

----

Weil mir das jetzt immer noch nicht klar war und da was von „die von Ihnen beschriebene...ist unzulässig“ Daraufhin habe ich noch mal gemailt:


Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heisst also, meine unten beschrieben Innenraumbeleuchtung ist unzulässig?

Die Blaue Fussraumbeleuchtung sowie die LED Leuchten, die weit unten im Armaturenbrett befestigt sind, strahlen aber nicht nach aussen und können auch von aussen nicht gesehen werden. Unter anderem werden auch Personen nicht angeleuchtet. Man kann meine Innenraumbeleuchtung also definitiv nicht von aussen erkennen!

Und es ist trotz dessen unzulässig?

Ich berufe mich immer wieder darauf, dass es ja auch Autoradios gibt, die ein sehr helles Blaues Display haben und diese auch nicht verboten sind - genau das selbe ist ja auch bei Tachos von VW der Fall, die ja auch blau beleuchtet sind, und die man ja auch von aussen sehen kann.

Ich wäre über eine Antwort wieder sehr erfreut, da es mir doch sehr wichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen

---

Daraufhin TÜV-Nord:


Sehr geehrter Herr Renner,

bitte lesen Sie noch einmal genauer durch, was ich Ihnen bezüglich der Innenraumbeleuchtung schrieb :

Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben.

Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").

Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de

--

Dann gehe ich jetzt einfach mal davon aus – dass meine Beleuchtung erlaubt ist!!

Denn: Es strahlt ja definitiv nicht nach aussen, es strahlt keine Leute im Innenraum an, und mann kann es von aussen definitiv nicht sehen!!

Naja Gut, bis auf die Kathoden im Innenraum, aber die gehen ja eh nur, wenn die Tür aufgeht.

Oder habt Ihr andere Infos??

Von Dekra und TÜV Süd habe ich noch keine mail bekommen! Werde das aber dann auch hier posten!!

Greetz,

Ben

ch bins nochmal:

Die DEKRA hat mir gerade zurückgemailt - folgendes meinen die:

Zur Ihrer Frage:

Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig
erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten aber die §§19, 30 StVZO.

Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fussraumbeleuchtung nach aussen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.

Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.

Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt werden. Nach Ihrer Beschreibung kann allerdings nicht von einer
vorschriftskonformen Beleuchtung ausgegangen werden. Es dabei unerheblich, ob die direkte Lichtquelle von aussen sichtbar ist oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen,

DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme

i. A. Peter Jünger

------

Ich habe daraufhin nochmal zurückgemailt - noch keine Antwort erhalten!:

Die Blaue Fussraumbeleuchtung sowie die LED Leuchten, die weit unten im Armaturenbrett befestigt sind, strahlen aber nicht nach aussen und können auch von aussen nicht gesehen werden.

Unter anderem werden auch Personen im Innenraum nicht angeleuchtet. Man kann meine Innenraumbeleuchtung also definitiv nicht von aussen erkennen, sondern NUR, wenn man im Wagen sitzt!

Desweiteren werden auch Fahrer und Beifahrer nicht geblendet, da man die Röhren im Auto auch nicht sehen kann.

Das Erscheinungsbild des Wagens verändert sich auch nicht von aussen! Man sieht also von aussen nicht, dass sich darin etwas "blaues" verbirgt.

Und es ist trotz dessen unzulässig?

Ich berufe mich immer wieder darauf, dass es ja auch Autoradios gibt, die ein sehr helles Blaues Display haben und diese auch nicht verboten sind - genau das selbe ist ja auch bei Tachos von VW der Fall, die ja auch blau beleuchtet sind, und die man ja auch von aussen sehen kann. Und meine Röhren sind wesentlich dunkler.

Ich wäre über eine Antwort wieder sehr erfreut, da es mir doch sehr wichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen



------

Tja, die meinen auch, dass es unzulässig ist, wie ichs beschrieben habe - aber auch er sagt, dass es im Einzelfall beurteilt werden muss!
Aber wie soll ich die Röhren und alles denn noch mehr verbergen?? Denn man sieht wirklich jetzt schon nichts von den Röhren!!!

Greetz,

Ben


 1x  bearbeitet
pn
Elite 

Name: Björn
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07.05.2006, 09:14
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Das Argument mit den blauen Originaltachos zieht nicht, da für Serienfahrzeuge
Sonderregelungen gelten: z.B. ein alter Accord hatte 4 Hupknöpfe, 2 links und 2
rechts. Der TÜV sieht aber vor das ein mittiger Hupknopf vorhanden ist... Oder
die tollen Blinker im Frontscheinwerfer vom Golf4, die man kaum sieht wenn das
Abblendlicht eingeschaltet ist :dumb: Das ist auch der Grund warum n Ferrari oder
so ne Scheinwerferunterkante von 30cm haben darf.

Wenn Mercedes jetzt von Haus aus ne UBB verbauen würde wäre die wahrscheinlich
auch zugelassen.

Ich werd jetzt bald auch wieder meine Fußraum-, Kofferraum und Fondbeleuchtung
einbauen. Beim EP2 hat bisher nie jemand was gesagt und bei dem BMW den wir
damals hatten auch nicht... Und der hatte sogar Neons an den C-Säulen als Innen-
raumlampen über Türkontakt. Hab ich dem TÜVer sogar vorgeführt.


pn
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07.05.2006, 09:59
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Tja, Deutschland...ist doch mit Carbon HAuben das Gleiche ...Mercer und BMW dürfen das

pn
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07.05.2006, 10:25
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Civic_EC9Tja, Deutschland...ist doch mit Carbon HAuben das Gleiche ...Mercer und BMW dürfen das
:?:


Aha...!? Bei welchem denn? Zweifel irgendwie an der Aussage, lasse mich aber von besseren Belehren...

ciao Chris:)


pn
Elite 

Name: Björn
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07.05.2006, 11:02
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Zum Beispiel BMW M3 CSL... Carbonhaube, -dach, -kofferraumdeckel, -innenraumverkleidungen usw...

pn
Veteran 

Name: Sascha
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Wohnort: NDS
09.05.2006, 17:41
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muss ich die Fussraumbel. denn ausbauen wenn ich zum tüv muss?

pn
Gast 
25.04.2007, 21:14
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