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Senior ![]() Name: badass Geschlecht: ![]() Anmeldedatum: 04.04.2007 Beiträge: 462 Wohnort: Feldkirch-Gisingen | zitieren Fahrzeugumrüstung Allgemeines Allgemeine Informationen über die Fahrzeugumrüstung in Österreich Fahrzeugumrüstung Unter Umrüstung versteht man die Veränderung von Bauteilen abweichend vom Serienzustand eines Fahrzeuges, wie z.B. Änderungen der Rad-/Reifenkombinationen, Fahrwerke, Anbauteile etc., deren Verwendung im Genehmigungsdokument (Typenschein- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) für den Fahrzeugtyp nicht vorgesehen wurde. Allgemeine Anforderungen Grundsätzlich unterliegt jede Änderung (mit wenigen Ausnahmen), die an einem Fahrzeug durchgeführt wird, dem § 33 Abs. 6 KFG 1967, BGBl.Nr 267/1967 i.d.g.F. und ist der zuständigen Landesregierung (Kraftfahrzeugprüfstellen der Länder) anzuzeigen. Auch bei Verwendung von Bauteilen, die vom Serienzustand abweichen, muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher bleiben. Nach der Umrüstung darf das Fahrverhalten des Fahrzeuges, unter betriebsüblichen Bedingungen, keine kritischen Zustände aufweisen. Dies ist durch eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten im Inland (Importeur) oder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (z.B. Gesamtgutachten des TÜV AUSTRIA, bezüglich aller Bauteile, mit denen das Fahrzeug umgerüstet wurde) nachzuweisen. Unter dieser Voraussetzung erfolgt dann beim Amt der zuständigen Landesregierung (siehe Punkt 6.) eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid). Verfasst am: 31.01.2009, 17:14 zitieren Allgemeines Jede Änderung der Rad- und Reifenkombination, die nicht im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angeführt ist, ist grundsätzlich, auch wenn sich nur die Radgröße oder die Radtype ändert, anzeigepflichtig. Bei der Umrüstung von Fahrzeugen hinsichtlich der Räder und Reifen sind nachstehende Punkte zu beachten: •Die verwendeten Räder müssen ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen (Nachweis durch ein Teile- oder Festigkeitsgutachten). •Bei Spurweitenänderungen von mehr als +2% ist der Nachweis ausreichender Betriebsfestigkeit des Fahrzeuges durch den Fahrzeughersteller (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder ein Gutachten eines technischen Dienstes zu erbringen. ->Spurweitenrechner •Bei einer Änderung des Abrollumfangs mehr als –2,5% und mehr als +1,5% ist eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Angleichung des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers zu erbringen. ->Abrollumfangrechner •Bei einer Änderung des Abrollumfangs mehr als ±8% ist das Abgas-, Geräusch- und Bremsverhalten erneut nachzuweisen. Diese Prüfungen sind äußerst kostenintesiv! •Bei der Verwendung von Rädern, deren Breiten außerhalb der für die Reifen vorgeschriebenen Breiten liegen, ist eine Freigabe des Reifenherstellers erforderlich. Unter Beibringung der für eine Begutachtung erforderlichen Dokumente und Nachweise werden nachstehende Prüfungen, zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des umgerüsteten Fahrzeuges, durchgeführt: •Anbauprüfung der Räder (Radanschluss, Radbefestigung). Prüfung der Freigängigkeit der Räder und der Bereifung unter allen auftretenden Betriebsbedingungen (z.B. voller Lenkeinschlag, Kotflügelkanten im eingefederten Zustand etc.). •Prüfung der Eignung der Reifen hinsichtlich Tragfähigkeit, zulässiger Geschwindigkeit und Radbreite. •Prüfung der Tragfähigkeit der Räder unter Berücksichtigung der zulässigen Achslasten. •Prüfung der Einhaltung der Auflagen im Teile- oder Festigkeitsgutachten. •Prüfung der Verwendbarkeit von Schneeketten. •Prüfung der Wirksamkeit der Radabdeckungen (die gesamte Breite der Rad- und Reifenkombination muss im Bereich von 30° vor und 50° nach dem oberen Scheitelpunkt abgedeckt sein). •Prüfung der Auswirkung von Änderung des Lenkrollradiuses (Prüfung des Brems- und Lenkverhaltens). •Prüfung der thermischen Belastbarkeit der Bremsanlage. •Gegebenenfalls Fahrerprobung über eine angemessene Fahrstrecke. •Gegebenenfalls Fahrerprobung des umgerüsteten Fahrzeuges im Vergleich zum Serienfahrzeug. Anmerkung: Bei einer gleichzeitigen Tieferlegung ist ein Gesamtgutachten des TÜV AUSTRIA erforderlich Verfasst am: 31.01.2009, 17:14 zitieren Umrüstung von Fahrwerken Jede Änderung am Fahrwerk, mit Ausnahme des Austausches der serienmäßigen Stoßdämpfer gegen Sportstoßdämpfer mit gleichen Funktionsmaßen, ist anzeigepflichtig! Bei der Umrüstung von Fahrwerken oder Federn sind folgende Punkte zu beachten: •Die verwendeten Federn oder Federbeine müssen ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen (Nachweis der Federtragfähigkeit für die höchsten zulässigen Achslasten mittels Teilegutachten). •Die Oberfläche von Federn darf keiner galvanischer Behandlung (z.B. Verchromen) unterzogen werden, da durch die galvanische Behandlung die Festigkeit des Federnmaterials verändert wird. •Die Federn dürfen nachträglich nicht lackiert werden, da die Kennzeichnung lesbar bleiben muss. •Die Achsgeometrie (Spur, Sturzeinstellung) muss durch eine Fachwerkstätte gemäß den Herstellerangaben überprüft und falls erforderlich, neu eingestellt werden. •Die Scheinwerfereinstellung ist zu überprüfen und gegebenenfalls einzustellen. •Der lastabhängige Bremskraftregler an der Hinterachse (falls vorhanden) ist gemäß den Herstellerangaben zu überprüfen und gegebenenfalls einzustellen. Bei Schraubfahrwerken sind weiters folgende Punkte zu beachten: •Eine ausreichende Bodenfreiheit von 110 mm an festen Teilen und von 80 mm an formelastischen Teilen muss an dem mit einer Prüfmasse von 75 kg am Fahrersitz belasteten Fahrzeug gewährleistet sein (es muss eine Schwelle mit einer Höhe von 110 mm überfahren werden können)! •Ausreichender Abstand des Verstellringes zu Reifen und Rädern. •Der Verstellbereich des Fahrwerkes (z.B. Abstand Unterkante Federteller bis Gewindeende muss im Bereich von .......... mm bis ......... mm liegen) ist im Teilegutachten angegeben und muss eingehalten werden. •Eine zusätzliche Sicherung gegen nachträgliche Tieferstellung durch einen Sicherungsring mit Abrissschrauben ist erforderlich. Folgende Punkte müssen beachtet werden: •Der Einbau der Fahrwerksfedern oder Komplettfahrwerke muss gemäß der Montageanleitung des Herstellers erfolgen. •Ausreichender Abstand zu Karosserie- und Fahrwerksteilen, wie z.B. Antriebswellen, Räder, Reifen, Rahmenköpfe, Lenkhebel, Spurstangen, Spurköpfe, Radaufhängungen, Stabilisatoren, Bremsleitungen, Kabeln etc. •Es dürfen keine zusätzlichen (gesteckten) Federwegbegrenzer verwendet werden. •Die Feder muss über den gesamten Federweg eindeutig geführt sein und ein spielfreier Sitz bei voll ausgefederten Achsen ist zu gewährleisten •Bei der Beladung bis zu den höchsten zulässigen Achslasten ist ein ausreichender Restfederweg von 25 mm erforderlich. Luftfahrwerke (Air-Ride-Systeme) sind bis auf weiteres in Österreich nicht genehmigungsfähig, da keine ausreichende Sicherung gegen Tieferstellung realisierbar ist! Verfasst am: 31.01.2009, 17:15 zitieren Umrüstung von Anbauteilen (z.B. Front- und Heckschürze, Seitenschweller, Heckspoiler, etc.) Beim Anbau von Anbauteilen sind folgende Punkte zu beachten: Nachweis des Splitter- und Brennverhaltens durch ein Material- oder Teilegutachten. Lichttechnische Überprüfung für Scheinwerferblenden und Motorhaubenverlängerungen durch ein Teilegutachten. Das Fahr- und Bremsverhalten darf sich nicht verschlechtern. Es dürfen sich keinerlei negative Einflüsse, wie z.B. unzulässige Verringerung der Bodenfreiheit, unzulässige Abdeckung der Scheinwerfer, oder ähnliches ergeben. Abschleppeinrichtungen vorne und hinten müssen weiterhin zugänglich und verwendbar bleiben. Es dürfen keine scharfen Kanten und Ecken entstehen (Abrundungsradius mindestens 2,5 mm, für Frontschürzen und Heckspoiler mindestens 5 mm). Eine Scheinwerferreinigungsanlage für Xenon-Scheinwerfer in der vorderen Stoßstange darf nicht entfernt werden! Anbauteile müssen gemäß der Montageanleitung des Herstellers montiert werden. Heckspoiler dürfen nicht über die Fahrzeugkontur ragen. Verfasst am: 31.01.2009, 17:15 zitieren Umrüstung von Lenkrädern Beim Einbau von Lenkrädern sind folgende Punkte zu beachten: •Das Lenkrad muss geprüft sein (Teilegutachten, KBA-Nummer oder E-Prüfzeichen) •Die Nabe muss als Verformungselement ausgeführt sein. •Airbaglenkräder dürfen nicht durch Lenkräder ohne Airbag ersetzt werden! •Ausreichende Sicht auf den Tachometer und die Kontrollleuchten muss gewährleistet sein. •Sämtliche Auflagen des Teilegutachtens (z.B. winkelverstellbare Lenksäule erforderlich etc.) müssen eingehalten werden. Verfasst am: 31.01.2009, 17:15 zitieren Einbau von Einarmscheibenwischern Beim Einbau eines Einarmscheibenwischers sind folgende Punkte zu beachten: •Ein Teilegutachten für den Fahrzeugtyp muss vorhanden sein und alle darin angeführten Auflagen müssen eingehalten werden. •Im Teilegutachten muss die positive Prüfung der Richtlinien für die äußere Gestaltung (Richtlinie 74/483/EWG i.d.F. 87/354/EWG), das Sichtfeld nach vorne (Richtlinie 77/649/EWG i.d.F. 90/630/EWG) und das Wischfeld (Richtlinie 78/318/EWG i.d.F. 94/68/EG) bestätig sein. •Die Endstellung muss entweder unten links oder unten rechts sein, eine Endstellung in der Mitte ist nicht zulässig! Verfasst am: 31.01.2009, 17:16 zitieren Einbau von Sportpedalauflagen Beim Einbau von Pedalauflagen sind folgende Punkte zu beachten: •Pedalauflagen müssen rutschhemmend, d.h. mit Gummiauflagen oder Gumminoppen versehen, ausgeführt sein. •Eine gleichzeitige Betätigung von Gas- und Bremspedal muss ausgeschlossen sein. •Die Freiräume gemäß ECE-Regelung 35 müssen eingehalten werden. Verfasst am: 31.01.2009, 17:17 zitieren Einbau von Beleuchtungseinrichtungen (Scheinwerfer, Rückleuchten, Seitenblinker etc.) Beim Einbau von Beleuchtungseinrichtungen sind folgende Punkte zu beachten: •Sämtliche Leuchten müssen ein E-Prüfzeichen aufweisen und sind eintragungsfrei, wenn die Einbaulage und -position nicht verändert wird. •Wenn in der Rückleuchteneinheit kein geprüfter Rückstrahler vorhanden ist, müssen zusätzliche rote, nicht dreieckige Rückstrahler mit einem E-Prüfzeichen angebracht werden. •Erklärung der Leuchten Umbau auf Xenon-Scheinwerfer •Eine Scheinwerferreinigungsanlage muss vorhanden sein. •Eine automatische Leuchtweitenregulierung muss vorhanden sein. •Ein Gutachten für das jeweilige Fahrzeug muss vorgelegt werden! Standlichtringe (sogenannte Angel Eyes) •Ein nachträglicher Einbau von sogenannten Standlichtringen in eine Scheinwerfereinheit ist nicht möglich! •Es dürfen nur Scheinwerfereinheiten verbaut werden, in denen die sogenannten Standlichtringe vorhanden und geprüft sind (E-Prüfzeichen). Verfasst am: 31.01.2009, 17:18 zitieren nach vorne
AR Rückfahrscheinwerfer F Nebelschlussleuchte IA Rückstrahler R Schlussleuchte S1 Bremsleuchte 2a hintere Fahrtrichtungsanzeiger seitliche Leuchten 5 seitliche Fahrtrichtungsanzeiger SM1, SM2 Seitenmarkierungsleuchten Anbauvorschriften von Beleuchtungseinrichtungen •In der Höhe Art Höhe mindestens 1) Höhe maximal 2) Scheinwerfer für Abblendlicht 500 mm 1.200 mm Nebelscheinwerfer 250 mm 800 mm Fahrtrichtungsanzeiger - vorne 350 mm 1.500 mm Fahrtrichtungsanzeiger - hinten 350 mm 1.500 mm Fahrtrichtungsanzeiger - seitlich 350 mm 500 mm Bremsleuchten 350 mm 1.500 mm Begrenzungsleuchten 350 mm 1.200 mm Schlussluchten 350 mm 1.200 mm Nebelschlussleuchte 250 mm 1.000 mm Rückstrahler hinten 250 mm 900 mm Seitenmarkierungsleuchten 250 mm 1.500 mm Tagfahrleuchten 250 mm 1.500 mm
Scheinwerfer für Abblendlicht 400 mm 600 mm 5) Begrenzungsleuchten 400 mm 600 mm 5) Schlussleuchten 400 mm 600 mm 5) Rückstrahler hinten 400 mm 600 mm 5) Tagfahrleuchten 400 mm 600 mm 5) 3) Seitenabstand maximal: Abstand des äußersten Punktes der Beleuchtungseinrichtung zum äußersten Punkt des Fahrzeugs (ohne Spiegel) 4) Innenabstand mindestens: Mindestabstand der innersten Punkte der Beleuchtungseinrichtung 5) Bei einer Fahrzeugbreite von weninger als 1300 mm ist eine Verringerung auf 400 mm zulässig Verfasst am: 31.01.2009, 17:18 zitieren Umrüstung von Sicherheitsgurten Beim Einbau von Sicherheitsgurten sind folgende Punkte zu beachten: •Der Einbau von so genannten Hosenträgergurten muss an den originalen, vom Fahrzeughersteller festgelegten, Punkten erfolgen. •Die Verwendbarkeit der Gurte mit den Sitzen muss geprüft werden. •Die Sicherheitsgurte müssen ein E-Prüfzeichen aufweisen und ein entsprechendes Gutachten muss vorgelegt werden. • Einbau von FIA-genehmigten Gurten ist nur für Wettbewerbsfahrzeuge möglich. Der Fahrer muss im Besitz einer gültigen FIA-Lizenz sein! |
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