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Beitrag aus 2010:
Hi,
ich hatte ein nettes Gespräch mit dem Betreiber von autoprobefahrten.de. Dort kann man sich kostenlos für Probefahrten... Seite 2, 3, 4, 5, 6 [Allgemein]von mgutt | 57 | 5980 | 02.06.2012, 01:20 Iwan-EJ2 |
| Autor | Nachricht |
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Administrator ![]() ![]() Name: Marc Geschlecht: Anmeldedatum: 28.08.2004 Beiträge: 40918 Chats: 11134 Wohnort: Hennef | Das habe ich gerade per Zufall gesehen und war im ersten Moment doch reichlich geschockt was das LG Köln da geurteilt haben soll. http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Nuerburgring-Mike-Frison-kaempft-fuer-das-groesste-Fan-Forum-_arid,237392.html Zitat: Darum geht es: Der Rennsportfan Frison (45) betreibt seit 2000 die Seite 20832.com – die Zahl nennt die Länge der legendären Nordschleife in Metern. 2009 veröffentlichte jemand im Forum der Seite einen Artikel der Eifelzeitung („Zur Not frisst ein ,Deubel' auch Fliegen“). 2011 erhielt Frison Post von Richters Anwälten. Sie forderten, dass er „die falsche Berichterstattung“ entfernt. Das tat er. Die Anwälte forderten aber auch: Er soll sich verpflichten, Aussagen des Artikels nicht mehr zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das lehnte er ab, schloss aber zur Sicherheit das Forum. Es kam zum Prozess. Die zentrale und folgenschwere Frage: Haftet Frison für Zeitungsartikel, die im Forum erscheinen? Er sagt nein. Richters Anwälte sagen ja. Ich wunderte mich an dieser Stelle, warum der Anwalt des Beklagten so stark auf diesen "Laien-Status" aus war, weshalb ich weiter recherchierte. Auf der Website kann man die Stellungnahme des Beklagten und des Anwalts lesen: http://20832.com/forum/ Dort fand ich dann auch den Link zum Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_72_11urteil20110511.html Da ich selbst als Forenbetreiber ein großes Interesse daran habe, dass die Meinungsfreiheit gewahrt bleibt, habe ich mir das mal genau durchgelesen. Zuerst mal muss ich sagen, dass ich dem Gericht in einigen Teilen durchaus folgen kann, wobei ich diesen Absatz für ein Unding halte: Zitat: Der Kläger kann auch die Grundsätze zur Privilegierung der Haftung von Forenbetreibern nicht für sich in Anspruch nehmen. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGHZ 148, 13 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 – Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II, m.w. Nachw.). Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (s. BGH a. a. O; s. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35 – Sharehoster Haftung; LG Köln ZUM-RD 2009, 349 - Blogger-Foren). Der größte Teil der genannten Urteile bezieht sich auf Internetseiten, die Produkte zum Verkauf anboten und die gegen Urheberrechte bzw. Markenrechte verstießen. Es wurde also Geld damit verdient, dass bestimmte Markennamen missbraucht wurden. Das sowas auf die Meinungs- und Pressefreiheit anwendbar sein soll, mag ich zu bezweifeln. Aber wie auch immer. Der Schwerpunkt liegt denke ich doch woanders. Denn das Gericht stützt sich vor allen Dingen auf die Aussagen des Betreibers und die Art der Einbindung des Artikels und genau diese Information fehlte mir auf der Seite des Betreibers, der ja schließlich um Spendengelder bat, um die Meinungs- und Pressefreiheit zu wahren: Zitat: Es geht ... um den Kern von Aussagen, dessen Verbreitung mir untersagt wird - obwohl ich diese Aussagen nie getroffen habe. Er sagte an dieser Stelle, dass ihm keine Schuld bewusst sei. Es ginge auch nicht um Urheberrechtsverstöße. Wenn ich mal so offen fragen darf. Wie kann er dann an Eides statt aussagen, dass er gar nicht mehr weiß wer den Artikel online gestellt hatte: Zitat: Denn der Verfügungsbeklagte hat in seiner zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung lediglich erklärt, dass er nicht mehr weiß, ob der Beitrag durch ihn selbst oder einen Dritten in das Forum eingestellt wurde. Eine solche Erklärung ist nicht geeignet, seine Haftung als unmittelbarer Handlungsstörer auszuschließen. Tut mir leid, wenn ich das so sagen muss, aber der Betreiber muss wissen - wenn er nciht gerade gehackt wurde - wer etwas veröffentlicht hat. Entweder hat ein Nutzer mit einem bestimmten User-Account etwas veröffentlicht und dies war einer von einem Dritten oder sein eigener oder es wurde mit seinen FTP-Daten im direkten Quelltext der Seite eingepflegt. Spätestens als er den Artikel entfernt hat, musste ihm klar gewesen sein wie der Artikel auf seine Seite gekommen sein muss. Und gehen wir mal von dem Fall aus, dass er es nicht war, wie kann es dann sein, dass er ihn "einleitend ... kommentiert" hatte: Zitat: Durch die Übernahme des Berichts der C-Zeitung hat sich der Verfügungsbeklagte den Inhalt des Artikels im Ergebnis auch zu eigen gemacht, da eine hinreichende Distanzierung von den Inhalten des Berichts nicht erfolgt ist. Druckt eine Zeitung oder Zeitschrift einen namentlich bezeichneten Beitrag ab, macht sie sich deren Inhalt in der Regel zu eigen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a. a. O., Kap 4 Rn. 104). Nichts anderes gilt vorliegend für die vollständige Wiedergabe des Artikels der C-Zeitung auf dem Interessenforum des Verfügungsbeklagten, den dieser einleitend mit dem Verweis auf die in diesem enthaltenen weiteren Informationen kommentiert hat. Und zum Thema Urheberrecht: Eine vollständige Wiedergabe eines Zeitungsartikels ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Wer auch immer also den Zeitungsartikel kopiert hat, hatte dafür offensichtlich keine Genehmigung, denn dann hätte der Zeitungsverlag sicherlich darauf hingewiesen, dass die Verbreitung des Artikels untersagt wurde. Auch wenn sich aktuell viele Juristen auf diesen Fall werfen und die öffentliche Meinungsfreiheit in Gefahr sehen - was auch der Grund war, warum ich die Sache gelesen habe - so muss man doch ganz klar sagen, dass schwerwiegende Fakten nicht wirklich klar kommuniziert wurden. Und noch mal klar gesagt: Er hat das Forum aus Angst vor den möglichen finanziellen Folgen geschlossen und nicht weil es ihm per Gericht angeordnet wurde. Wenn ich mir aber nichts vorzuwerfen habe und ich einfach nur die Firma xyz in einen Wortfilter packen muss, sehe ich keinen Grund deswegen gleich das ganze Forum dicht zu machen. Allerdings halte ich einen Wortfilter schon für keine rechtlich bindende Auflage für eine Meinungsplattform, aber dazu gleich mehr. In diesem Fall ist nur folgendes strittig: 1.) Kann ein Schaden entstanden sein, obwohl der Artikel bereits seit 1,5 Jahren online war? Ich persönlich halte die Rechte des Klägers - sofern sie denn bestehen - an dieser Stelle für verwirkt. Ich mein wie kann man von einem möglichen Schaden von 40.000,- EUR ausgehen, wenn die Präsenz des Artikels mittlerweile vollständig verwirkt ist. Der Schaden muss ja bereits lange enstanden sein und das merkt der Unternehmer ja nicht erst nach so langer Zeit. Aber hier sehen es die Gerichte leider meist anders. In verschiedenen Urteilen habe ich schon gelesen, dass der Zeitpunkt nicht erheblich wäre. Ich finde das komisch, denn beispielsweise bei Markenrechten geht man gerne mal von einer Duldung aus, die dann eigene Rechte verwirken lassen. Warum das hier nicht auch anwendbar sein sollte, verstehe ich nicht. Denn es ist doch bekannt, dass die Unternehmen bzw. ihre Vertreter gezielt nach diesen Verstößen suchen. Warum also erst jetzt und nicht direkt nachdem die Verfügung erwirkt wurde? Mir fiele da beispielsweise Google Alert ein, wo man sich sofort eine Email zusenden lassen kann, sobald eine bestimmte Phrase von der hiesigen Suchmaschine erfasst wurde. 2.) Ist der Betreiber Laie oder (Hobby-)Journalist? Wird er als Journalist eingestuft, dann hat er schlechte Karten. Denn diese müssen wohl genau prüfen, ob eine Quelle korrekt ist oder nicht. Ich sehe aber wie schon gesagt auch ein Problem beim Laien. Der hat den Artikel komplett kopiert. Hätte er die dafür nötige Erlaubnis eingeholt wäre es nie zu dem Verstoß gekommen oder er hätte zumindest nachweisen können, dass der Verlag zu dem Zeitpunkt keine Warnung ausgesprochen hat. Aber da will ich nicht zu weit vorgreifen, weil man leider nicht mehr nachsehen kann wie genau der Artikel eingebunden war. Ich stütze mich hierbei nur auf die Aussagen des Gerichts. 3.) Kann ich verpflichtet werden die Verbreitung in Zukunft zu unterbinden? Ich sage nein. Fast alle aktuellen Urteile der hohen Gerichte beziehen sich auf BGH, Urteil vom 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06 - und OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581, wo klar festgestellt wurde, dass Kommunikationswege nicht überwacht werden müssen, aber der Forenbetreiber dazu verpflichtet ist nach Kenntnis sofort zu agieren. Aber selbst wenn es so eine Pflicht gäbe, wie sie z.B. bei Urheberrechtsverstößen gegenüber Rapidshare eingefordert wurden oder Markenrechtsverletzungen gegenüber eBay Immer dann wenn Dritte Inhalte auf einer Plattform verbreiten können, besteht die Gefahr, dass die Plattform missbraucht wird. Und den Gerichten muss klar sein, dass es besser ist einen deutschen Betreiber in Kenntnis zu setzen, damit er diese entfernt, als dass alle wg. Haftungsfragen ins Ausland vergrault werden und dann gar nicht mehr reagieren. (in den USA hätte man z.B. keine Chance sowas entfernen zu lassen). Und ohne die Sache genauer zu kennen: Um wie viel wollen wir wetten, dass der Streisand-Effekt schon längst durch Facebook, Twitter & Co. grassiert und daher genau das Gegenteil bewirkt wurde? An dieser Stelle daher auch noch mal ein Aufruf an alle Geschädigten: Spart Euch einstweilige Verfügungen. Allen deutschen Forenbetreibern ist klar, dass Rechtsverstöße unterbunden werden müssen. Setzt Ihr allerdings einen unter Druck, müsst Ihr mit einer nicht unerheblichen Gegenbewegung rechnen. Es ist also nicht nur eine Frage der Meinungsfreiheit, sondern auch eine Frage, ob die Rechte langfristig durchsetzbar sind. Ich bin in jedem Fall gespannt wie die hohen Gerichte die Sache sehen, wenn das ganze erneut in Berufung geht. Jeder weitere gewonnene Rechtsstreit stärkt unsere Position als Meinungsplattform, daher hoffe ich nur das Beste für den Betreiber von 20832.com. Gruß Zuletzt bearbeitet von mgutt am 27.10.2011, 19:49, insgesamt einmal bearbeitet |
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schau mal den ersten Bericht:
http://www.insignia-forum.de/insignia-was-ist-das-ueberhaupt-fuer-ein-name-t191993.htm
schone recht heftig scheinbar möchte da jemand Stunk????
Bitte nutz einfach bei sowas den "beitrag... von mgutt | 2 | 559 | 09.03.2011, 09:42 Peter50 |
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