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»Polizei wirft mir was vor, wovon ich nicht weis! Hilfe!

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01.01.2009, 19:27


Ohoo, der Polizist (falls er denn tatsächlich einer ist) traut sich aber mächtig was zu!

"In den Dienst versetzen" darf sich ein Polizist tatsächlich jederzeit und sein Wort hat bei solchen Dingen auch tatsächlich mehr Bestand, als jenes des einfachen Bürgers.

Auch darf ein Polizist tatsächlich "Geschwindigkeiten schätzen", was ihm später aber ohne weitere Zeugen (und noch dazu in seinem Privatwagen, während seiner Freizeit, ...) nur sehr wenig bringt.

Dann noch an Deiner Arbeitsstelle auftauchen und Dich dort in Verruf bringen?
Und die Angelegenheit "privat" regeln wollen??


An erster Stelle steht nun erstmal die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Wegen dieser solltest Du den guten Mann übrigens nicht lange vorwarnen.

Dienstaufsichtsbeschwerde (gesetzlich nicht geregelt)

Nichtförmlicher Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Amtsträgers.

Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten/Arbeiters des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt. Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass die Beschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Dienstvorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist. Ferner hat er Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und was ggf. auf die Beschwerde hin veranlasst worden ist. Eine nähere Begründung warum z.B. etwas (nicht) veranlasst worden ist, kann hingegen nicht verlangt werden.

Häufig zielt die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (nur) auf Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern (auch) auf solche der Fachaufsicht ab. Sind dann die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt und ist das Begehren des Bürgers der Sache nach als Rechtsschutz- bzw. als Abhilfebegehren zu qualifizieren, ist der erhobene Rechtsbehelf ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung "Widerspruch" (auch) als Widerspruch anzusehen, da dieser Rechtsbehelf den weitestgehendsten Rechtsschutz enthält.

Mehr dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsichtsbeschwerde


Folgende Sachverhalte, zusätzlich zu den obengenannten (und dort vor allem die "private Regelung"), könnten dabei angeführt werden:


§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Klartext: Für den Auftritt bei Deinem Arbeitgeber ist er vorerst auch "dran", wenn seine Geschichte stimmen sollte.
ER müsste in diesem Fall die nötigen Beweise erbringen, dass die Story eben doch stimmt - während DU natürlich die Zeugenaussagen aller sonstigen Beteiligten in der Firma brauchst, natürlich schriftlich. Deren Namen & Adressen sollten in der Dienstaufsichtsbeschwerde selbstverständlich angeführt werden, das wirkt professioneller.


§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dafür wäre er also erst recht dran, wenn der Krempel nicht beweisbar (und damit frei erfunden) sein sollte.


Logische Folge davon wäre natürlich ein Verfahren wegen Falschaussage, wobei eben diese Aussage des Polizisten jedoch erst schriftlich festgehalten werden müsste:

http://de.wikipedia.org/wiki/Falschaussage

Mehr dazu:
http://www.123recht.net/article.asp?a=14274&ccheck=1
oder
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25279&ccheck=1
(hierbei ist besonders interessant, dass DU SELBST zu Deinem Schutz durchaus erstmal "lügen" dürftest, der Polizist als ZEUGE des Vorfalls jedoch keineswegs!)


Dann kämen wg. dem Auftritt bei Deinem Arbeitgeber ggf. noch Nötigung und Erpressung hinzu:

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.


§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.



Aber sag mal - hast Du nicht vielleicht ein paar Zeugen, die mit Dir zur fraglichen Zeit ganz woanders waren (z.B. bereits an der Arbeit)?
Außerdem hat doch sicher noch jemand zusammen mit Dir im Wagen gesessen (Fahrgemeinschaft)?
Stimmen denn überhaupt die Zeit- und Ortsangabe des Polizisten?
Das hat der Mann doch sicher UMGEHEND schriftlich festgehalten, also z.B. als handfeste Anzeige, Zeugenaussage oder zumindest als Tagebucheintrag auf dem zuständigen Revier??

Vor diesem Hintergrund wäre es m.A. nach entscheidend, dass Du eben NICHT tatenlos abwartest, sondern in schriftlicher Form ggf. ZUERST reagierst. Sollte der gute Mann seine Beobachtungen bislang nicht schriftl. niedergelegt haben, sieht er dann nämlich wirklich ziemlich alt aus.

Von all dem mal abgesehen, sind solche Typen bei Gericht meistens schon bekannt und haben für einigen Verdruss gesorgt, so dass man ihre Anliegen häufig einfach ignoriert.

Besprich die ganze Angelegenheit am besten schon mal mit einem im Verhehrsrecht fähigen (Fach-)Anwalt.

In diesem Zusammenhang interessant könnte folgendes Urteil sein, trotz der stark abweichenden Voraussetzungen:

OLG Bayern AZ 26 U 49/00
Polizei kann Geschwindigkeit schätzen
Wird zur Überprüfung von Geschwindigkeiten an einer Schulbushaltestele ein Polizeibeamter eingesetzt, so sind Zweifel daran, dass der Polizist einschätzen könne, ob die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird oder nicht, nicht angebracht entschied das OLG Bayern. Wird jemand, der offenbar die Geschwindigkeit nicht verringert, infolge solcher Schätzung zu einer Geldbuße verurteilt, ist das rechtmäßig. Denn auch, wenn der Polizeibeamte nicht die genaue Stundenkilometerzahl angeben könne, so könne er doch beurteilen, ob die Geschwindigkeit veringert wurde, und ob die Schrittgeschwindigkeit überschritten wurde, so das Gericht.


Viel Erfolg!
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zeig ihn an bei einer andren dienst stelle mach eine dinst aufsicht beschwerde weil das was der acht ist existens bedohend
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ach ich Sch*** auf den!
Sollte er was machen, werde ich ihn anzeigen... hab ja genug zeugen.

Gruß Johny
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