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28.02.2009, 10:02


Moin moin,

habe heute zwei Busgeldbescheide bekommen mit der Fälligkeit 12/2007.

Im Anhang hab ich folgendes Schreiben erhalten:


Sehr geehrter Adressat dieser Mahnung, [...]

die Stadt Duisburg nahm Anfang des Jahres 2008 einige technische Verfahrensumstellungen vor, die es unmöglich machten, ausstehende Zahlungen zeitnah anzumahnen.

Unabhängig von langen Zeitverlauf sind Sie jedoch verpflichtet, den auf der grundlage eine rechtskräftigen Bußgeld festgesetzten Betrages schnellstmöglich zuzahlen.




Was ist davon zuhalten? muss ich das zahlen oder handelt es sich um eine bereits verjährte Forderungen?

MfG
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28.02.2009, 10:42


ich denke schon das du das zahlen musst.
ist zwar meiner meinung nach en bischen dreißt 1 Jahr später mit dem bescheidt zu kommen,
aber ich meine mal gehört zu haben das das erst nach 5Jahren oder so verjährt ist

Gruß
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28.02.2009, 11:50


Soweit ich das gerade gelesen habe, beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten ohne erlassenen Bußgeldbescheid 3 Monate. Wenn bereits ein Bußgeldbescheid innerhalb der 3 Monate erlassen wurde, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate.

Nachzulesen hier: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaehrung_02.php

Falls du Verkehrsrechtsschutz hast, frag da mal deswegen an, oder einfach mal bei der Verbraucherzentrale anfragen, ob die in solchen Sachen auch beraten.


Diese Aussagen ist natürlich ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar!
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28.02.2009, 14:44


Man muss hier unterscheiden in Verjährung bei Strafverfolgung und Verjährung bei Zahlungsverkehr.

Die von CivicJogi gemachte Info bezieht sich auf das Ermittlungsverfahren in einem Bußgeldbescheid. (Strafverjährung)

Hier geht es aber um die Verjährung eines Bußgeldbescheides, also einer rechtskräftigen Zahlungsaufforderung. Hierbei beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre beginnend ab Jahresende der Entstehung der Forderung. Die Verjährungsfrist kann duch Mahnung unterbrochen werden und beginnt dann wieder von vorne.
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28.02.2009, 15:05


Hmm ... OK, wenn du das so sagst, wird das schon stimmen.
Kann ich mich auf deine Aussage hier beziehen, wenn ich vor gleichem Problem stehe? :D

Vor allem frage ich mich, warum die Halter-Feststellung des Bußgeld verursachenden Autos kein Ermittlungsverfahren sein soll.
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/ordnungswidrigkeiten_13.php



Wie immer stellt dieser Post keine Rechtsberatung dar!
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28.02.2009, 16:55


Ein Ermittlungsverfahren ist das schon, nämlich nach Verkehrsrecht.

Es wird ja versucht ein Halter bzw. Fahrer zu dem betreffenden Fahrzeug bzw. Verkehrsdelikt zu ermitteln.

Dazu hat dann die Behörde 3 Monate bzw 6 Monate Zeit. Der Anhörungsbogen unterbricht dieses Frist, damit die Behörde mehr Zeit bekommt den Schuldigen zu ermitteln. Erst wenn man nach 3 Monaten überhaupt nichts schriftliches bekommen hat oder aber nach dem letzen Anhörungsbogen min. 6 Monate vergangen sind und man bis dahin KEINEN Bußgeldbescheid befindet man sich in der "Verfolgunsverjährung". Achtung, gilt nicht bei Alkoholdelikten, da beträgt die Frist 6 Monate!

Wenn man auf einen Bußgeldbescheid, der ja automatisch nach 14 Tagen ohne Einspruch rechtskräftig wird, nicht reagiert tritt die sogenannte "Vollstreckungsverjährung" mit einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende (bei Bußgeldern <1000€), bei Bußgeldern >1000€ gilt eine Vollstreckungsverjährung von 5 Jahren ab Jahresende.

Quellen:
Verfolgungsverjährung
Beispiele Verfolgunsverjährung
Vollstreckungsverjährung

Alle Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit bzw. sollen diese keine Rechtsberatung darstellen.
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28.02.2009, 17:07


Also die Tat war 12/2007, demnach wäre die Verjährung hier 03/2008. Da er aber jetzt erst - 02/2009 - den bescheid mit Zahlungsaufforderung erhalten hat wäre das schon lange verjährt. Sehe ich das jetzt richtig oder bin ich auf dem Holzweg?
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28.02.2009, 21:56


Nein, ist noch nicht verjährt.

Die Bußgeldbescheide haben eine Fälligkeit 12/2007.

Demnach beginnt für die Bußgeldbescheide die Verjährung am 31.12.2007 ( der 01.01.2008 ist der 1. Tag der Verjährungsfrist) und endet am 31.12.2011.
3 Jahre Verjährung zum Jahresende der Forderung.

Hier greift die Vollstreckungsverjährung, da rechtskräftige Bußgeldbescheide erstellt bzw. zugestellt worden sind.

Kurzform:
Verfolgungsverjährung: 3 Monate bzw. 6 Monate Verjährung,
solange hat also die Behörde Zeit einen Halter bzw. Fahrer zu ermitteln.

Vollstreckungsverjährung: 3 bzw. 5 Jahre ab Jahresende um die Zahlung einzutreiben

Der TE wäre nur aus dem Schneider, wenn er erst jetzt einen Anhörungsbogen erhalten hätte, weil dann die Verfolgunsverjährung gegriffen hätte. Wäre dann der 03/2008 bzw. 06/2008.

Die Verfolgungsverjährung beginnt ab dem TAG an dem die Tat begangen worden SEIN soll.
Also wenn man z.B. am 15.12.2007 geknipst worden ist und man bis zum 15.03.2008 nichts von der Behörde (Anhörungsbogen etc) bekommt, so ist die Tat am 16.03.2008 verjährt.


Alle Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit bzw. sollen diese keine Rechtsberatung darstellen.
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28.02.2009, 22:05


Ach, jetzt hab ichs begriffen! :wall:
Es wurde also bereits ein Bußgeldbescheid geschickt und er hat nicht gezahlt. Weil die das in einem Jahr nicht auf die Reihe bekommen haben nochmal anzumahnen, hat er heute die Mahnung erhalten.
Ich war davon ausgegangen, dass er noch nix bekommen hat. Muss ich wohl überlesen haben. :roll:

Ja dann muss er wohl zahlen. :vertrag:
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22.07.2009, 20:52


   Virus27 schrieb:


Demnach beginnt für die Bußgeldbescheide die Verjährung am 31.12.2007 ( der 01.01.2008 ist der 1. Tag der Verjährungsfrist) und endet am 31.12.2011.
3 Jahre Verjährung zum Jahresende der Forderung.



Nur der Vollständigkeit halber die gesetzliche Grundlage:
§195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre)
§199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

Grüße
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Gast 

22.07.2009, 20:52


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