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Administrator ![]() ![]() Name: Marc Geschlecht: Anmeldedatum: 28.08.2004 Beiträge: 40890 Chats: 11134 Wohnort: Hennef | Ich habe meine Original Leuchten gegen e-geprüfte Heckleuchten aus Japan getauscht. Die E-Kennzeichnung ist "E11", also zugelassen für Großbritannien. Diese haben aber leider keine Nebelschlussleuchte. Auf Grund von Mela's Erfahrung wusste ich, dass es theoretisch möglich ist die Heckleuchten abnehmen zu lassen: Mela_Fit schrieb: Wir ersetzen eine der Rueckfahrleuchten (weiss) durch eine LED-Lampe, die weiss aussieht, aber rot leuchtet. Die wird verkabelt und in die Radioblende kommt so ein kleiner silberner Schalter rein nebst gelber Kontrollleuchte (Vorschrift). Doch ich wollte statt nur einem Rückfahrlicht beide erhalten. Also dachte ich an eine zweifarbige LED, die weiß und rot leuchtet. Dazu habe ich mir dann dieses Leuchtmittel bestellt: mgutt schrieb: Heute sind aus den USA die 2-Faden LEDs rot/weiß angekommen, die ich hier bestellt habe: Und damit erreichte ich das gewünschte Ergebnis: Nur Rückfahrlicht (beide weiß)25112010033 (Large).jpg - [Bild vergrößern] Rückfahrlicht Detailaufnahme25112010035 (Large).jpg - [Bild vergrößern] Nur Nebelschlusslicht25112010038 (Large).jpg - [Bild vergrößern] Nebelschlusslicht Detailaufnahme25112010039 (Large).jpg - [Bild vergrößern] Zuletzt bearbeitet von mgutt am 03.01.2011, 15:22, insgesamt 4-mal bearbeitet Heutiger Sachstand in Sachen Bauartgenehmigung: Durch das Ändern des Leuchtmittels erlischt die Bauartgenehmigung (das E-Prüfzeichen) der Leuchten. Das war mir natürlich vorher klar und ich war auch bereit eine entsprechende Prüfung zu bezahlen bzw. ein Gutachten anfertigen zu lassen, da auch andere Interesse an diesen Leuchten haben. TÜV Rheinland: Laut telefonischer Auskunft ist die Abnahme nur mit einem lichttechnischen Gutachten möglich. TÜV Siegburg: Laut persönlichem Gespräch ist die Abnahme nur mit einem lichttechnischen Gutachten möglich. Lichttechnisches Institut Karlsruhe: Laut telefonischer Auskunft soll ich erst gar kein Gutachten in Auftrag geben. Auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben in Sachen Ausleuchtung und Helligkeit der jeweiligen Leuchten sei es unmöglich diese in einem Reflektor gleichzeitig zu betreiben. Ein Rückscheinwerfer sei darauf ausgelegt möglichst breit und weit zu leuchten, während eine Nebelschlussleuchte eine hohe punktuelle Leuchtkraft aufweisen muss. Ich wäre schon gut, wenn ich eine reine externe LED Nebelschlussleuchte entwickeln würde, denn selbst das hätte bisher keiner geschafft. Die Nebelschlussleuchte muss übrigens zu Anfang und nach einem längeren Zeitraum (ca. 30 Minuten) zwischen 150 und 300 cd (Candela) hell sein. Das Gehäuse und der Reflektor dürfen sich nach diesem Langzeitbetrieb auch nicht verformen. Genaueres steht wohl in der ECE Richtlinie. Dieses Pamphlet sei übrigens in gedruckter Form sehr teuer und nicht öffentlich einsehbar. Sie selbst müssen dafür recht viel hinblechen, um auf dem aktuellen Stand der Dinge zu bleiben. Für Privatperson ist also im Grunde ausgeschlossen, dass man Leuchten modifiziert und legalisiert. Selbst wenn man Kohle auf den Tisch legt, hat man keine Chance, da man wenn schon eine komplett neue Leuchte bauen müsste. Traurig finde ich das aus zwei Gründen: 1.) Wird bei Importfahrzeugen, wie es bei Mela der Fall war, eine Ausnahmegenehmigung erteilt. 2.) Habe ich keinen billigen Chinaschrott verbaut, sondern hochwertige und bauartgenehmigte Leuchten modifiziert. Bei sowas macht Tuning wirklich keinen Spaß mehr. Mal davon abgesehen, dass man dann wieder nur den Einheitsbrei nehmen müsste, gibt es für das Fahrzeug diese Option erst gar nicht, weil es sich für Hersteller überhaupt nicht lohnt in solchen Stückzahlen legale Leuchten zu fertigen. Ich werde daher den wohl letztmöglichen Weg gehen und eine Ausnahmegenehmigung beantragen. | ||
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General ![]() Name: Sascha Geschlecht: Fahrzeug: N Nissan Anmeldedatum: 22.10.2005 Beiträge: 3589 Chats: 50 Wohnort: 68723 Oftersheim | Wenn ich das jetz richtig verstanden hab willst du ne Ausnahmegenehmigung für die Rückleuchten oder ? Also dass du sie trotzdem betreiben kannst, auch mit erloschenem E-Zeichen ? | ||
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Administrator ![]() ![]() Name: Marc Geschlecht: Anmeldedatum: 28.08.2004 Beiträge: 40890 Chats: 11134 Wohnort: Hennef | Ja ich werde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die es dann dem Sachverständigen erlauben würde die Leuchten nach §70 mit der "in etwa"-Regelung einzutragen. Ich habe natürlich wenig Hoffnung, dass mir diese erteilt wird. | ||
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General ![]() Name: Sascha Geschlecht: Fahrzeug: N Nissan Anmeldedatum: 22.10.2005 Beiträge: 3589 Chats: 50 Wohnort: 68723 Oftersheim | Das macht normalerweise der Sachverständige für dich. 90% unserer Autos werden mit der "in etwa" Regelung abgenommen. Die Ausnahmegenehmigung bekomm ich dann am Ende der TÜV-Prüfung direkt ausgehändigt. Wundert mich jetzt etwas dass du die selbst beantragen sollst. | ||
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Administrator ![]() ![]() Name: Marc Geschlecht: Anmeldedatum: 28.08.2004 Beiträge: 40890 Chats: 11134 Wohnort: Hennef | Was Du machst gilt nur bei Importfahrzeugen. Da wird die Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass die Umbaukosten unzumutbar seien. In meinem Fall handelt es sich aber einfach nur um Luxus / Tuning. Da erteilen die denke ich keine. | ||
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General ![]() Name: Sascha Geschlecht: Fahrzeug: N Nissan Anmeldedatum: 22.10.2005 Beiträge: 3589 Chats: 50 Wohnort: 68723 Oftersheim | Achso ja klar, das stimmt natürlich. Ich seh das mittlerweile alltäglich, da hab ich das garnicht bedacht ^^ | ||
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Administrator ![]() ![]() Name: Marc Geschlecht: Anmeldedatum: 28.08.2004 Beiträge: 40890 Chats: 11134 Wohnort: Hennef | Falls es jemanden interessiert. Anbei die ECE Richtlinien, die laut Institut nur gegen teuer Geld und nur auf Englisch zu haben sein sollen Für Nebelschlusslicht und Rückfahrscheinwerfer jeweils 50 Seiten Ich habe mir natürlich nicht nehmen lassen, die einfach selber mal zu lesen. Interessant ist schon mal, dass ich bei der NSL rein gar nichts zum Leuchtwinkel finden kann. Es wird einzig auf die Hitzeentwicklung, die Leuchtfarbe und die Leuchthelligkeit eingegangen. Ich zitiere: Zitat: 5 Allgemeine Vorschriften Zitat: 6.2 Die Lichtstärke entlang der Achsen H und V zwischen 10° nach links Zitat: 6.5 Die sichtbare leuchtende Fläche in Richtung der Bezugsachse darf Zitat: 8 Prüfung auf Wärmebeständigkeit Zitat: 9 Farbe des ausgestrahlten Lichtes Und dann wird noch recht häufig auf die Herstellungsprozesse eingegangen. Also das es keine Serienstreuung geben darf (zumindest keine große), die Leuchtflächen sollten möglichst gleichmäßig ausgeleuchtet sein usw. Außerdem wird das Messverfahren erklärt (keine weitere Lichtquelle, max. x Grad von der Seite gemessen usw.). Das die NSL aber in einem bestimmten Winkel leuchten muss steht da nicht. Es reicht, wenn die rot leuchtet und dazu zwischen 150 und 300cd hell ist. Bei dem Rückfahrlicht ist es etwas komplizierter was die Helligkeit anbelangt in Winkel X anbelangt, aber warum dadurch gleich eine Begutachtung unmöglich sein soll, kann ich nicht verstehen. Wenn das LED Leuchtmittel nicht passt, modifiziert man es eben bzw. holt ein anderes. Der Kram kostet doch nichts in China.
Also da kommt einem ja glatt in den Sinn sich einfach so ein Messgerät zu kaufen und die Messung selber zu machen ^^ http://www.pce-instruments.com/deutsch/product_info.php/info/p9865_Beleuchtungsmesser-Mavo-Monitor-USB.html Müsste man mal herausfinden ob solche Messungen nur von zertifizierten Unternehmen durchgeführt werden dürfen ![]() Das Straßenverkehrsamt hat angerufen. Ein netter Herr ist mit mir die möglichen Optionen durchgegangen. Vorab: Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn ein Sachverständigen-Gutachten vorliegt, dass z.B. die Leuchten als nicht gesetzeskonform definiert. Also schlug er erstmal vor, dass der Prüfer nach §19 eine "in etwa"-Regelung anwendet und die Leuchten einfach so einträgt. Ich sagte, dass die sich dagegen in jedem Fall sträuben, weil sie interne Anweisungen hätten, die das verbieten. Dann schlug er vor, dass der Sachverständige nach §21 per "in etwa"-Regelung einträgt. Da nannte ich ihm, dass dieser aber ein lichttechnisches Gutachten verlangt. Das Institut wiederrum aber kein wirkliches Interesse hat bei Privatkunden Abnahmen durchzuführen bzw. es pauschal für nicht möglich erachtet. Außerdem ständen da immense Kosten im Raum, die keine Garantie für einen Erfolg seien und dazu eine Privatperson keine Leuchten "umbauen" könnte, wie es ein Hersteller kann, während aber Importfahrzeuge mit genau diesen Leuchten bereits zugelassen wurden. Darauf sagte er, dass der Sachverständige nach §21 feststellen müsse, dass die Leuchten nicht den deutschen Bestimmungen entsprechen und dies in einem entsprechenden Gutachten notiert. Dieses Gutachten müsste dann zum Straßenverkehrsamt und daraufhin erteilt dieses die Ausnahmegenehmigung. So wäre es in jedem Fall bei Importfahrzeugen. Allerdings sagte er, dass in diesem Gutachten ebenfalls steht, dass die Leuchten per "in etwa"-Regelung eintragbar sind. Mein Fazit bis hier hin: Das Straßenverkehrsamt will keine Verantwortung dafür übernehmen und die Sachverständigen wollen es aus Angst vor Jobverlust auch nicht, weil intern entsprechend angewiesen wurde, dass sowas unzulässig ist. Die Frage ist nun wer darf was und wer muss was machen. Das Gespräch ging aber noch weiter: In jedem Fall sollte ich mich noch mal mit dem Sachverständigen kurzschließen um die §21 Abnahme bei lokalen und Importfahrzeugen im Detail zu klären. Sollte das keine Früchte tragen, würde mich am 03.01. ein Vorgesetzter vom Straßenverkehrsamt anrufen. Parallel gäbe es noch die Möglichkeit die Sache von der Bezirksregierung Köln klären zu lassen. Nummern und Namen habe ich jetzt zu Genüge. Ich halte Euch auf dem Laufenden. Vom Gefühl her glaube ich, dass der TÜV unzulässig handelt, in dem er auf das lichttechnische Gutachten besteht. Hier muss meiner Ansicht nach eine Ausnahme greifen, insbesondere wenn die Leuchten nachweisbar der "in etwa"-Regelung entsprechen. | ||
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