» Frage zum abschleppen

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15.11.2012, 13:10
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Nicht beim genehmigten Schleppen. Dann ist das hintere Fahrzeug ein Anhänger, der nicht Zulassungspflichtig ist.

Vordermann braucht entsprechenden Führerschein zum Lenken dieses Gespanns,
Hintermann braucht dann den entsprechenden Führerschein für das geschleppte Fahrzeug,
Genehmigung von der Zulassung muss vorhanden sein (mit evtl Auflagen).

DANN darf man auch auf der Autobahn damit fahren.

Siehe:
http://www2.solingen.de/www/sch.nsf/0/Dienstleistung_anzeigen?opendocument&r0=Stra%DFenverkehrsbeh%F6rde:%20Ausnahmegenehmigungen%20zum%20Schleppen&r1=Stra%DFenverkehrsbeh%F6rde:%20Ausnahmegenehmigungen%20zum%20Schleppen&r2=Stra%DFenverkehrsbeh%F6rde:%20Ausnahmegenehmigungen%20zum%20Schleppen&r3=aabbccddxyzxyzxyz876234&r4=aabbccddxyzxyzxyz876234&r5=aabbccddxyzxyzxyz876234&r6=aabbccddxyzxyzxyz876234&r7=aabbccddxyzxyzxyz876234


pn
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15.11.2012, 14:59
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Abschleppen auf der Autobahn ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug von der Autobahn wegen Defekt abgeschleppt wird. Und dies nur bis zur nächsten Ausfahrt.

Mit einem abgeschleppten Fahrzeug hingegen darfst du NICHT auf die Autobahn aufffahren

Betriebsunfähiges Fahrzeug:

Sofern das (betriebsunfähige) Fahrzeug zu einem nahegelegenen Schrottplatz verbracht wird, liegt ein "Abschleppen" vor.

Zitat
"... Darunter fällt das Wegschaffen des betriebsunfähigen Fahrzeugs vom Pannen- oder Standort und die Verbringung in eine relativ nahe Werkstatt, OLG Düsseldorf VM 77 93, OLG Hamm VRS 30 137, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 65 304, nicht zu einem entfernteren Standort, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 11 308, aber z.B. von einem Abstellplatz zum Verschrotten, OLG Frankfurt/M VR 166 179, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug betriebsunfähig geworden ist, OLG Koblenz NZV 98 257".


Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, C.H. Beck-Verlag.



Zitat
Betriebsunfähig heisst .... betriebsunfähig im wortwörtlichen Sinne. Ein abgemeldetes Fahrzeug kann in der Regel noch mit eigenem Antrieb fortbewegt werden, ist also noch betriebsfähig, und darf von daher nicht abgeschleppt werden. Betriebsunfähig ist z.B. ein Pannenfahrzeug. Beim Abschleppen steht der Nothilfegedanke im Vordergrund.


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15.11.2012, 17:47
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Schleppen und abschleppen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge! Die werden in der StVO auch in eigenständigen Paragraphen geregelt.

Abschleppen dient ein Fahrzeug zur Werkstatt o.ä. zu bringen.
Schleppen kann zu einer Überführung von Fahrzeugen genutzt werden.

Ein weiterer Link dazu: http://www.pagenstecher.de/Auto-Tuning-Technik-Talk/Recht-und-Ordnung/t126642p1/Abschleppen-Schleppen-mit-.html

In dem hier abgefragten Thema käme dazu das Schleppen tatsächlich in Frage, wobei ich dies nur im Notfall nutzen würde. 180km am Seil hinterherfahren ist ziemlich gefährlich.


pn
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15.11.2012, 17:56
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Zitat von: http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.

Dieser Artikel betrachtet das Thema aus der Sicht der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV).

So wie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Januar 1999 den Abschnitt A der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO, §§ 1–15, Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) ersetzt hat, so hat das Inkrafttreten der FZV im März 2007 wesentliche Teile der Rest-StVZO erneuert (§§ 18, 21c, 24–28, 29a–h, 60, 60a).

Hauptsächlich im Hinblick auf das Problemfeld Abschleppen hat sich demnach Wesentliches getan – das Schleppen nach § 33 StVZO bleibt zunächst unberührt, wenngleich zu erwarten steht, dass mit der Überarbeitung der restlichen Paragraphen der StVZO diese Einzelvorschrift keine Rolle mehr spielen wird.

Das Abschleppen fand seinen rechtlichen Niederschlag im Klammervermerk des alten § 18 StVZO – dort waren abgeschleppte Fahrzeuge und Abschleppachsen explizit von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und mussten daher auch den üblichen Folgevorschriften nicht entsprechen. In der FZV ist das Abschleppen jedoch unbekannt – in den Begriffsbestimmungen nach § 2 FZV findet sich dieser Vorgang nicht mehr; auch ist in § 3 weder in Absatz 1 noch 2 eine entsprechende Ausnahme erkennbar.

Hieraus folgt, dass der nach StVZO angewandten Rechtspraxis (Abschleppen = Betriebsunfähigkeit + Ortsveränderung + Nothilfegedanke) die Grundlage entzogen ist. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministers gibt es in der FZV deswegen keine diesbezügliche Regelung mehr, da hauptsächlich davon ausgegangen wird, dass Pannenfahrzeuge, die abgeschleppt werden müssen, ohnehin zugelassen sind. Für solche Fälle, in denen abzuschleppende Fahrzeuge keine Zulassung aufweisen, würden hinreichend andere technische (Aufladen) oder rechtliche (Kurzzeitkennzeichen, gegebenenfalls Schleppgenehmigung) Alternativen zur Verfügung stehen.

Die Schleppachse, so meint das Bundesverkehrsministerium, ist nach § 2 Nr. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ein Anhänger und als solcher nach § 3 FZV zulassungspflichtig. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Ausnahme nach § 47 FZV zu beantragen.


(Abschleppen = Betriebsunfähigkeit + Ortsveränderung + Nothilfegedanke)

Das, was der User machen möchte, ist eine Ortsveränderung, wodurch es wiederum zum Abschleppen wird.

Er kommt nicht um die Überführung per Trailer oder Kurzzeitkennzeichen herum.


pn
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15.11.2012, 18:07
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ZitatSchleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kraftfahrzeug auch über längere Strecken.

... ist doch eindeutig?!?


pn
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15.11.2012, 18:37
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Dieser Satz alleine sagt nichts genaues aus. In den Gesetzen ist es klar geregelt, und daran sollte man sich halten, oder eben mit den Konsequenzen leben :roll:

Für solche Fälle, in denen abzuschleppende Fahrzeuge keine Zulassung aufweisen, würden hinreichend andere technische (Aufladen) oder rechtliche (Kurzzeitkennzeichen, gegebenenfalls Schleppgenehmigung) Alternativen zur Verfügung stehen.

Da stehts doch eindeutig, oder?


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pn
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15.11.2012, 18:41
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Richtig. Deswegen regelt der Paragraph 33 das schleppen von Fahrzeugen. Dazu ist die Gnehemigung des Straßenverkehrsamtes erforderlich. Diese gibt es z.B. bei der Stadt Solingen mit formlosen Angrag für eine Bearbeitungsgebühr von 20€.

Hast es doch selbst noch reineditiert: "Schleppgenehmigung"


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pn
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15.11.2012, 18:56
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Stadt Solingen, hmmm

Und wo wohnt der TE? In Leipzig.

Wenn ihm schon die 30min Bürokratie für Kurzzeitkennzeichen zuviel sind, wird es bei dem Versuch, eine Schleppgenehmigung zu bekommen, nicht anders laufen.

Da das abgeschleppte Fahrzeug in Deutschland fast gleichgestellt mit nem Anhänger ist, benötigt man dazu auch eine Versicherung, und die bekommst du mit der Schleppgenehmigung nicht.


pn
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15.11.2012, 19:16
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Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig, muss aber mit einem Wiederholungskennzeichen versehen sein.

Das kann jedes Straßenverkehrsamt genehmigen. Das von Solingen war lediglich ein Beispiel.

Aber ich stimme dir zu, hab auch nie was anderes behauptet, dass es sinnvoller ist ein Kurzzeitkennzeichen zu holen.


pn
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15.11.2012, 19:20
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Was sind Wiederholungskennzeichen? :o :o :o

pn
Gast 
15.11.2012, 21:07
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