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ED-Freak 


Name: Mathias
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30.01.2009, 11:08


Folgendes gilt nur als Hilfestellung, auf die Richtigkeit der unten stehenden Sachverhalte kann keine Garantie oder Gewährleistung gegeben werden :!:

Änderungen im Bußgeldkatalog



Die Bußgeldobergrenze für Alkoholverstöße wird von 1500 Euro auf 3000 Euro und für die anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten von 1000 Euro auf 2000 Euro erhöht.

Die Bußgeldsätze für einzelne Verkehrsverstöße werden innerhalb dieses neuen Rahmens in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) neu geregelt.


Am 10.10.2008 hatte der Bundesrat der Änderung des Bußgeldkataloges zugestimmt. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 im zweiten Durchgang die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, können beide Änderungen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.


Die Änderungen im Bußgeldkatalog sollen der Verkehrssicherheit dienen, bei Verwarnungsgeldern oder Parkverstößen bleibt alles beim Alten. Auch die Dauer der gegebenenfalls möglichen Fahrverbote bleibt unverändert. Vor allem Raser und Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten und andere vorsätzlich gefährden, müssen mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen.

Die zusätzlichen Einnahmen durch die Erhöhungen der Bußgeldsätze sollen gezielt für mehr Verkehrssicherheit ausgegeben werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:



- Verkehrsverstoß
- bisheriges Bußgeld (EUR)
- Bußgeld ab 01.02.2009 (EUR)



unangepasste Geschwindigkeit
alt 50 Eur
neu 100 Eur

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
alt 40
neu 80

Fehlverhalten auf Autobahnen (z.B. Wenden, Rückwärtsfahren, Vorfahrtsverletzung usw.)
alt 40 - 150
neu 70 - 200

zu geringer Abstand
alt 40 - 250 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)
neu 75 - 400 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)

Tempolimit missachtet (innerorts)
alt * 50 - 425 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)
neu 80 - 760 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)

Tempolimit missachtet (außerorts)
alt * 40 - 375 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)
neu 70 - 600 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)

keine Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer
alt 60
neu 80

Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
alt 50
neu 80

Fehlverhalten an Bahnübergängen
alt 50 - 450
neu 80 - 700

gefährliches Überholmanöver
alt 40 - 125
neu Verdopplung der jeweiligen Bußgeldsätze (80 - 250)

Vorfahrt missachtet
alt 50
neu 100

Drogen und Alkohol am Steuer
alles NEU 250 (erster Verstoß)
500 (zweiter Verstoß)
750 (dritter Verstoß)
500 (erster Verstoß)
1000 (zweiter Verstoß)
1500 (dritter Verstoß)

Null-Promille-Regel für Fahranfänger nicht eingehalten
alt 125
neu 250

Rote Ampel missachtet
alt 50 - 200
neu 90 - 360

Durchführen illegaler Kfz-Rennen
alt 200 (Veranstalter) 150 (Teilnehmer)
neu 500 (Veranstalter) 400 (Teilnehmer)

Fahren mit nicht verkehrssicheren Kfz
alt 50 - 150
neu 80 - 270

Überladung um mehr als 5 Prozent (Lkw) bzw. 20 Prozent (Pkw)
alt 50 - 200 (Fahrzeugführer Lkw)
alt 75 - 225 (Fahrzeughalter Lkw)
alt 50 - 125 (Pkw)
NEU 80 - 380 (Fahrzeugführer Lkw)
NEU 140 - 425 (Fahrzeughalter Lkw)
NEU 95 - 235 (Pkw)

Lkw-Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten
alt 40 (Fahrer)
alt 200 (Halter)
NEU 75 (Fahrer)
NEU 380 (Halter)

Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten

Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt ordnungswidrig.

Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen.


Sachverhalt:

Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr.



Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Hier habe er bei laufendem Motor telefoniert. Auch nehme er weiterhin am „fließenden Verkehr" teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne" sei. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.08 (IV 2 Ss (OWi) 84/08 )



Begleitetes Fahren - der Führerschein ab 17



Der „Führerschein mit 17" wird zwischenzeitlich in allen Bundesländernausgeführt. Er gilt allerdings nur in Deutschland. Außerhalb Deutschlands gelten die alten Regeln.


Um diese besondere Fahrerlaubnis zu bekommen, sollten zunächst die Erziehungsberechtigten einverstanden sein. Dann kann man sich mit 16einhalb Jahren in seiner gewünschten Fahrschule für den Führerschein der Klasse B oder BE anmelden. Zusätzlich muss ein Antrag bei dem zuständigen Amt gestellt werden.

Wird der Antrag bewilligt, kann die Ausbildung angefangen werden. Die praktische Fahrprüfung darf frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.


Nach bestandener Prüfung erhält der Fahrprüfling allerdings keine Fahrerlaubnis, sondern eine Bescheinigung, dass er die Prüfung bestanden hat und 17 Jahre alt ist. Diese Bescheinigung ist in ganz Deutschland gültig. Es gelten allerdings besondere Auflagen, wenn man mit dieser besonderen Fahrerlaubnis bis zum 18. Lebensjahr fahren möchte:

Es muss immer eine Begleitperson von mindestens 30 Jahren mitfahren.
Diese Begleitperson(en) werden schon bei Erhalt der Bescheinigung namentlich genannt und eingetragen.
Diese Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B/3 sein.
Die Begleitperson darf höchstens drei Punkte in Flensburg haben.


Natürlich gibt es auch für 17jährige Fahrer eine Probezeit, die mit dem Erhalt der Prüfungsbescheinigung beginnt und mit dem 19. Lebensjahr endet, wenn man sich zwei Jahre im Straßenverkehr bewährt.

Das Modell hat sich auch in Hinblick auf die Unfallstatistik als üositiv bewährt.
Im Vergleich zu ihren Altersgenossen begingen für das Jahr 2007 die Teilnehmer rund 20% weniger Verkehrsverstöße und ca. 30% weniger Unfälle.

Zuletzt bearbeitet von Mattes am 01.02.2009, 03:10, insgesamt 3-mal bearbeitet
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30.01.2009, 12:40


hmpf alles Geldmacherei, der Mann bleibt am Seitenstreifen stehen und telefoniert, aber nein sein Motor war ja an. omg....
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30.01.2009, 12:51


naja weil es nicht anders geregelt is findet halt ide allgemein regel anwendung.
Allerdingsi s das echt behindert macnche sachen..... jedoch hätte die aufstellung von dir bischen sorgfaeltiger kopiert werden können
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30.01.2009, 14:28


   Jonas | back in white schrieb:
naja weil es nicht anders geregelt is findet halt ide allgemein regel anwendung.
Allerdingsi s das echt behindert macnche sachen..... jedoch hätte die aufstellung von dir bischen sorgfaeltiger kopiert werden können


Ich hab die so kopiert, wie ich sie von meinem Anwalt im monatlichen Email-Newsletter bekommen habe.
Es tut mir Leid, daß mein Anwalt es so geschrieben hat und nicht für Deine Augen spezifisch noch Zeilenumbrüche hinzugefügt hat :roll:

Verfasst am: 01.02.2009, 03:12

So, ab heute gilt der neue Bußgeldkatalog.
Anbei hab ich mal den Post angepasst. Extra für Jonas :yak:
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:D
Was unfähige Anwälte schicken müssen fähige Leute ändern ^^
n1
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01.02.2009, 10:57


Mein Anwalt ist nicht unfähig :x
Aber danke für das Lob. lol
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01.02.2009, 10:57


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